Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110892/8/Wim/Rd/Ps

Linz, 23.03.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des S S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B H, U, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26.9.2008, VerkGe96-23-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.3.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum     Berufungsverfahren den Betrag von 14 Euro, ds 20 % der     verhängten Geldstrafe zu leisten. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26.9.2008, VerkGe96-23-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 Z3 und § 7 Abs.2 Z2 GütbefG iVm § 1 der Kabotagekontrollverordnung – KKV, BGBl. Nr. 132/2007, verhängt, weil er, wie am 25.9.2007 von Beamten des Zollamtes Linz-Wels, Zollstelle Suben, beim Grenzübergang Braunau am Inn (Österreich) – Simbach am Inn (BRD) im Zuge einer Zollkontrolle bei der Einreise nach Österreich festgestellt wurde – als Lenker des auf das Güterbeförderungsunternehmen V AG mit dem Sitz in  S, I, zugelassenen Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen  und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen  am 25.9.2007 um ca. 11.00 Uhr im Rahmen einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung (4 Paletten Fittinge, 1510 kg, von 6719 Bludesch nach 3192 Hohenberg und 12 Paletten Aluprofile, 6408 kg von 6710 Nenzing nach 2624 Breitenau und nach 7344 Stoob) durch die V AG mit dem Sitz in  S, I, eine Kabotagefahrt (Beladeort in Österreich, nämlich 6719 Bludesch bzw 6710 Nenzing, Entladeort in Österreich, nämlich 3192 Hohenberg bzw 2624 Breitenau und 7344 Stoob) durchgeführt hat und bei dieser Kabotagefahrt kein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt gemäß § 7 Abs.2 Z2 GütbefG mitgeführt hat.    

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber als Mitarbeiter der V AG mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein auf die Rechtsansicht des Amtes für Handel und Verkehr angewiesen sei und habe er sich entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung bereits vor Antritt der Fahrt über seinen Arbeitgeber die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten grenzüberschreitenden Güterbeförderung von der höchsten zuständigen Behörde in Liechtenstein bestätigen lassen. Die Wirtschaftskammer Liechtenstein sei am 27.9.2007 – sohin nach der Beanstandung – erstmalig mit Schreiben des Amtes für Handel und Verkehr über die Existenz der Kabotage-Kontrollverordnung in Kenntnis gesetzt worden. Die V AG und sämtliche Personen, die im Unternehmen mit der Durchführung der gegenständlichen Fahrt betraut waren, so auch der Berufungswerber, haben sich auf die Rechtsauskunft des Amtes für Handel und Verkehr einerseits verlassen und seien anderweitige Informationen, insbesondere der Wirtschaftskammer Liechtenstein, im Zeitpunkt des Transportes am 25.9.2007 jedenfalls nicht vorgelegen.  

Überdies fehle es dem Berufungswerber und den Mitarbeitern der V AG in rechtlicher Hinsicht am Unrechtsbewusstsein. Für den Berufungswerber sei es nicht erkennbar gewesen, dass die Verwendung eines in Liechtenstein zum Verkehr zugelassenen Sattelzugfahrzeug in Österreich unter den gegebenen Verhältnissen verboten sei und damit gegen die Rechtsordnung verstoßen werde. Das Unrechtsbewusstsein müsse zwar tatbildbezogen sein, setze aber nicht die Kenntnis der jeweiligen Norm in ihren Einzelheiten voraus, sondern lediglich das allgemeine Wissen um das rechtliche Verbotensein eines Verhaltens. Nach dem Wissensstand des Berufungswerbers habe es sich um eine legale Fahrt gehandelt, wobei ausdrücklich festgehalten werde, dass eine gültige EU-Gemeinschaftslizenz auch mitgeführt worden sei. Es werde daher ausdrücklich entschuldbarer Rechtsirrtum eingewendet. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei realitätsfremd und einem Berufskraftfahrer nicht zumutbar, müsste er doch an der Grenze zu Österreich stehenbleiben und eine in Österreich zuständige Behörde erfragen, diese kontaktieren und als dann eine telefonische (und damit wiederum "unverbindliche") Rechtsauskunft einholen. Die grenzüberschreitende Güterbeförderung sei auf EU- und EWR-Ebene sachlich geregelt und müsse auch der höchsten national zuständigen Behörde im Fürstentum Liechtenstein zugebilligt werden, rechtsverbindliche Auskünfte an nationale Unternehmungen samt deren Mitarbeitern erteilen zu können. In diesem Zusammenhang werde auf das Informationsdefizit zwischen dem BMVIT und dem Amt für Handel und Verkehr hingewiesen. Der Berufungswerber komme als Berufskraftfahrer seiner Sorgfaltspflicht im ausreichenden Maße nach, sofern er sich auf eine verbindliche Rechtsauskunft des Amtes für Handel und Verkehr in Liechtenstein zu stützen vermag.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.3.2009, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden. Sowohl der Berufungswerber als auch die belangte Behörde haben sich an der Teilnahme entschuldigt.

