Unabhängiger Verwaltungssenat
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VwSen-100198/13/Weg/Ri

Linz, 30.03.1992

VwSen - 100198/13/Weg/Ri Linz, am 30.März 1992 DVR.0690392 S Sch, K; Straferkenntnis wegen Übertretung des § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Hans Guschlbauer und den Berichter Dr. Kurt Wegschaider sowie den Beisitzer Mag. Michael Gallnbrunner über die Berufung des S Sch, vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. Ch W, vom 21. Oktober 1991 gegen das Faktum 3 (§ 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 8. Oktober 1991, VerkR96/2939/1991/Ba/Pr, auf Grund des Ergebnisses der am 20. März 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution 3.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten. Rechtsgrundlage:

zu I.1 § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 51, § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

zu II.: § 64 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter Punkt 3. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil dieser am 18. Mai 1991 um 22.15 Uhr den PKW auf der E Bezirksstraße im Gemeindegebiet St bei Strkm. 6,66 gelenkt und um 23.35 Uhr im Hause X, sich trotz Aufforderung durch ein von der Behörde hiezu ermächtigtes Gendarmerieorgan geweigert hat, die Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, weil er beim Sprechen lallte, gerötete Augenbindehäute hatte und beim Gehen zu Sturz kam.

Gleichzeitig wurden hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 1.500 S in Vorschreibung gebracht.

Über die Berufung gegen die mit dem selben Straferkenntnis verhängten Strafen wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 StVO 1960 wird gesondert entschieden.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt folgender, von der Erstbehörde als erwiesen angenommener Sachverhalt zugrunde:

Der Berufungswerber lenkte laut Anzeige des Gendarmeriepostens Steinerkirchen zum Tatzeitpunkt auf der E Bezirksstraße von der Ortschaft L kommend in Richtung E den PKW . Bei Str.km. 6,66 geriet er am Ende einer langgezogenen Linkskurve auf die linke Fahrbahnseite, wodurch der entgegenkommende PKW-Lenker F M von der Fahrbahn nach rechts abgedrängt wurde und dabei einen Leitpflock und einen Wildreflektor beschädigte. Der Beschuldigte hielt trotz dieses Verkehrsunfalles nicht an, wurde aber im Zuge einer Aufholfahrt von F M gestellt. Daraufhin begaben sich die Lenker in das Haus F M, um den Unfallbericht für die Versicherung auszufüllen. Der sichtlich schon alkoholisierte Beschuldigte wurde von F M mit zwei Whiskeys "besänftigt". Schließlich begann der Beschuldigte zu randalieren, worauf von den Eltern M die Gendarmerie gerufen wurde. Auf Grund der offensichtlichen Alkoholbeeinträchtigung und der Tatsache, daß der Beschuldigte vorher ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, erfolgte die Aufforderung zum Alkotest. Dieser jedoch wurde vom Beschuldigten verweigert.

Auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Berufung war zumal ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nicht abgegeben wurde - eine solche unter Ladung der beteiligten Parteien, des amtshandelnden Gendarmerieorganes und des Unfallbeteiligten F M für den 20. März 1992 anzuberaumen. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung zur Durchführung der Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien der Unfallzeuge F M (entschuldigt) nicht.

I.3. Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung, bei der auch die wesentlichen Aktenteile vorgetragen wurden, ergibt sich - bezogen auf die Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 - nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Unstrittig ist, daß der Berufungswerber am 18. Mai 1991 um 22.15 Uhr ein Kraftfahrzeug lenkte. Ferner ist unbestritten, daß sich die Unfallbeteiligten in die Wohnung M begaben, um dort einen Unfallbericht zu verfassen. Dabei trank der Berufungswerber zwei Whiskeys. Die schließlich eingetroffenen Gendarmeriebeamten fanden den Beschuldigten am Tische sitzend an, wobei dieser einen stark alkoholisierten Eindruck machte. Die Alkoholbeeinträchtigung war unter anderem erkennbar durch starken Alkoholgeruch aus dem Munde, lallende Sprache und gerötete Bindehäute usw. Daraufhin wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich einem Alkotest zu unterziehen. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber jedoch mit den Worten "das interessiert mich nicht" nicht nach. Die Aufforderung wurde im übrigen mehrmals gestellt und es wurde vom amtshandelnden Gendarmerieorgan auch auf die Folgen einer Verweigerung aufmerksam gemacht.

Ob der Beschuldigte schon zum Zeitpunkt des Lenkens alkoholisiert war, konnte anläßlich der mündlichen Verhandlung nicht verifiziert werden, sodaß diesbezüglich den Angaben des Beschuldigten in der Berufung, daß er nämlich zum Zeitpunkt des Lenkens noch nicht alkoholisiert war, nicht entgegengetreten werden kann.

Daß schon zwei Whiskeys wegen der angeblichen Unverträglichkeit zur Folge gehabt hätten, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Verweigerung nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen sei und somit ein Schuldausschließungsgrund vorliege, widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens und wird als eine nicht glaubhafte, den subjektiven Unrechtsgehalt zu Unrecht bestreitende Behauptung gewertet. Der Berufungswerber hat immerhin der Amtshandlung so weit folgen können, daß er die Aufforderung mit den Worten "das interessiert mich nicht" negierte; er war also noch einigermaßen zielorientiert und bewußt zu handeln imstande. Ein Schuldausschließungsgrund kann in der durch den Konsum zweier Whiskeys verursachten Alkoholisierung nicht erblickt werden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 leg. cit. bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Die Voraussetzungen des § 5 Abs.2 StVO 1960 waren im gegenständlichen Fall gegeben. Das amtshandelnde Straßenaufsichtsorgan war geschult und ermächtigt. Es konnte vermutet werden, daß sich der Beschuldigte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und in diesem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Durch die Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt trotz Vorliegens der im § 5 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen untersuchen zu lassen, setzte der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b. leg.cit. Der vom Berufungswerber gesetzte Sachverhalt läßt sich somit einwandfrei unter die zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, woraus sich als rechtliche Konsequenz die Verwirklichung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ergibt.

Die Strafhöhe wurde nicht gesondert angefochten. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe, die im unteren Drittel des vorgegebenen Strafrahmens liegt, wurde nach den Vorschriften des § 19 VStG bemessen und es kann darin - insbesondere wegen der einschlägigen Vormerkung - keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

II. Die Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren ist in der zitierten gesetzlichen Bestimmung begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Vorsitzender:

Dr. Guschlbauer Berichter: Beisitzer:

Dr. Wegschaider Mag.Gallnbrunner 6