Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163845/8/Sch/Ka

Linz, 25.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H, geb. am, F, L, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. S E, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.1.2009, Zl. S-41679/08 VS1, wegen  Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. März  2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 350 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.1.2009, Zl. S-41679/08 VS1, wurde über Herrn W H wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, nach § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden, nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt, weil er am 28.10.2008 um 17.45 Uhr in L, V, den Pkw mit dem Kennzeichen, 1.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,83 mg/l festgestellt werden konnte, 2.) es als Lenker dieses KFZ unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, 3.) er es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 175 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Bw sind die drei Tatvorwürfe mit erstbehördlichem Ladungsbescheid vom 11.11.2008 mit der Einladung zur Kenntnis gebracht worden, zu einem festgesetzten Termin entweder persönlich bei der Behörde zu erscheinen oder einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.

 

Der in der Folge rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber hat mit Schriftsatz vom 22.12.2008 auf dieses Vollmachtsverhältnis hingewiesen und ersucht, Zustellungen ausschließlich zu Handen des Vertreters durchzuführen. Eine Stellungnahme der Sache ist nicht erfolgt, in der Folge hat die Erstbehörde das nunmehr in Berufung gezogene Straferkenntnis erlassen. Erst in der Berufungsschrift geht der Rechtsmittelwerber erstmals auf die Tatvorwürfe ein.   

 

Zur Sache:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber unter den im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebenen Umständen seinen PKW gelenkt hat. Im Zuge eines Ausparkmanövers war es offenkundig notwendig, dass er sein Fahrzeug einige Male jeweils ein kurzes Stück nach vor und zurück gelenkt hat, um sodann endgültig wegfahren zu können. Hiebei sei es nach Angaben des Berufungswerbers keinesfalls zu einem Anstoß an einem oder gar zwei abgestellten Fahrzeugen gekommen. Dem ist allerdings Folgendes entgegen zu halten:

 

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde die Augenzeugin des Vorfalles, Frau P G, einvernommen. Hiebei hat sie angegeben, aus dem Fenster ihrer im 1. Stock gelegenen Wohnung im Hause L, V, aufgrund eines entsprechenden Hinweises ihres Sohnes auf ein auffälliges Fahrmanöver eines Fahrzeuglenkers geblickt zu haben. Als sie durch das geöffnete Fenster auf die von ihrem Wohnhaus nur durch einen Gehsteig getrennte, also wenige Meter entfernte Fahrbahn blickte, nahm sie das Fahrzeug des nunmehrigen Berufungswerbers wahr, wie dieses wiederholt jeweils ein kurzes Stück nach vor und nach hinten bewegt wurde. Dabei entstand bei ihr die deshalb völlig nachvollziehbare Vermutung, der Berufungswerber könnte an das davor befindliche abgestellte Fahrzeug angefahren sein, da sich dieses mehrmals bewegte. In der Folge kam dann der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug laut Angaben der Zeugin so weit nach hinten, dass er wiederum an ein dort abgestelltes Fahrzeug stieß. Hier nahm sie ein entsprechendes Anstoßgeräusch wahr. Hierauf wurde das Kennzeichen des Fahrzeuges des Berufungswerbers von der Zeugin notiert und brachte sie ihre Wahrnehmungen ihrer Nachbarin zur Kenntnis, weil sie wusste, dass eines der beiden Fahrzuge dieser gehörte. Inzwischen war der Berufungswerber bereits weggefahren. Zu dieser Aussage ist zu bemerken, dass die Zeugin bei der Berufungsverhandlung ein absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Es spricht auch objektiv nichts dagegen, dass ihre Wahrnehmen den Tatsachen entsprochen haben. Zum einen war ihr Standort am Fenster ja nur wenige Meter vom Geschehen entfernt. Zum anderen ist es durchaus schlüssig, wenn man, auch wenn die eigentlichen Anstoßstellen an den abgestellten Fahrzeugen nicht direkt gesehen werden können, zu der völlig lebensnahen Annahme gelangt, dass hier jemand an abgestellte Fahrzeug angefahren ist, wenn sich das eine bewegt und beim anderen ein Anstoßgeräusch zu hören ist. Die von den erhebenden Polizeibeamten in der Folge aufgenommenen Lichtbilder zeigen sowohl Schäden an den abgestellten Fahrzeugen als auch an jenem des Berufungswerbers, die mit den Schilderungen der Zeugin im Hinblick auf die in Frage kommenden Anstoßstellen korrespondieren. Der Ansicht der Berufungsbehörde kommt es nicht darauf an, ob jeder entstandene Schaden mit absoluter Sicherheit im Detail nur von einem bestimmten Vorgang stammen kann, vielmehr ist entscheidend, dass der Schaden mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest bei dem Ereignis entstanden sein kann.