 

4.1. In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Verhandlungsleiter eingangs festgestellt, dass in den ebenfalls beim Oö. Verwaltungssenat zu Zl. VwSen-110850 (Strafverfahren gegen Frau J V) Einsicht genommen wurde und beabsichtigt ist, diesen Akteninhalt auch dem gegenständlichen Strafverfahren zu Grunde zu legen. Dem Rechtsvertreter ist der angesprochene Verfahrensakt bekannt und wurden auch keine Einwände dagegen geltend gemacht.

Weiters verweist der Rechtsvertreter des Berufungswerbers auf das Finanzstrafverfahren, in welchem die Berufung eingeschränkt worden sei, da die Frage des Verschuldens, insbesondere auch eine Fahrlässigkeit nicht von  Relevanz sei. Dem gegenständlichen Strafverfahren komme der Frage des Verschuldens eine entscheidende Bedeutung zu. Die Erfüllung des objektiven Sachverhaltes, nämlich die Durchführung eines Kabotagetransportes werde nicht in Abrede gestellt. Es werde aber nochmals darauf hingewiesen, dass dem Berufungswerber von der Behörde in Liechtenstein die entsprechende Auskunft erteilt worden sei. Vom Rechtsvertreter wurde weiters bekannt gegeben, dass bezüglich des Finanzverfahrens ein Nachsichtsansuchen gestellt worden sei,  mit welchem, sollte das Verschulden dort als gering eingestuft werden, die Zollschuld nachgesehen werden kann. Anlässlich der Verhandlung wurden vom Rechtsvertreter in Kopie das Nachsichtsansuchen, die Berufung sowie der Wiedereinsetzungsantrag im Finanzverfahren vorgelegt. Der Rechtsvertreter erklärte sich damit einverstanden, dass diese Beilagen dem Akt VwSen-110850 ebenfalls angeschlossen und in dieses Verfahren einbezogen werden.

 

Vom Oö. Verwaltungssenat wurde zu VwSen-110850 eine Stellungnahme des von der dortigen Berufungswerberin beantragten W H, Leiter des Amtes für Handel und Transport des Fürstentums Liechtenstein, eingeholt und dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme vom 27.11.2008 führte darin der Leiter aus, dass das frühere Amt für Zollwesen seit 1.1.2007 Amt für Handel und Transport heiße. Das Amt für Handel und Transport habe im Straßentransportbereich neben der Ausstellung der EU-Lizenz ua auch noch die Zuständigkeit für die Ausgabe der gewerblichen Bewilligung für die Tätigkeit als Straßentransportunternehmen (Transportunternehmerbewilligung) und sei nur im Bereich der Kompetenzen für verbindliche Rechtsauskünfte zuständig. Die österreichischen Behörden haben das Amt für Handel und Transport nicht aktiv über die neue Rechtslage im Bereich der Kabotage informiert, sondern sei dieses von sich aus auf das BMVIT zugegangen. Dies erst nach Kenntnis des gegenständliches Vorfalls. Er sei am 25.9.2007 telefonisch von Herrn H V, Sohn der Geschäftsführerin J V, kontaktiert und gefragt worden, wie sich denn die Rechtslage in Österreich hinsichtlich Kabotage­transporten mit Fahrzeugen, die in Liechtenstein immatrikuliert sind, darstelle. Er habe – wie immer bei vergleichbaren Anfragen – darauf hingewiesen, dass die rechtlich verbindliche Auskunft einzig von der zuständigen Behörde (hier: BMVIT) gegeben werden könne und ihm nicht bekannt sei, dass in Österreich eine nationale Einschränkung bestehe. Ende September 2007 seien die betroffenen liechtensteinischen Transportunternehmen über die neue Rechtslage in Österreich informiert worden. Dies sei ein Service seines Amtes gewesen und beinhalte keine verbindliche Rechtsauskunft. Die sofortige telefonische Rückfrage beim BMVIT habe ergeben, dass am 18.7.2007 eine neue Kabotagekontroll­verordnung in Kraft getreten sei. Österreich habe zwar die IRU (International Road Union) dahingehend informiert, da Liechtenstein dort jedoch nicht Mitglied sei, sei die Information nicht bis zum Amt vorgedrungen.

