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VwSen-100197/2/Weg/Ri

Linz, 15.11.1991

VwSen - 100197/2/Weg/Ri Linz, am 15.November 1991 DVR.0690392 E St, G; Straferkenntnis wegen Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 1. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Hans Guschlbauer und unter dem Beisitzer Dr. Robert Konrath sowie dem Berichter Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des E St, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, gegen das mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Oktober 1991, VerkR96/5393/1991/Or/Ha, ausgesprochene Strafausmaß zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben als die Geldstrafe mit nunmehr 10.000 S festgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 240 Stunden herabgesetzt.

II. Der von der Erstbehörde festgesetzte Verfahrenskostenbeitrag wird auf 1.000 S reduziert.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 19, 51, 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

zu II.: §§ 64, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 480 Stunden verhängt, weil dieser am 11. September 1991 gegen 7.15 Uhr den LKW, VW Transporter, auf der P Bundesstraße und der Autobahn A 7 von G in Richtung L gelenkt hat, ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe B zu besitzen. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 2.000 S verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber, welcher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung hinsichtlich der objektiven Tatseite nicht bestreitet, bringt in seiner Berufung, ergänzt durch einen Schriftsatz vom 14.November 1991 sinngemäß vor, daß die Strafe schon alleine deswegen zu hoch bemessen sei, weil in der Begründung des Straferkenntnisses als erschwerend drei Strafverfahren wegen gleichartiger Übertretungen gewertet wurden. Außerdem sei der Beschuldigte sorgepflichtig für die Gattin.

I.3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal diese in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde. (vgl. § 51e Abs.2 VStG).

I.4. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorgelegten Akt. Daraus, insbesondere aus dem Beiblatt, betreffend Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen, ist zu entnehmen, daß die von der Erstbehörde als erschwerend gewerteten Übertretungen unter den Geschäftszeichen VerkR96/1123/1991, VerkR96/2063/1991 und VerkR96/2816/1991 nicht rechtskräftig geworden sind. Nur eine einzige Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967, nämlich die unter der Zahl ST 12.102/90 aufscheinende, erwuchs in Rechtskraft, wobei die diesbezügliche Bestrafung die Bundespolizeidirektion Linz mit Straferkenntnis vom 27.12.1990 vornahm.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zum Strafrahmen: Gemäß § 134 KFG 1967 ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu 6 Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Im Sinne der zitierten Gesetzesnormen und des als erwiesen geltenden Sachverhaltes war zu prüfen, ob seitens der Erstbehörde die Strafzurechnungsgründe richtig angenommen und subsumiert wurden.

Dazu ist auszuführen, daß die Erstbehörde die Tatsache dreier schwebender Verfahren wegen gleichartiger Übertretungen zu Unrecht als erschwerend gewertet hat. Der Hinweis in der Begründung des Straferkenntnisses, daß dieser Erschwerungsgrund selbst dann Anwendung findet, wenn diese drei Verfahren noch nicht rechtskräftig sind, widerspricht einem der Grundsätze unserer Rechtsordnung, daß bis zur Rechtskraft eines Urteiles oder eines Erkenntnisses die Unschuldsvermutung zu gelten hat.

Schon aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und die Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Maß zu reduzieren. Eine weitere Herabsetzung war im Hinblick auf die zitierte rechtskräftige Vormerkung, die als erschwerenden Umstand bei der Strafbemessung zu werten war, nicht angebracht.

II. Die Reduzierung des Verfahrenskostenbeitrages ist durch die angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. Guschlbauer Dr. Konrath 6

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