Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522199/5/Sch/Ps

Linz, 19.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H D, geb. am, S, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Jänner 2009, Zl. VerkR21-252-2008-Gg, wegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und anderem, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. März 2009 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "und allfällige im Rahmen dieser Untersuchung aufgetragene Befunde oder Stellungnahmen beizubringen" zu entfallen hat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 27. Jänner 2009, Zl. VerkR21-252-2008-Gg, Herrn H D gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich innerhalb von drei Monaten – ab Zustellung des Bescheides – von einem Amtsarzt einer im Bundesland Oberösterreich gelegenen Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ärztlich untersuchen zu lassen und allfällige im Rahmen dieser Untersuchung aufgetragene Befunde oder Stellungnahmen beizubringen. Weiters wurde er aufgefordert, innerhalb von drei Monaten – ab Zustellung des Bescheides – dem Amtsarzt, der die zuvor angeführte Untersuchung durchführt, eine verkehrspsychologische sowie eine nervenfachärztliche Stellungnahme vorzulegen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

 

Dem Berufungswerber ist im Jahr 2002 von der damals örtlich zuständig gewesenen Führerscheinbehörde, das war die Bundespolizeidirektion Linz, die Lenkberechtigung entzogen worden. Der Vorgeschichte zu diesem Bescheid kann entnommen werden, dass den Berufungswerber seit längerem ein Alkohol­problem begleitet. Spätere Versuche des Berufungswerbers, wiederum eine (österreichische) Lenkberechtigung zu erhalten, waren nicht erfolgreich. Insbesondere ist hier auf eine negative verkehrspsychologische Stellungnahme aus dem Jahr 2003 zu verweisen.

 

Es wurde daher von ihm in diese Richtung nichts mehr unternommen, vielmehr hat er im Jahr 2005 eine tschechische Lenkberechtigung für die Klasse B erworben.

 

Bei einer Verkehrskontrolle am 14. August 2008 wurde diese Tatsache von den einschreitenden Polizeiorganen festgestellt und eine entsprechende Meldung im Behördenwege an die nunmehr zuständige Führerscheinbehörde, also die Bezirkshauptmannschaft Freistadt, erstattet. Hervorzuheben ist auch, dass ein Alkovortest im Rahmen dieser Kontrolle beim Berufungswerber einen Wert von 0,21 mg/l Atemluft­alkohol­konzentration ergeben hatte.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber seine Lebensumstände und auch seinen Umgang mit Alkohol geschildert. Aufgrund seiner diesbezüglichen Probleme hat er sich nach seinen eigenen Angaben im Jahr 1997 bzw. 1998 einer Alkoholentziehungskur unterzogen.

 

Den aktuellen Alkoholkonsum beschreibt der Berufungswerber so, dass er als Biertrinker einzustufen sei, dieser Konsum erfolge hauptsächlich bei ihm Zuhause, da er als Zeitungszusteller abends kaum Lokale besuchen könne, zumal er täglich zeitig früh aufzustehen habe. Wenn er doch einmal Lokale besuche, sorge er bei größerem Alkoholkonsum vor, dass er nicht mehr mit seinem Fahrzeug fahre, sondern mit einem Taxi heimgebracht werde.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs.4 FSG ist ein Aufforderungsbescheid nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden und ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH vom 13.08.2004, Zl. 2004/11/0063 u.a.).

 

Dem Berufungswerber ist zwar zu konzedieren, dass im Führerscheinakt seit dem Jahr 2003, also seit einer relativ langen Zeit, nichts mehr im Hinblick auf den möglichen oder tatsächlichen Gesundheitszustand des Berufungswerbers dokumentiert ist. Auch hat er in der Zwischenzeit eine tschechische Lenkberechtigung erworben, die mit einer ärztlichen Untersuchung verbunden war.

 

Allerdings kann der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie dennoch aktuelle Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers hegt. Insbesondere spricht für diese Einschätzung der Behörde die Tatsache, dass der Berufungswerber offenkundig Alkoholkonsum und Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gänzlich zu trennen in der Lage ist. Immerhin ist er bei der erwähnten Lenkerkontrolle mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,21 mg/l betreten worden, welcher zwar nach der einschlägigen Rechtslage bezüglich Alkoholwerte an sich nicht relevant wäre, andererseits aber belegt, dass der Berufungswerber inzwischen sein Alkoholproblem nicht lösen konnte und auch die Gefahr eines weiterreichenden Kontrollverlustes gegeben sein könnte. Auch bei der Berufungsverhandlung hat er massiv diesen Eindruck hinterlassen.

 

Es besteht daher ein entsprechender Klärungsbedarf im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von führerscheinpflichtigen und führerscheinfreien Kraftfahrzeugen, wofür ein amtsärztliches Gutachten einzuholen ist. Dazu liegt es auf der Hand, dass für die Erstellung dieses Gutachtens die amtsärztliche Untersuchung des Berufungswerbers unter Vorlage der von der Erstbehörde konkret vorgeschriebenen Stellungnahmen aus den Fachgebieten der Verkehrspsychologie und der Psychiatrie notwendig ist.

 

Zur Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides ist zu bemerken, dass es Sache der Führerscheinbehörde und nicht des Amtsarztes ist, Auflagen konkret zu formulieren. Diesbezüglich wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die in diesem Sinne schon ergangenen Entscheidungen des Oö. Verwaltungssenates verwiesen.

 

Zusammenfassend ergibt sich jedenfalls, dass aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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