Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163950/2/Sch/Ps

Linz, 23.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H, geb. am, K, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Februar 2009, Zl. VerkR96-14969-2008-Pm/Pi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrs­ordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 14 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Februar 2009, Zl. VerkR96-14969-2008-Pm/Pi, wurde über Herrn A H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z7a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 16. Jänner 2008 um 09.30 Uhr in der Gemeinde Asten, Landesstraße Freiland, Nr. 568, bei Strkm. 171,550, als Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen" nicht beachtet habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung vom Sachverhalt her nicht, vermeint aber, dass er aufgrund inzwischen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr belangt hätte werden dürfen.

Dazu ist zu bemerken, dass gemäß § 31 Abs.2 VStG die Verfolgungsverjährungsfrist – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – sechst Monate ab dem Tatzeitpunkt beträgt. In dieser Zeit muss von der Behörde eine taugliche Verfolgungshandlung unternommen werden. Als solche gilt gemäß § 32 Abs.2 VStG jede gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, wie etwa eine Ladung, eine Vernehmung, eine Strafverfügung und dergleichen.

Das Verwaltungsstrafverfahren an sich braucht innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen werden.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Verfolgungsverjährungsfrist durch die von der Erstbehörde ursprünglich erlassene Strafverfolgung vom 4. Februar 2008 (Vorfallszeitpunkt 16. Jänner 2008), welche die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung hinreichend konkretisiert hat und ihm am 7. Februar 2008 durch Hinterlegung zugestellt wurde, unterbrochen wurde. Darüber hinaus wurde dem Berufungswerber auch noch eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, datiert mit 19. Februar 2008, zugestellt, die ebenfalls den Tatvorwurf genau umschreibt. Damit spielt der Umstand, dass das Straferkenntnis erst etwa ein Jahr danach erlassen wurde, keine Rolle im Hinblick auf eine allfällige Verjährung.

 

Durch die entsprechende Polizeianzeige ist die – vom Berufungswerber im Rechtsmittel nicht in Abrede gestellte – Übertretung hinreichend verwiesen, sodass sich weitere Beweisaufnahmen seitens der Berufungsbehörde erübrigt haben.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass von der Erstbehörde keinesfalls eine überhöhte Verwaltungsstrafe verhängt worden ist. Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass Kraftfahrer häufig unter einem gewissen Zeitdruck stehen und daher bestrebt sein können, ihr Fahrziel möglichst direkt zu erreichen, also etwa eine Zeitersparnis durch die Nichtbenützung einer Umfahrungsstraße, sondern durch Wählen des direkten Weges, zu erwirken. Es kann aber nicht angehen, dass sich ein Fahrzeuglenker deshalb selbst von einem behördlich angeordneten Fahrverbot dispensiert. Auch werden solche Übertretungen im Regelfalls bewusst in Kauf genommen, also ist kaum glaubhaft anzunehmen, dass die entsprechenden Verkehrszeichen, die zudem häufig vorangekündigt werden, bei auch nur halbwegs gegebener Aufmerksamkeit übersehen werden  können.

Der dem Berufungswerber zu Gute kommende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde hinreichend berücksichtigt. Das im Schätzungswege angenommene monatliche Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, dem in der Berufung nicht entgegen getreten wurde, wird es dem Berufungswerber zumutbar ermöglichen, die Verwaltungsstrafe zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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