Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300876/2/Gf/Mu

Linz, 25.03.2009

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des C Z, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 10. Februar 2009, GZ Pol96-188-2008, wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I.     Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.   Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 10. Februar 2009, GZ Pol96-188-2008, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt, weil er am 2. Dezember 2008 Organen der BH Rohrbach das Betreten seiner Räumlichkeiten zwecks Durchführung eines tierschutzrechtlichen Lokalaugenscheins beharrlich verweigert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 36 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 35/2008 (im Folgenden: TierSchG), begangen, weshalb er gemäß § 38 Abs. 3 TierSchG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Behördenorgane als erwiesen anzusehen sei und von Ersterem im Grunde auch nicht bestritten werde.

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungsgründe nicht hervorgekommen, während die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers als erschwerend zu werten gewesen sei; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 11. Februar 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. Februar 2009 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass der Anlass des behördlichen Einschreitens – nämlich der Verdacht, dass er in seinem Anwesen eine Wildkatze halte – objektiv nicht nachvollziehbar sei. Denn allein aus dem Umstand, dass er Ende der 90er Jahre einen Ozelot in einem Zoo erworben habe, könne Derartiges nicht abgeleitet werden. Damit erweise es sich aber als unverhältnismäßig, dass bloß auf Grund eines vagen Verdachtes vier Behördenorgane versucht hätten, sein Haus zu betreten. Davon abgesehen sei dieses Haus seit dem 1. August 2008 in Wahrheit eine riesige Baustelle gewesen, da seit diesem Zeitpunkt im Inneren eine Generalsanierung durchgeführt worden und somit das Betreten für Nichtbeschäftigte verboten gewesen sei. Deshalb habe er auch die damit verbundene Verantwortung und Haftung nicht übernehmen wollen. Schließlich sei ihm auch am nächsten Tag eine Herzoperation bevorgestanden.

Unter Hinweis darauf, dass er nicht über ein monatliches Nettoeinkommen in einer Höhe von 3.000 Euro verfüge, wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu GZ Pol96-188-2008; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 38 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 TierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, der es als Verfügungsberechtigter nicht duldet, dass behördliche Organe seine Räume zu Kontrollzwecken betreten.

3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt diese Bestimmung – wie sich auch aus § 36 Abs. 1 zweiter Satz TierSchG ergibt – sohin nicht (zwingend) darauf ab, dass auch ein begründeter Verdacht einer Übertretung des TierSchG vorliegen muss, damit die Behördenorgane ihre Kontrollbefugnisse ausüben dürfen.

Weiters ist nach § 36 Abs. 1 erster Satz TierSchG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lediglich dann zu beachten, wenn die behördlichen Organe beabsichtigen, sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen; dazu ist es jedoch im gegenständlichen Fall – allseits unbestritten – gar nicht gekommen, denn die Aufsichtsorgane haben die Weigerung des Rechtsmittelwerbers zur Kenntnis genommen und unmittelbar darauf dessen Liegenschaft wieder verlassen, ohne die beabsichtigte Kontrolle durchzuführen.

Allein schon die – von ihm selbst auch gar nicht in Abrede gestellte – beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, den Organen den Zutritt zu seinem Gebäude zwecks Vornahme eines Lokalaugenscheines in diesem zu gestatten, stellt sohin ein tatbildmäßiges Verhalten i.S.d. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 TierSchG dar; insofern hat er daher rechtswidrig gehandelt.

3.3.1. Auf der Ebene des Verschuldens wendet der Rechtsmittelwerber zunächst ein, dass sich in seinem Haus zum Tatzeitpunkt eine gefährliche Baustelle befunden habe und er daher nicht bereit gewesen sei, die Verantwortung für allfällige daraus resultierende Schadensfälle zu übernehmen.

