Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163589/20/Zo/Jo

Linz, 25.03.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D E, geb. , S vom 09.10.2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18.09.2008, Zl. VerkR96-1339-2008, wegen zahlreicher Übertretungen der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.12.2008 sowie am 17.03.2009 zu Recht erkannt:

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber die  Verwaltungsübertretungen als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  begangen hat.

 

              Bezüglich aller vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen werden die Schuldsprüche des Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, dass jeweils das Wort "ca." vor jener Zahl eingefügt wird, um welche der Berufungswerber die jeweils erlaubte Geschwindigkeit überschritten hatte. In Punkt 22. hat es anstelle von "um durchschnittlich 51 km/h überschritten" zu heißen "um ca. 50 km/h überschritten".

 

              Hinsichtlich der Punkte 2., 8., 18., 24. und 25 wird die angewendete       Strafnorm auf § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 geändert.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 1.146 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgende 27 Verwaltungsübertretungen vorgeworfen:

 

"1. Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 30 km/h überschritten.

Tatort: Gemeinde St. Willibald, Landesstraße Freiland, Strkm 55/200 bis 55/100, Nr.

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

2. Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 68 km/h überschritten.

Tatort: Gemeinde St. Willibald, km 55/030 bis 54/780, B 129

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

3. Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit unter besonders gefährlichen Verhältnissen von 50 km/h um 72 km/h überschritten, infolge einer bloßen Sichtweite von 80 m bis zur nächsten Ausfahrt bei km 54,560; bei 122 km/h beträgt der Anhalteweg bereits 109 Meter.

Tatort: Gemeinde St. Willibald, Landesstraße Ortsgebiet, Strkm 54,780 bis 54,600, Ortsgebiet Wamprechtsham, Nr.

 

4. Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 28 km/h überschritten.

Tatort: Gemeinde St. Willibald, Landesstraße Freiland, Strkm 54/600 bis Haus St. Willibald Nr. , Nr.

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

5. Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit unter besonders gefährlichen Verhältnissen von 50 km/h um 91 km/h überschritten; Sichtweite bis nächsten Parkplatz bei km 53,65 nur 50 Meter - bei 141 km/h war Anhalteweg bereits 140 m lang.

Tatort: Gemeinde St. Willibald, Landesstraße Ortsgebiet, Strkm 53/6 bis 53/4, Ortsgebiet St. Willibald, Nr.

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

6. Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 42 km/h überschritten.

Tatort: Gemeinde St. Willibald, Landesstraße Freiland, Strkm 53/200 bis 53/00, Nr.

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

7. Sie haben das Rechtsfahrgebot im Sinne § 7 Abs. 1 StVO nicht beachtet, weil Sie ohne Grund auf der Fahrbahnmitte fuhren.

Tatort: Gemeinde St. Willibald, L 1134 bei km 0,050

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

8. Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 59 km/h überschritten.

Tatort: Gemeinde St. Willibald, Landesstraße Freiland, Gautzhamer Bezirksstraße Strkm 0/400 bis 1/000, Nr......

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

9. Sie haben in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten.

Tatort: Gemeinde St. Willibald, Landesstraße Freiland, Gautzhamer Bezirksstraße,
Nr. 1134 bei km 1.200

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

10. Sie haben in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht
eingehalten.

Tatort: Gemeinde St. Willibald, Landesstraße Freiland, Gautzhamer Bezirksstraße,
Nr. 1134 bei km 1.600

 

11. Sie haben in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten.

Tatort: Gemeinde Raab, Landesstraße Freiland, Gautzhamer Bezirksstraße, Nr. 1134 bei km 3.200

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

12. Sie haben im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h unter besonders gefährlichen Verhältnissen um durchschnittlich 91 km/h überschritten; Sichtweite bis zur Engstelle nur 70 Meter - bei 121 km/h gefahrene Geschwindigkeit - rechte Fahrbahnseite war aufgegraben, Fahrstreifenwechsel war nötig - Anhalteweg betrug 107 Meter – ein Anhalten bei Gegenverkehr wäre nicht mehr möglich gewesen.

Tatort: Gemeinde Raab, Gemeindestraße Ortsgebiet, Gautzhamer Bezirksstraße, Strkm 3,3 bis 3/650, Nr. 1134

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

13. Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter besonders gefährlichen Verhältnissen um 59 km/h überschritten; Sichtweite bis do. Ausfahrt 55 Meter - Geschwindigkeit 109 km/h - Anhalteweg betrug 89 Meter.