 

Nach der hier gegebenen Beweislage kann angenommen werden, dass der Berufungswerber zumindest den Anstoß am vor ihm abgestellten Fahrzeug tatsächlich bemerkt hat. Dieses Ereignis spielte sich nämlich unmittelbar in seinem Blickfeld ab. Demnach dürfte dem Berufungswerber nicht entgangen sein, dass sich das abgestellte Fahrzeug bewegt hat. Ein solcher Umstand bei einem unbesetzten Fahrzeug kann wohl nur auf einen Anstoß zurückzuführen sein. Schließlich wurden am abgestellten Fahrzeug auch Schäden an der Kennzeichenhalterung festgestellt.

 

Auf jeden Fall hätte dem Berufungswerber der Anstoß vorne und hinten zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen. Bekanntlich löst das Anfahren an ein anderes Fahrzeug ruckartige Anstoßerschütterungen aus, auch ein Anstoßgeräusch ist im Inneren eines Fahrzeuges bei auch nur halbwegs gegebener Aufmerksamkeit kaum zu überhören. Die Fahrzeugkarosserie mit der Wirkung eines Resonanzkastens verstärkt solche Geräusche noch zusätzlich. In diesem Zusammenhang kann auf eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, etwa das Erkenntnis vom 23.5.2002, 2001/03/0417).

 

Aufgrund der gegebenen Sachlage wäre also der Berufungswerber gehalten gewesen, sein Fahrzeug sofort anzuhalten und auch eine Meldung des verursachten Sachschadens bei der nächsten Polizeidienststelle zu veranlassen, zumal die geschädigten Fahrzeugbesitzer ja nicht vor Ort waren. Er hat damit die beiden zur Last gelegten Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO 1960 zu verantworten.

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber, nachdem der Unfall von einer geschädigten Fahrzeugbesitzerin bei der Polizei angezeigt worden war, von Beamten des Verkehrsunfallkommandos des Stadtpolizeikommandos Linz bei ihm zu Hause aufgesucht worden war. Seit dem Verkehrsunfall um 17.45 Uhr und der Amtshandlung beim Berufungswerber um etwa 20.00 Uhr ist ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Stunden vergangen gewesen. Dies erklärt sich nach der Aktenlage damit, dass die Polizeiorgane noch vorher Verkehrsunfälle mit Personenschaden aufzunehmen hatten und daher der hier verfahrensgegenständliche, lediglich mit Blechschaden verbundene erst später zur Behandlung gelangte. Jedenfalls ist der Berufungswerber zum letztgenannten Zeitpunkt aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome einer Atemluftalkoholuntersuchung unterzogen worden, das Ergebnis betrug 0,83 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Bei der Amtshandlung hat der Berufungswerber befragt  nach einem Alkoholkonsum nach dem Lenken, also bei ihm zu Hause, angegeben, dass er dort keine alkoholischen Getränke konsumiert habe. Diese Angaben wurden von seiner Mutter, die ebenfalls in diese Richtung befragt worden war, bestätigt. Der anlässlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen Meldungsleger hatte diese Tatsache  bei seiner Befragung noch in genauer Erinnerung.

 

Zwei Tage nach dem Unfall fand auf der Polizeidienststelle des Meldungslegers eine Einvernahme mit Anfertigung eines entsprechendem Protokolles mit dem Berufungswerber statt. Hiebei hat er angegeben, dass er nach dem Nachhausekommen drei gespritzte Weißwein getrunken habe. Bei der Amtshandlung war seitens des Berufungswerbers auch von drei gespritzten Weißwein die Rede, allerdings hat er als Zeitraum des Konsums diese Getränke angegeben, dies wäre von ca. 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr geschehen, nach der Aktenlage also vor dem Unfallszeitpunkt.