Da das Amt für Handel und Transport für die Erteilung der gewerblichen Bewilligung für die Tätigkeit als Straßentransportunternehmen und für viele andere Aufgaben im Straßentransport zuständig sei, sei es klar, dass es mit der Firma V AG auch schon vor dem 25.9.2007 laufend Kontakt gegeben habe. Es gebe zur Frage der Kabotage in Österreich vor dem 25.9.2007 keine Dokumentation über ein Gespräch mit der V AG. Es sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass vom Amt für Handel und Transport oder auch von ihm persönlich eine "rechtlich verbindliche Auskunft" in diesem Bereich gegeben worden sei. Immer dann, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit beim Amt für Zollwesen oder beim Amt für Handel und Transport zur Kabotage innerhalb des EWR Auskunft gegeben habe, dann habe er dies niemals rechtsverbindlich getan. Weiters habe er immer darauf hingewiesen, dass die Transportunternehmen sich bei der national zuständigen Behörde der geplanten Kabotagefahrt erkundigen müssen, da diese Fragen nicht ausschließlich im EWR geregelt sind und daher rechtlich national unterschiedlich ausgestaltet sein können. Er habe am 25.9.2008 Herrn H V telefonisch zugesagt, dass er sich für die V AG in diesem Fall einsetzen werde. Diese Zusage beinhaltete, dass sich die Firma V, S, darauf berufen könne, dass niemand im Amt für Handel und Transport über die neue Rechtslage in Österreich Bescheid gewusst habe. Wenn eine Information durch die österreichische Behörde erfolgt wäre, hätten die wichtigen Informationen unverzüglich mittels Rundschreiben an die betroffenen Kreise weitergeleitet werden können. Dies war daher erst am 27.9.2008 möglich.

 

4.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen  und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen am 25.9.2007 um ca. 11.00 Uhr eine von der V AG, S (FL), veranlassten gewerbsmäßigen Güterbeförderung, und zwar von 6719 Bludesch nach 3192 Hohenberg und von 6710 Nenzing nach 2624 Breitenau und nach 7344  Stoob, durchgeführt hat, und bei der Kontrolle beim Grenzübergang Braunau/Inn – Simbach/Inn kein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt gemäß § 7 Abs.2 Z2 GütbefG mitgeführt hat, obwohl es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Kabotagefahrt gehandelt hat.

 

Anlässlich der Anhaltung wurde den Kontrollbeamten der Zollstelle Suben ein Reisedokument, zwei Zulassungsscheine, eine Lizenz für den grenzüber­schreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr - ausgestellt auf die V AG, I,  S, gültig vom 4.9.2006 bis 3.9.2011 -, zwei Frachtbriefe, ein Lieferschein sowie ein Transportauftrag, vorgewiesen. Ein Kontrollblatt wurde vom Lenker hingegen nicht mitgeführt.

 

Im Zuge der Anhaltung rechtfertigte sich der Berufungswerber dahingehend, dass er seit ca. 1 1/2 Jahren bei der Firma V AG in S beschäftigt ist. Die gegenständliche Ladung sei am 24.9.2007 in Österreich aufgenommen worden, und zwar 4 Paletten am Firmengelände in Bludesch und 12 Packstücke in Nenzing. Solche Fahrten mit einer Be- und Entladung in Österreich werden öfters durchgeführt. Wo genau die Be- und Entladung stattfinde, werde ihm vom Disponenten K N aus unserer Firma mitgeteilt. Die Niederlassung befinde sich in B und werden dort auch Ladetätigkeiten durchgeführt. In der Niederlassung in Liechtenstein sei er persönlich noch nie gewesen. Dort sitze nur eine Person, die mit den Lohnabrechnungen beschäftigt sei. Er sei bei der Firma in Liechtenstein gemeldet und bekomme von dort aus auch seinen Lohn. Mit den Genehmigungen im Transportgewerbe, speziell wenn es um Kabotagefahrten gehe, sei er nicht vertraut, er verlasse sich auf seine Firma.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Berufungswerber anlässlich der Berufungs­verhandlung auch unbestritten belassen.

     

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.2 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrs­unternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) verboten; sie ist nur gestattet,

1)      wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine    diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2)      soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur          Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen   zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht   ansässig sind, ABl. L279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die          Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des          Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.9, dies vorsieht, wobei          Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes       von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür         eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet    mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat   dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein          vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird.        Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes     Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen        vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   hat mit Verordnung Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die    Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen.