Tatort: Gemeinde Raab, Gemeindestraße Ortsgebiet, Gautzhamer Bezirksstraße 3/65 - bis 3/800, Nr. 1134

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

14. Sie haben das Vorschriftzeichen "HALT" unter besonders gefährlichen Verhältnissen dadurch missachtet, dass das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten wurde; bei einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h in eine Kreuzung eingefahren trotz fehlender Einsicht auf möglichen Vorrangverkehr.

Tatort: Ortsgebiet Raab, Kreuzung Gautzhamer Bezirksstraße und Raaber
Landesstraße, Nr. 1134 bei km 4.200 Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

15. Sie haben in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht
eingehalten.

Tatort: Ortsgebiet Raab, Raaber Landesstraße Nr. 516 auf Höhe Haus Raab Nr. ,

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

16. Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter besonders gefährlichen Verhältnissen um 68 km/h überschritten; Sichtweite bis nächster Ausfahrt 50 Meter - Geschwindigkeit 118 km/h - Anhalteweg betrug bereits 102 Meter.

Tatort: Gemeinde Raab, Gemeindestraße Ortsgebiet, Raaber Landesstraße Strkm
2/600 bis 2/700, Nr. 516

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

17. Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h überschritten.

Tatort: Gemeinde Raab, Landesstraße Freiland, Brünninger Bezirksstraße Strkm 0/23 bis 0,400, Nr. 1129

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

18. Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 64 km/h überschritten.

Tatort: Gemeinde Raab, Landesstraße Freiland, Brünninger Bezirksstraße Strkm 0/800 bis 1/400, Nr. 1129

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

19. Sie haben in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht
eingehalten.

Tatort: Gemeinde A, Landesstraße Freiland, Enzenkirchner Bezirksstraße 1135

Strkm 0,4 bis 0,6, Nr. 1135

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

20. Sie haben in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht
eingehalten.

Tatort: Gemeinde A, Landesstraße Freiland, Enzenkirchner Bezirksstraße Strkm 0,8 bis 0,9, Nr. 1135

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

21. Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 31 km/h überschritten.

Tatort: Gemeinde A, Gemeindestraße Freiland, Güterweg Haula, Strkm 1,0 bis 1,84

Tatzeit: 16.3.2008, 20.55 Uhr bis 21.35 Uhr

 

22. Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 51 km/h überschritten.

Tatort: Gemeindegebiet A, Brünninger Straße v. km 2,2 bis km 2,4 der L 1129
Tatzeit: 16.3.2008, v. ca. 20.55 bis 21.35 Uhr

 

23. Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter besonders gefährlichen Verhältnissen um 77 km/H überschritten (Höhe Lokal "Visto" - mehrere Personen standen neben der Fahrbahn, in der nähe befindet sich ein Schutzweg, ein Anhalten wäre nicht möglich gewesen, sofern eine Person die Fahrbahn betreten hätte.

Tatort: Ortsgebiet A, L 514 bei km 15,9 bis 15,8

Tatzeit: 16,3.2008 von 20.55; bis 21.35 Uhr

 

24. Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten.

Tatort: A, L 514 v. km 14,4 bis 14,2

Innerhalb der Zeit: 16.3.2008 v. 20.55 bis 21.35 Uhr

 

25. Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 84 km/h überschritten.

Tatort: A, L 514 v. km 13,9 bis 13,6

Zeit: 16.3.2008 v. 20.55 bis 21.35 Uhr

 

26. Sie haben die auf Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 50 km/h überschritten.

Tatort: A, L 514 v. km 13,2 bis 13,0

Zeit: 16.3.2008 v. 20.55 bis 21.35 Uhr

 

27. Sie sind als Lenker nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren, obwohl es die
Verkehrssicherheit infolge einer unübersichtlichen Kurve erfordert hätte.

Tatort: A, L 514 bei km 12,8

Tatzeit: 16.3.2008 v. 20.55 bis 21.35 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1.: § 20 Abs. 2, 3. Fall StVO