Selbst wenn man trotz des Umstandes, dass sich hiefür im behördlichen Akt keinerlei Anhaltpunkte finden, davon ausgeht, dass dieses Vorbringen auch tatsächlich zutrifft, genügt es in diesem Zusammenhang, darauf hinzuweisen, dass eine dementsprechende (zivil- oder strafrechtliche) Haftung des Beschwerdeführers schon dadurch ausgeschlossen gewesen wäre, wenn er die Behördenorgane auf diesen Umstand vor dem Betreten des Hauses entsprechend hingewiesen hätte. Diese hätten danach aus eigenem zu entscheiden gehabt, ob sie ein entsprechendes Verletzungsrisiko auf sich nehmen oder nicht. Davon ausgehend stellt aber die kategorische Verweigerung des Zutritts für den Rechtsmittelwerber auch keinen Entschuldigungsgrund dar (und zwar auch dann nicht, wenn diese tatsächlich ausschließlich fürsorglich motiviert gewesen sein sollte).

3.3.2. Gleiches gilt im Ergebnis für den von ihm vorgebrachten Einwand einer für den nächsten Tag bevorgestandenen Herzoperation. Denn abgesehen davon, dass sich auch diesbezüglich kein Hinweis im behördlichen Akt findet, ist objektiv betrachtet nicht ersichtlich, inwiefern eine bloße behördliche Nachschau (die sich bezüglich ihrer Intensität z.B. deutlich von einer Hausdurchsuchung o.ä. unterscheidet) eine gravierende Aufregung des Beschwerdeführers nach sich hätte ziehen sollen. Vielmehr stellt sich die Situation objektiv besehen so dar, dass er ganz offensichtlich jegliche Unruhe am besten dadurch hätte vermeiden können, dass er sich kooperativ zeigt und die Nachschau gestattet. Diese wäre dann nach wenigen Minuten beendet gewesen, während sich so die Diskussion über eine halbe Stunde lang hingezogen hat (vgl. die Niederschrift der BH Rohrbach v. 2. Dezember 2008, GZ Pol01-53-2008).

3.3.3. Mangels Vorliegens eines Entschuldigungsgrundes und angesichts des Umstandes, dass dem Rechtsmittelwerber – wie dies zahlreiche bereits vorangegangene Nachschauen belegen – durchaus bekannt ist, dass die Behörde zur Durchführung von (auch unangekündigten) Kontrollen gesetzlich ermächtigt ist, ist ihm sohin bezüglich der Verweigerung des Zutritts im Ergebnis zumindest ein fahrlässiges – und damit schuldhaftes – Verhalten anzulasten.

3.4. Angesichts des Umstandes, dass die Behörde nicht nur überraschend, sondern zudem auch noch in beträchtlicher „Überzahl“ – nämlich mit drei Vertretern (wobei in diesem Zusammenhang zudem festzustellen ist, dass das Einschreiten der Tierschutzombudsfrau offensichtlich nicht gesetzlich gedeckt war – vgl. § 36 Abs. 1 TierSchG) – erschienen ist, muss dem Beschwerdeführer jedoch in gewissem Umfang eine reflexartige Abwehrhaltung zugebilligt werden, sodass sein Verschulden objektiv betrachtet lediglich als geringfügig erscheint.

Da auch die Folgen der Tat unbedeutend waren, findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen, zumal es sich im gegenständlichen Fall offensichtlich um eine erstmalige Übertretung dieser Art handelt.

3.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-300876/2/Gf/Mu vom 25. März 2009:

 

§ 36 TierSchG; § 38 Abs. 3 TierSchG:

§ 36 Abs. 2 TierSchG stellt – wie sich auch aus § 36 Abs. 1 zweiter Satz TierSchG ergibt – nicht (zwingend) darauf ab, dass auch ein begründeter Verdacht einer Übertretung des TierSchG vorliegen muss, damit die Behördenorgane ihre Kontrollbefugnisse ausüben dürfen; weiters ist nach § 36 Abs. 1 erster Satz TierSchG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lediglich dann zu beachten, wenn die behördlichen Organe beabsichtigen, sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen. Daher stellt allein schon die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, den Organen den Zutritt zu seinem Gebäude zwecks Vornahme eines Lokalaugenscheines in diesem zu gestatten, ein tatbildmäßiges Verhalten i.S.d. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 TierSchG dar.

 

 

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