Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163827/2/Sch/Ps

Linz, 19.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn B H, geb. am, B, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Jänner 2009, Zl. VerkR96-2766-2008, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 60 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Jänner 2009, Zl. VerkR96-2766-2008, wurde über Herrn B H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden, verhängt, weil er am 27. Juli 2008 um 03.05 Uhr im Gemeindegebiet von Tragwein auf der L1415 Aisttal Straße bei Strkm. 11,330 den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,4 mg/l) gelenkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Ausmaß ab 0,4 mg/l Atemluftalkoholgehalt (0,8 ‰ Blutalkoholgehalt) bis 0,59 mg/l (1,19 ‰) von 581 Euro bis 3.633 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen.

 

Der Berufungswerber wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges am 27. Juli 2008 unter im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebenen Umständen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten (Atemluftalkoholgehalt 0,4 mg/l).

 

In diesem Sinne gibt also der Gesetzgeber angesichts des beträchtlichen Unrechtsgehaltes von Alkoholdelikten schon einen bestimmten Strafrahmen vor, innerhalb dessen es Sache der Verwaltungsstrafbehörde ist, die konkrete Strafe im Einzelfall anhand der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG festzusetzen.

 

Unbestritten ist, und in diesem Punkt ist der Berufungswerber auch einsichtig, dass er durch sein Verhalten eine gravierende Übertretung von Verkehrsvorschriften gesetzt hat. Zugute zu halten ist ihm allerdings, dass ihm der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Auch kann ein gewisses Maß an Einsichtigkeit konzediert werden. Schließlich ist der beim Berufungswerber gemessene Atemluftalkoholgehalt an der Untergrenze des gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 relevanten Wertes gelegen gewesen.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers scheinen sich derzeit auch etwas eingeschränkt darzustellen, wobei allerdings die vorgelegten Kontoauszüge nicht ganz aussagekräftig sind, belegen sie doch im Wesentlichen nur, dass der Berufungswerber häufig bei Bankomaten Geld behebt.

 

Zusammenfassend erscheint es der Berufungsbehörde jedenfalls vertretbar und geboten, mit einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf ein Maß nahe der gesetzlichen Untergrenze vorzugehen.

 

Eine Anwendung des § 20 VStG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen gegenständlich nicht vorliegen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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