ad 2.: § 52 lit. a Zif. 10 a StVO

ad 3.: § 20 Abs. 2, 1 Fall StVO

ad 4.: § 20 Abs. 2.3. Fall StVO

ad 5.: § 20 Abs. 2, 1. Fall StVO

ad 6.: § 20 Abs. 2, 3. Fall StVO

ad 7.: § 7 Abs. 1 StVO

ad 8.: § 20 Abs. 2, 3. Fall StVO

ad 9.: § 7 Abs. 2 StVO

ad 10.: § 7 Abs. 2 StVO

ad 11: § 7 Abs. 2 StVO

ad 12.: § 52 Iii a Zif. 10 a StVO

ad 13.: § 20 Abs. 2, 1. Fall StVO

ad 14.: § 9 Abs. 4 i.V.m. § 52 a Ziffer 24 StVO

ad 15.: § 7 Abs. 2 StVO

ad 16.: § 20 Abs. 2, 1. Fall StVO

ad 17.: § 52 lit. a Zif. 10 a StVO

ad 18.: § 20 Abs. 2, 3. Fall StVO

ad 19.: § 7 Abs. 2 StVO

ad 20.: § 7 Abs. 2 StVO

ad 21.: § 20 Abs. 2, 3. Fall StVO

ad 22.: §20 Abs. 2, 3. Fall StVO

ad 23.: § 20 Abs. 2, 1. Fall StVO

ad 24.: § 20 Abs. 2, 3. Fall StVO

ad 25.: § 52 a Ziffer 10 a StVO

ad 26.: § 20 Abs. 2, 3. Fall StVO

ad 27.: §7 Abs. 2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                 falls uneinbringlich,                   Gemäß

                                        Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1.)

70,00 Euro

ad 1.:

 

10 Stunden

ad 1.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 2.)

400,00 Euro

ad 2.:

 

4 Tage

ad 2.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 3.)

500,00 Euro

ad 3.:

 

5 Tage   

ad 3.: § 99 Abs. 2 lit. c StVO

Zu 4.)

60,00 Euro

ad 4.:

 

8 Stunden

ad 4.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 5.)

500,00 Euro

ad 5.:

 

5 Tage

ad 5.: §99 Abs. 3 lit. c StVO

Zu 6.)

100,00 Euro

ad 6.:

 

1 Tag

ad 6.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 7.)

20,00 Euro

ad 7.:

 

6 Stunden

ad 7.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 8.)

200,00 Euro

ad 8.:

 

2 Tage

ad 8.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 9.)

30,00 Euro

ad 9.:

 

6 Stunden

ad 9.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 10.) 30,00 Euro

ad 10.:

 

6 Stunden

ad 10.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 11.) 30,00 Euro

ad 11.:

 

6 Stunden

ad 11.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 12.)

500,00 Euro

ad 12.:

 

5 Tage

ad 12.: § 99 Abs. 2 lit. c StVO

Zu 13.)

400,00 Euro

ad 13.:

 

4 Tage

ad 13.: § 99 Abs. 2 lit. c StVO

Zu 14.)

200,00 Euro

ad 14.:

 

2 Tage

ad 14.: § 99 Abs. 2 lit. c StVO

Zu 15.)

30,00 Euro

ad 15.:

 

6 Stunden

ad 15.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 16.)

500,00 Euro

ad 16.:

 

5 Tage    

ad 16.: § 99 Abs. 2 lit. c StVO

Zu 17.)

100,00 Euro

ad 17.:

 

1Tag

ad 17.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 18.)

300,00 Euro

ad 18.:

 

3 Tage

ad 18.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 19.)

30,00 Euro

ad 19.:

 

6 Stunden

ad 19.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 20.)

30,00 Euro

ad 20.:

 

6 Stunden

ad 20.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 21.)

70,00 Euro

ad 21.:

 

10 Stunden

ad 21.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 22.)

200,00 Euro

ad 22.:

 

2 Tage

ad 22.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 23.)

500,00 Euro

ad 23.:

 

5 Tage

ad 23.: § 99 Abs. 2 lit. c StVO

Zu 24.)

300,00 Euro

ad 24.:

 

3 Tage

ad 24.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 25.)

400,00 Euro

ad 25.:

 

4 Tage

ad 25.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 26.)

200,00 Euro

ad 26.:

 

2 Tage

ad 26.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 27.)

30,00 Euro

ad 27.:

 

6 Stunden

ad 27.: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

573,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
         Euro als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

         6.303,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der damals anwaltlich vertretene Berufungswerber vor, dass er die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen habe. Er habe das Fahrzeug damals nicht gelenkt und die Behörde hätte dies durch weitere Erhebungen auch feststellen müssen. Auch die Zeugin K S habe bereits angegeben, dass das Fahrzeug, als sie es wieder entdeckte, nicht abgesperrt gewesen sei und auch der Zündschlüssel vorhanden gewesen sei. Die Behörde sei ausschließlich den Angaben der Polizeibeamten gefolgt ohne die entlastenden Aussagen der Zeugen G und S M sowie K S zu berücksichtigen. Auch diese Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, dass das Fahrzeug nicht abgesperrt gewesen sei und sich der Schlüssel im Fahrzeuginneren befunden habe. Dies stimme mit der Rechtfertigung des Berufungswerbers im Vorstellungsverfahren betreffend den Führerscheinentzug überein, wonach er den Schlüssel im Fahrzeug gelassen habe.

