Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240666/2/Gf/Mu

Linz, 24.03.2009

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H B, M, vertreten durch die RAe W und K, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 11. Februar 2009, GZ SanRB96-39-2007-Gr, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.     Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 11. Februar 2009, GZ SanRB96-39-2007-Gr, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten habe, dass diese am 25. April 2007 durch Lieferung an eine AG in Wien mit dem Stoff „Malachitgrün“ versetzte Fische in Verkehr gebracht habe, die für den menschlichen Verkehr ungeeignet gewesen seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 90 Abs. 3 Z. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 339/2008 (im Folgenden: LMSVG), sowie i.V.m. Kapitel II, Abschnitt 3 und Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts (im Folgenden: VO 178/2002) begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Tat auf Grund eines entsprechenden Gutachtens des Magistrates der Stadt Wien als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien das vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Bemühen um geeignete Vorkehrungen (nämlich: punktuelle Eigenuntersuchungen) als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens‑, Familien- und Vermögensverhältnisse von Amts wegen zu ermitteln gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 19. Februar 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. März 2009 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber zunächst vor, dass die Forellen aus eigener Zucht stammen würden, wobei im Zuge der Fütterung kein Malachitgrün zur Anwendung gekommen sei. Außerdem habe es diesbezüglich ständig gezielte, von einem Sachverständigen vorgenommene Eigenkontrollen gegeben, die keineswegs zu einer Standarduntersuchung gehörten und die auch bislang – wie insbesondere 11 Untersuchungszeugnisse aus den Jahren 2004 bis 2007 belegen würden – nie zu einem positiven Befund geführt hätten. Schließlich sei sein Betrieb auch regelmäßig vom zuständigen Amtstierarzt überprüft und kein Anlass für eine Beanstandung festgestellt worden.

Aus allen diesen Gründen könne ihm sohin auch kein Verschulden angelastet werden, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Kirchdorf zu GZ SanRB96-39-2007-Gr; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (vgl. § 51c VStG).


3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3  LMSVG oder §  15 LMSVG zuwiderhandelt.

Die VO 178/2002 ist (zwar im LMSVG selbst, und zwar mehrfach, jedoch) in der Anlage zum LMSVG nicht genannt. Der Grund hiefür dürfte darin liegen, dass sich das LMSVG insgesamt als die innerstaatliche Umsetzung der VO 178/2002 versteht (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 LMSVG).

Infolge dieser Nichtnennung geht im vorliegenden Zusammenhang aber auch die Bestimmung des § 4 Abs. 3 LMSVG, die den Bundesminister zur Erlassung näherer Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ermächtigt, ebenso ins Leere wie die nach § 15 LMSVG bestehende Ermächtigung zur Erlassung näherer Vorschriften zur Durchführung der Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall eine Bestrafung des Beschwerdeführers unter Heranziehung des § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG somit schon von vornherein nicht in Betracht kam.

3.2. Ob und gegebenenfalls die Übertretung welcher sonstigen Strafnorm dem Rechtsmittelwerber hier zutreffend anzulasten gewesen wäre, hatte der Oö. Verwaltungssenat einerseits im Hinblick auf seine verfassungsrechtliche Funktion als ein bloßes Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. Art. 129 ff B-VG) sowie andererseits unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitlich bereits abgelaufene Verfolgungsverjährungsfrist hingegen nicht zu prüfen.

3.3. Vielmehr war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, weil die belangte Behörde dem Rechtsmittelwerber eine Tat angelastet hat, die in dieser Form keine Verwaltungsübertretung bildet.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-240666/2/Gf/Mu vom 24. März 2009

§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG

Keine Strafbarkeit gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG, wenn dem Beschwerdeführer eine Übertretung der VO 178/2002 angelastet wird, weil die VO 178/2002 in der Anlage zum LMSVG nicht genannt ist.

 

 

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