Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420577/7/Gf/Mu

Linz, 25.03.2009

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des P D, A, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs­gewalt durch Organe des Bezirkshauptmanns von Linz-Land am 24. Mai 2008 und  am 24. Februar 2009 beschlossen:

Die Beschwerde wird an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet.

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1. In seiner ausdrücklich als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichneten, ho. am 9. März 2009 eingelangten Eingabe wendete sich der Rechtsmittelwerber gegen das Einschreiten von Polizeibeamten gegen seinem Sohn am 24. Mai 2008 und die Einvernahme durch Polizeibeamten im Rahmen einer weiteren Beschuldigteneinvernahme am 24. Februar 2009.

Im Zuge des Verbesserungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 3 AVG stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bloß eine Aufsichtsbeschwerde bzw. allenfalls auch eine Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 1 SPG erheben wollte.

2. Die vorliegenden Beschwerden waren daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weiterzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

 

Rechtssatz:

VwSen-420577/7/Gf/Mu vom 25. März 2009

Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG

 

 

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