 

Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die Polizeibeamten den Berufungswerber bei Nacht, mit einer Kappe bekleidet, von hinten eindeutig hätten erkennen können. Die Behörde würde zwar Widersprüche hinsichtlich des Standortes bzw. der Stellung der Fahrzeuge in der Aussage der Polizeibeamten erkennen, diese aber als "nicht gravierend" bagatellisieren. Tatsächlich sei nicht feststellbar, wer damals mit dem Fahrzeug gefahren sei, sodass eine Bestrafung zumindest nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht gerechtfertigt sei.

 

Weiters sei im Straferkenntnis nicht angeführt, mit welchem Fahrzeug der Berufungswerber die Übertretungen begangen haben soll, weshalb ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44a VStG fehle.

 

Zu den einzelnen Übertretungen führte der Berufungswerber aus, dass diese nur auf Schätzungen und Mutmaßungen beruhen würden. Die Polizeibeamten hätten selbst angegeben, dass sie bei der Nachfahrt Mühe gehabt hätten, das Fahrzeug nicht aus dem Blickfeld zu verlieren. Zum Teil hätten sie die hohen Geschwindigkeiten des Berufungswerbers aus Sicherheitsgründen gar nicht mehr einhalten können. Es habe sich daher der Abstand zum verfolgten Fahrzeug vergrößert und sie hätten erst später wieder aufschließen können. Aus diesen Aussagen ergebe sich, dass der Lenker des Polizeifahrzeuges zur Gänze damit beschäftigt gewesen sei, das eigene Fahrzeug unfallfrei zu lenken, sodass er sich nicht mehr auf eventuelle Übertretungen des verfolgten Fahrzeuges habe konzentrieren können. Weiters sei eine verlässliche Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeiten unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass für die Konkretisierung der einzelnen Verwaltungsübertretungen die Polizeibeamten die Strecke im Nachhinein nochmals abgefahren sind. Auch daraus ergebe sich, dass die einzelnen Tatvorwürfe nicht zu Recht bestehen würden.

 

Unabhängig davon machte der Berufungswerber für den Fall, dass seiner Berufung nicht bereits aus den angeführten Gründen Folge gegeben würde, zur Strafhöhe geltend, dass er sich bereits seit längerer Zeit wohl verhalten habe und die Strafe auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers bei weitem überhöht sei. Durch die Strafe in dieser Höhe seien auch die Unterhaltsleistungen für sein unterhaltsberechtigtes Kind gefährdet.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.12.2008 sowie am 17.03.2009. An diesen haben der Berufungswerber sowie sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Polizeibeamten P und B sowie Frau K S, Frau S M und Herr G M als Zeugen einvernommen. An der fortgesetzten Berufungsverhandlung vom 17.03.2009 haben weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurden nochmals die beiden Polizeibeamten als Zeugen vernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Den Polizeibeamten fiel zur Vorfallszeit der PKW mit dem Kennzeichen  auf, welcher auf dem Parkplatz des ehemaligen Gasthauses "...." direkt neben der B129 abgestellt war. Sie wendeten ihr Fahrzeug und näherten sich dem abgestellten PKW von schräg hinten auf der Fahrerseite an, wobei sie feststellten, dass sich eine Person im Fahrzeug befand. Als der Beifahrer GI B aus dem Fahrzeug steigen wollte, fuhr der Lenker des Passat auf der B 129 in Richtung St. Willibald davon, wobei er sein Fahrzeug sofort sehr stark beschleunigte. Die Polizeibeamten nahmen sofort die Nachfahrt auf und stellten dabei folgende Übertretungen fest:

 

Der Fahrzeuglenker fuhr vorerst auf der B 129 in Richtung St. Willibald, wobei er im Bereich zwischen km 55,200 und 55,100 eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 130 km/h einhielt. In weiterer Folge hielt er im Bereich einer 60 km/h-Beschränkung zwischen km 55,030 und 54,780 eine Geschwindigkeit von 128 km/h ein. Im Ortsgebiet von Wamprechtsham von km 54,780 bis 54,600 hielt der Lenker des verfolgten Fahrzeuges eine Geschwindigkeit von 122 km/h ein. In diesem Bereich beträgt die Sichtweite bis zur nächsten Ausfahrt bei km 54,560 nur 80 m, wobei der Anhalteweg bei der eingehaltenen Geschwindigkeit von 122 km/h bereits 109 m beträgt.