 

Wer sich auf einen sogenannten "Nachtrunk" beruft, hat Art und Menge eines solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (VwGH 26.4.1991, 91/18/0005). Zudem leidet naturgemäß die Glaubwürdigkeit desjenigen, der solche Angaben macht, auch dann sehr, wenn sie nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit getätigt werden. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Berufungswerber sogleich bei der Amtshandlung auf den nachträglichen Alkoholkonsum hätte hinweisen und den einschreitenden Beamten die Behauptung auch belegen müssen, etwa durch den Verweis auf vorhandene Gläser, Leergebinde etc. Für die Beamten bestand gegenständlich kein Grund, in diese Richtung nachzufragen, da der Berufungswerber dezidiert verneint hatte, Alkohol nach dem Lenken getrunken zu haben. Seine späteren Angaben müssen daher als Schutzbehauptungen abgetan werden. Dazu kommt noch, dass sie auch aus einem anderen Grund unglaubwürdig sind, nämlich deswegen, da sie der Menge nach (drei gespritzte Weißwein) den beim Berufungswerber festgestellten Atemluftalkoholgehalt keinesfalls klären können. Die angegebenen Mengen sind dafür bei weitem zu gering gehalten, der Berufungswerber muss daher in seiner Trinkverantwortung zur Gänze, und nicht nur im Hinblick auf den behaupteten Nachtrunk, als unglaubwürdig eingestuft werden.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Beim Berufungswerber wurde noch etwa zwei Stunden nach dem Lenkzeitpunkt ein Atemluftalkoholgehalt von 0,83 mg/l  festgestellt. Geht man, wie schon oben erörtert, von der Unglaubwürdigkeit des Nachtrunks aus und berücksichtigt man, dass pro Stunde etwa 0,1 Promille Blutalkoholgehalt (entspricht 0,05 mg/l Atemluftalkoholgehalt) abgebaut werden, muss beim Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt ein noch höherer Wert angenommen werden. Zudem wurde von ihm ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, der lebensnah durchaus auch auf die massive Alkoholbeeinträchtigung zurückgeführt werden kann.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für Fahrzeuglenker mit einem festgestellten Atemluftalkoholgehalt von 0,8 mg/l oder mehr von 1.162 Euro bis 5.813 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis zu sechs Wochen.

 

Angesichts der Umstände des Falles, wie oben dargelegt, kann der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie nicht mit der Verhängung der  Mindeststrafe vorgegangen ist. Die Geldstrafe bewegt sich immer noch im unteren Drittel der schon erwähnten Obergrenze.

 

Zu den Übertretungen der §§ 4 Abs.1 lit.a und 4 Abs.5 StVO 1960:

 

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursache eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinander zu setzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muss daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

 

Auch die hier von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen von 150 Euro bzw 100 Euro können keinesfalls als überhöht angesehen werden. Dies ergibt sich zum einen schon aus den dafür vorgesehenen Strafrahmen gemäß § 99 Abs.2 lit.a von 36 Euro bis 2.180 Euro (für Faktum 2.) und gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 bis 726 Euro (für Faktum 3.). Die Geldstrafen bewegen sich demnach im unteren Bereich der Strafrahmen. Zum anderen muss beim Berufungswerber ein beträchtliches Ausmaß an Verschulden angenommen werden, hat er doch bei einer Alkofahrt gleich zwei Fahrzeuge beschädigt und trotz des Ausparkmanövers auf engem Raum keinerlei Maßnahmen gesetzt, um sich von den möglichen Folgen des Fahrmanövers zu überzeugen.

 

Auch wenn man dem Bw den nach der Aktenlage gegebenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält, vermag dies nichts an der Angemessenheit der verhängten Strafen zu ändern, immerhin hat der Berufungswerber bei einer Fahrt gleich mehrere Delikte begangen.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.300 Euro, lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen in der Lage sein wird.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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