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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100196/2/Weg/Ri

Linz, 07.11.1991

VwSen - 100196/2/Weg/Ri Linz, am 7.November 1991 DVR.0690392 R W, M; Straferkenntnis wegen Übertretung des KFG 1967 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des R W vom 10. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 4.10.1991, Pst 2000-D/91 DAl, zu Recht:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Wien behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 27, 29a und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über Herrn R W, p.A.M, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 i.V.m. § 101 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser am "26.4.1991 um 16.00 Uhr in W, T.straße, vor dem ÖNN (?) Terminal den LKW (?) mit dem Anhänger gelenkt hat, obwohl das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers um 6.740 kg überschritten wurde".

2. Tatort ist sowohl tatsächlich, als auch nach dem Ausspruch im Straferkenntnis W, womit sich einerseits gemäß § 27 VStG die örtliche Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion W und andererseits die örtliche Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im Sinne des § 51 Abs.1 VStG ergibt.

3. Die Bundespolizeidirektion W hat mit Schreiben vom 30.April 1991 das Strafverfahren im Sinne des § 29a VStG an die Bundespolizeidirektion Wien abgetreten. Diese Abtretung im Sinne des § 29a VStG nach Wien erfolgte offenbar deswegen, weil in der Anzeige vom 29.4.1991 als Wohnsitz Wien, angegeben ist.

4. Wie sich aus Nachforschungen der Bundespolizeidirektion Wien schließlich ergab, hat jedoch der Beschuldigte R W seit Anfang Februar 1990 seinen Wohnsitz nicht mehr in Wien, R.gasse . Dies besagt insbesondere ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat D, vom 26.6.1991, wo dieser Umstand festgehalten ist und dazu ausgeführt ist, daß der derzeitige Aufenthalt des Genannten nicht eruiert werden konnte. In weiteren Nachforschungen (offenbar telefonisch) wurde ermittelt und festgehalten, daß dem Zulassungsbesitzer (des Sattelkraftfahrzeuges) eine weitere Wohnadresse des Beschuldigten nicht bekannt sei. Aus diesem Grund - so in einem Bericht des Bezirkspolizeikommissariates D vom 2.7.1991 - wird um die Zustellung an die Adresse M, W.straße ersucht. Ob dieses Ersuchen der Unterfertigende Gruppeninspektor F oder der Zulassungsbesitzer gestellt hat, kann diesem Bericht nicht entnommen werden, ist aber für die Entscheidung auch nicht maßgeblich.

5. In der Folge erging seitens der Bundespolizeidirektion Wien eine Aufforderung zur Rechtfertigung an eine Adresse in M und in der weiteren Folge das Straferkenntnis unter der Adresse "Herrn R W, p.A. M".

6. Über diesen, sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Wie oben dargestellt, hat der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt nicht in Wien, was auch daraus erhellt, daß das Straferkenntnis aber auch die dem Straferkenntnis vorausgegangene Aufforderung zur Rechtfertigung nach M (den offensichtlichen Aufenthaltsort des Beschuldigten) erging. Auch der Berufungswerber gibt in seiner Berufungsschrift als Wohnsitz W.straße M. M gehört zum politischen Bezirk Mödling.

Da sohin die Abtretung im Sinne des § 29a VStG nicht an jene Behörde erfolgt ist, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, diese Behörde (es ist dies die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat D) jedoch entschieden hat, ergibt sich die örtliche Unzuständigkeit der im Klammernausdruck zuletzt genannten Behörde.

Die Unzuständigkeit der Unterbehörde hat jedoch die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen und in der Folge den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben.

7. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG konnte abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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