 

In weiterer Folge ist die B 129 zwischen Strkm. 54,600 bis zum Haus St. Willibald Nr.  wiederum eine Freilandstraße, wobei das verfolgte Fahrzeug eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 128 km/h einhielt. Im Ortsgebiet von St. Willibald zwischen Strkm. 53,6 bis km 53,4 hielt das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 141 km/h ein. In diesem Bereich befindet sich bei Strkm. 53,65 ein Parkplatz, wobei die Sichtweite zu diesem Parkplatz nur 50 m beträgt. Der Anhalteweg hätte bei dieser Geschwindigkeit bereits 140 m betragen.

 

Nach dem Ortsende von St. Willibald hielt das angeführte Fahrzeug auf der Freilandstraße eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 142 km/h ein, dies war im Bereich von Strkm. 53,200 bis 53,0. Das Fahrzeug bog dann nach rechts auf die L 1134, Gautzhamer Bezirksstraße ein, wobei der Lenker bei km 0,050 ohne ersichtlichen Grund das Rechtsfahrgebot missachtete und auf der Fahrbahnmitte fuhr. Zwischen Strkm. 0,4 und 1,0 der L 1134 hielt der Lenker eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 159 km/h auf der Freilandstraße ein. In weiterer Folge hat er bei km 1,2, bei km 1,6 und bei km 3,2 der L 1134 jeweils in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten. Kurz vor dem Ortsgebiet Raab befand sich aufgrund von Grabungsarbeiten ein Geschwindigkeitstrichter mit Geschwindigkeitsbeschränkungen von 70, 50 und anschließend 30 km/h. Zu diesem Zeitpunkt war die rechte Fahrbahnseite aufgegraben und der Lenker des Fahrzeuges musste einen Fahrstreifenwechsel auf den linken Fahrstreifen durchführen. Er hielt dabei im Bereich der 30 km/h-Beschränkung eine Geschwindigkeit von 121 km/h ein, obwohl die Sichtweite in jenem Bereich nur ca. 70 m betrug. Bei dieser Geschwindigkeit hätte sein Anhalteweg ca. 107 m betragen. Das Fahrzeug hielt in weiterer Folge im Ortsgebiet von Raab zwischen km 3,65 und km 3,8 eine Geschwindigkeit von 109 km/h ein, wobei die Sichtweite bis zu einer dort befindlichen Ausfahrt nur 55 m betrug. Bei dieser Geschwindigkeit hätte der Anhalteweg 89 m betragen.

 

 

Im Ortszentrum von Raab bei der Kreuzung der Gautzhamer Bezirksstraße mit der Raaber Landesstraße (L 516) befindet sich auf der Gautzhamer Bezirksstraße das Vorschriftszeichen "HALT". Diese Kreuzung ist aufgrund der dichten Bebauung im Ortsgebiet extrem unübersichtlich, um einen allfälligen Querverkehr wahrnehmen zu können, ist es unbedingt erforderlich, das Fahrzeug an der Haltelinie anzuhalten. Der Lenker des verfolgten Fahrzeuges ist jedoch unter Missachtung des Vorschriftszeichens "HALT" mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h in diese Kreuzung nach links eingebogen. Er setzte seine Fahrt auf der Raaber Landesstraße (L 516) fort, wobei er auf Höhe des Hauses Raab Nr.  in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten hat. Er hat in weiterer Folge im Bereich zwischen km 2,600 und km 2,700 im Ortsgebiet eine Geschwindigkeit von 118 km/h eingehalten, wobei die Sichtweite bis zur nächsten Ausfahrt nur 50 m betrug. Bei dieser Geschwindigkeit hätte der Anhalteweg bereits 102 m betragen.