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs.5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs.1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.

 

Gemäß § 1 Kabotagekontrollverordnung – KKV, BGBl. II Nr. 132/2007, gilt diese Verordnung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1.,

 

Gemäß § 23 Abs.2 Z3 GütbefG ist, wer als Lenker andere als die in Z1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält, mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden.

 

5.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber als Lenker am 25.9.2007 um 11.00 Uhr mit dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher angeführten Sattelkraftfahrzeug eine gewerbsmäßige Güterbeförderung für die Firma V AG, mit dem Sitz in S (FL) durchgeführt hat. Bei der gegenständlichen Güterbeförderung handelt es sich um eine Kabotagefahrt, da sowohl eine Be- als auch eine Entladung in Österreich stattgefunden hat und hätte daher der Berufungswerber ein vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt gemäß § 7 Abs.2 Z2 GütbefG mitführen müssen. Ein solches wurde von ihm jedoch nicht mitgeführt. Dies geht sowohl aus der Anzeige hervor bzw wurde dies vom Berufungswerber auch unbestritten belassen. Es hat somit der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

5.3. Vom Berufungswerber wurde in der Berufung ein entschuldbarer Rechtsirrtum eingewendet. Der Berufungswerber sei seiner Verpflichtung, sich Kenntnis über die geltenden güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen zu verschaffen, hinreichend nachgekommen, da er diesbezüglich auf die Auskünfte seiner Arbeitgeberin vertraut habe. Dass diese wiederum vom Amt für Handel und Transport in Liechtenstein unrichtig bzw nicht nach dem aktuellen Stand informiert wurde, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Auch erscheine es realitätsfremd und einem Berufskraftfahrer nicht zumutbar, entsprechende Informationen an der Grenze zu Österreich einzuholen bzw eine österreichische Behörde diesbezüglich zu kontaktieren.

 

Zur Frage des Vorliegens und insbesondere der Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums ist Nachstehendes zu bemerken:

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH vom 12.3.1969, Slg. 7528A, 22.2.1979, 2435/76 uva) und dass selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (VwGH vom 31.1.1961, Slg 5486 A, 16.5.1973, 1131/72, 16.12.1986, 86/04/0133 uva).

 

Es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich – etwa bei gesetzlich dazu berufenen Einrichtungen – über die Rechtslage hinsichtlich der Durchführung einer durch österreichisches Hoheitsgebiet führenden Fahrt zu informieren; dazu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen (vgl. VwGH 18.11.1998, 98/03/0202 – Slg. 15025 A, 20.9.2000, 2000/03/0046 uva). Unrichtige Auskünfte bzw Anweisungen eines Dienstgebers stellen keinen Schuldausschließungsgrund dar (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0308).

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in ständiger Judikatur weiters klar, dass eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs – wie vom Berufungswerber auch eingewendet wurde – für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein kann, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs.2 VStG bewirken zu können (vgl.  Erk. vom 16.9.1970, 1211/70, 13.6.1975, 1796/74). In diesem Sinne auch VwGH 3.7.1991, 90/03/0141-0144, 29.9.1993, 93/02/0126, 19.11.2002, 2002/21/0096).

 

Die vermeintlich unrichtige, weil nicht zeitgerecht bekannt gegebene, Rechtsauskunft wurde von der Behörde in Liechtenstein und nicht von der zuständigen österreichischen Behörde erteilt, sodass für den Berufungswerber dadurch auch keine Straflosigkeit bewirkt werden kann. Es hat daher der Berufungswerber das Risiko eines Rechtsirrtums zu tragen, da er es verabsäumt hat, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH vom 19.12.2001, 2001/13/0064 bis 0070).

 

Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, mit seinen Vorbringen einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs.2 VStG geltend zu machen und hat er daher auch den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

6. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

6.1. Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

6.2. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 70 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 726 Euro verhängt. Die belangte Behörde ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Diesen Ausführungen wurde auch in der Berufung nichts entgegengesetzt und wurden keine bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Umstände vorgebracht. Im Übrigen hat die belangte Behörde bereits ausführlich auf den Unrechts- und Schuldgehalt bei der Strafbemessung Bedacht genommen. Angesichts des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat ist die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt – der gesetzliche Strafrahmen wurde nicht einmal zu 10 % ausgeschöpft – und war diese daher zu bestätigen. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es waren daher sowohl die verhängte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6.3. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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