 

Der Lenker des angezeigten Fahrzeuges bog bei der Kreuzung mit der Brünninger Bezirksstraße L 1129 nach rechts auf diese in Richtung A ab, wobei er zwischen km 0,23 und 0,400 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h überschritt. In weiterer Folge hielt er zwischen km 0,800 und 1,400 im Freiland eine Geschwindigkeit von 164 km/h ein. Bei der Kreuzung der L 1129 mit der Enzenkirchner Bezirksstraße (L 1135) bog er nach rechts in diese ein, wobei er zwischen km 0,4 und 0,6 sowie in weiterer Folge zwischen km 0,8 und 0,9 jeweils in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten hat. Er bog in weiterer Folge wiederum nach rechts auf den Güterweg Haula ein, wobei er zwischen Strkm. 1,0 bis 1,84 auf der Freilandstraße eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 131 km/h einhielt. Er fuhr auf dem Güterweg Haula wiederum zurück zur Brünninger Bezirksstraße und bog wieder rechts auf diese ein, wonach er sein Fahrzeug wiederum massiv beschleunigte. Im Bereich zwischen km 2,2 bis km 2,4 der L 1129 hielt er wiederum eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 151 km/h ein.

 

Der Lenker dieses Fahrzeuges bog in weiterer Folge bei der Kreuzung mit der L 514 auf diese ein und setzte seine Fahrt durch das Ortsgebiet von A in Richtung Ried im Innkreis fort. Dabei hielt er im Ortsgebiet von A bei km 15,9 bis 15,8 eine Geschwindigkeit von 127 km/h ein. In diesem Bereich befindet sich das Lokal "V" und es standen mehrere Personen neben der Fahrbahn. In der Nähe befindet sich auch ein Schutzweg. Hätte eine dieser Personen die Fahrbahn betreten, so wäre ein Anhalten nicht möglich gewesen. Nach dem Ortsende von  A beschleunigte er wieder und hielt auf der Freilandstraße zwischen km 14,4 bis 14,2 eine Geschwindigkeit von 160 km/h ein. Im Bereich der 70 km/h-Beschränkung zwischen km 13,9 und km 13,6 hielt er eine Geschwindigkeit von 154 km/h und in weiterer Folge wiederum auf der Freilandstraße zwischen km 13,2 und 13,0 eine Geschwindigkeit von 150 km/h ein. Bei km 12,8 ist er in einer unübersichtlichen Kurve nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren. Er bog in weiterer Folge nach rechts in Richtung M ab, wobei die Polizeibeamten zu diesem Zeitpunkt die Verfolgung des Fahrzeuges aus Sicherheitsgründen aufgegeben haben.

 

Die einzelnen Übertretungen haben die Polizeibeamten durch Nachfahren hinter dem angezeigten Fahrzeug festgestellt. Dazu ist anzuführen, dass die Polizeibeamten teilweise auch eine geringere Geschwindigkeit als das vorausfahrende Fahrzeug eingehalten haben, weil ihnen einzelne Fahrmanöver eben absolut zu gefährlich waren. Sie haben jedoch in weiterer Folge immer wieder auf das Fahrzeug aufschließen können. Beide Polizeibeamten haben übereinstimmend angegeben, dass sämtliche angezeigten Geschwindigkeitsüberschreitungen nur solche Fahrtstrecken betreffen, in denen sie in einem augenscheinlich gleichbleibenden Abstand hinter dem Fahrzeug des Angezeigten nachgefahren sind, bzw. bei welchen sich der Abstand sogar geringfügig vergrößert hat. Bei diesen Nachfahrten haben sie die Geschwindigkeit durch mehrmaliges Ablesen vom Tacho überprüft, wobei sich GI B als Beifahrer auch entsprechende Notizen gemacht hat. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass dennoch zur Erstattung der Anzeige ein nochmaliges Abfahren der Strecke notwendig war, um die jeweilige Kilometrierung bei den einzelnen Überschreitungen festzustellen. RI P hat bei der Anzeigeerstattung auch die entsprechenden Messtoleranzen bereits berücksichtigt, wobei er eine Ableseungenauigkeit von 3 km/h vom Tacho sowie die mittels Lasermessung festgestellte Tachoabweichung und die 3 %-ige Messtoleranz berücksichtigt hat. Dementsprechend betrug beim Polizeifahrzeug bei einer Tachogeschwindigkeit von 100 km/h die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit 92 km/h sowie bei einer Tachogeschwindigkeit von 130 km/h die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit 122 km/h.

 

Bezüglich der Punkte 3, 5, 12, 13, 14, 16 und 23 wurden die bereits oben dargestellten Umstände, welche die besonders gefährlichen Verhältnisse begründen, durch einen Sachverständigen bei einem Lokalaugenschein festgestellt.

 

Strittig ist im gesamten Verfahren, ob bei der gegenständlichen "Verfolgungsjagd" der PKW mit dem Kennzeichen  überhaupt vom Berufungswerber gelenkt wurde. Dazu gibt es folgende Beweisergebnisse:

 

Der Berufungswerber behauptete bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.03.2008, dass er den PKW seiner Lebensgefährtin am Vorfallstag um ca. 16.00 Uhr gelenkt und ihn dann vor der Wohnung in M abgestellt habe. Er könne nicht sagen, wer am Abend mit diesem Fahrzeug gefahren sei. In seiner Vorstellung vom 14.05.2008 konkretisierte der Berufungswerber dies dahingehend, dass er am Nachmittag von seiner Freundin von W kommend nach M gefahren sei und dort das Fahrzeug endgültig vor dem Haus abgestellt habe. Er habe das Fahrzeug nicht versperrt und den Schlüssel in der Mittelkonsole abgelegt. Es sei daher jeder Person möglich gewesen, sich Zugang zum Fahrzeug zu verschaffen. Er sei dann gegen 19.00 Uhr zu Fuß in die ca. 3 km entfernt gelegene Gemeinde A gegangen, habe dort einen Kebab-Stand und ein weiteres Café besucht und dann die Nacht in der Gartenhütte seines Elternhauses in A verbracht. Er habe daher das KFZ bei der gegenständlichen Verfolgungsjagd nicht gelenkt. Diese Rechtfertigung hielt er im Wesentlichen im gesamten erstinstanzlichen Verfahren aufrecht.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung am 04.12.2008 konkretisierte er seine Angaben dahingehend, dass er am Sonntag Nachmittag seine Tochter zu seiner Lebensgefährtin nach W gebracht habe und dann am späteren Nachmittag mit dem Auto seiner Lebensgefährtin von W nach M gefahren sei. Er habe das Fahrzeug nicht abgesperrt sondern den Schlüssel abgezogen und in die Mittelkonsole gelegt, das sei für ihn keinesfalls ungewöhnlich. Ca. zwischen 18.00 und 19.00 Uhr habe er beschlossen, nach A zu gehen, wobei er auf der selben Strecke gegangen sei, wie er vorher gefahren sei, d.h. von M in Richtung L 514 und auf dieser nach links in Richtung A. Die Entfernung betrage ca. 3 km und er sei ungefähr eine halbe Stunde gegangen, er würde gewöhnlich immer schnell gehen. Er sei zum Kebab-Stand in A gegangen, welcher sich im Ortszentrum befinde, in weiterer Folge sei er in mehreren Lokalen gewesen und habe die Nacht in der Gartenhütte seiner Eltern in A verbracht. Er habe dort übernachtet und am nächsten Morgen von seinem Bruder erfahren, dass ihn die Polizei gesucht habe.

 

Auf dem Weg nach A habe er seine Schwester getroffen. Er habe sich vorher bezüglich der von ihm geschilderten Gehstrecke geirrt, er sei über den sogenannten M in Richtung Ranseredt und dann nach Teuflau und von dort nach A gegangen. Irgendwo auf dieser Strecke habe er seine Schwester getroffen, er wisse aber nicht mehr, wo.

 

Die Schwester des Berufungswerbers, Frau S M, gab im erstinstanzlichen Verfahren am 06.06.2008 an, dass sie auf der Fahrt vom Krankenhaus S nach M ihren Bruder zwischen 18.00 Uhr und 18.30 Uhr zwischen M und K getroffen habe. Dieser sei zu Fuß in Richtung A gegangen, sie habe ihn gefragt, ob sie ihn fahren solle, was er verneint habe. Später am Abend habe sie dann Frau K S aus W geholt und sie habe in weiterer Folge erfahren, dass es mit dem Auto der Frau S eine Verfolgungsjagd gegeben habe. Ihr Bruder sei nicht zu Hause gewesen, sie habe ihn am nächsten Tag angerufen und von der Verfolgungsjagd erzählt, er habe aber gleich gesagt, dass das nicht stimme, weil er in der Gartenhütte der Eltern übernachtet habe. Sie habe dann in der Nacht das Fahrzeug von Frau S gemeinsam mit dieser und einer weiteren Freundin gesucht und in Eggerding auf einem Parkplatz gefunden. Sie hätten es dann nach Hause gebracht.

 

In der mündlichen Verhandlung am 04.12.2008 konkretisierte die Zeugin ihre Angaben dahingehend, dass sie zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr von S nach M gefahren sei. Im Bereich von Kurzenkirchen habe sie ihren Bruder getroffen, welcher zu Fuß gegangen sei. Er habe ihr gesagt, dass er zu Fuß nach A gehe. In weiterer Folge habe sie Frau S in W abgeholt und als sie wieder nach Hause gekommen sei habe sie von ihrem Mann erfahren, dass die Polizei ihren Bruder suche. Sie hätten dann zu dritt das Fahrzeug von Frau S gesucht und am Ortsanfang von Eggerding auf einem Parkplatz gefunden. Das Fahrzeug sei nicht abgesperrt gewesen und von Frau S nach M gebracht worden.

 

Auf ausdrückliches Befragen, wo die Zeugin ihren Bruder getroffen habe, als dieser zu Fuß gegangen sei, gab die Zeugin an, dass sie an diesem Abend auf dem Weg von der Arbeit nach Hause noch bei ihrer Mutter in A gewesen sei und daher von A zuerst auf der Straße nach Richtung Ried und dann über Kurzenkirchen nach M gefahren sei. Sie habe dabei ihren Bruder zwischen Kurzenkirchen und M getroffen und zwar in der Gegend des Bauern "H". Der M befinde sich in einer anderen Richtung, da müsse man schon vorher abzweigen.

 

Herr G M, der Schwager des Berufungswerbers bestätigte, dass ihm seine Gattin erzählt habe, dass diese den Berufungswerber zu Fuß getroffen habe. Im Übrigen konnten die Zeugen G M und K S zu der Frage, ob das Fahrzeug beim gegenständlichen Vorfall vom Berufungswerber gelenkt wurde, keine wesentlichen Angaben machen.

 

Der Polizeibeamte RI P führte bereits in der Anzeige aus, dass er E vor dem Wegfahren beim Parkplatz des Gasthauses "Rotes Kreuz" eindeutig als Lenker erkannt habe. Dieser sei ihm persönlich bekannt. In seiner Zeugenaussage vom 02.07.2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding konkretisierte er dies dahingehend, dass sie quer hinter dem Fahrzeug stehen geblieben seien und mit den Scheinwerfern in Richtung Fahrer des abgestellten Fahrzeuges geleuchtet hätten. Der Lenker habe in seine Richtung geblickt und dabei habe er ihn als D E erkannt. Herr E habe ca. drei Wochen vor diesem Vorfall auf der PI R bei ihm eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet, weshalb er ihn eben wiedererkannt habe. Auch der zweite Polizeibeamte, GI B bestätigte am 21.08.2008 vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding, dass der Dienstwagen mit den Scheinwerfern zur Fahrerseite des abgestellten PKW geleuchtet habe. Der Lenker habe in ihre Richtung geblickt und er habe ihn als Herrn E erkannt, wobei dieser eine Kappe getragen habe.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 04.12.2008 konkretisierte der Zeuge P seine Angaben dahingehend, dass ihm eben der abgestellte PKW aufgefallen und sie schräg von hinten auf der Fahrerseite zum Fahrzeug gefahren seien. Das Scheinwerferlicht habe dabei ins Fahrzeuginnere geleuchtet und er habe den Lenker sehen können. Dieser habe sich umgedreht und dabei habe er das Gesicht des Lenkers gesehen und diesen als Herrn E erkannt. Er kenne ihn deshalb, weil Herr E am 12.02.2008 eine Anzeige wegen einer Körperverletzung bei ihm erstattet habe.

 

GI B führte dazu an, dass sie von schräg hinten auf der Fahrerseite an den PKW herangefahren seien, wobei der Scheinwerferkegel in Richtung des Fahrzeuges geleuchtet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Lenker zu ihnen geschaut und er habe das Gesicht gesehen und den Lenker als Herrn E erkannt. Diesen habe er schon längere Zeit gekannt, weil er in A gewohnt habe und der Zeuge auch bei Amtshandlungen seiner Kollegen in A dabei gewesen sei, an denen Herr E beteiligt gewesen sei. Er kenne Herrn E auch vom Sehen, ebenso wie seinen Stiefvater.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung am 04.12.2008 wurde auch ein Lokalaugenschein beim Parkplatz des Gasthauses "Rotes Kreuz" durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war es bereits dunkel, in diesem Bereich gibt es keine Straßenbeleuchtung. Bei diesem Lokalaugenschein wurden der Passat mit dem Kennzeichen  sowie der Funkwagen in ungefähr jene Position gebracht, wie sich die beiden Fahrzeuge nach den Angaben der Polizeibeamten beim damaligen Vorfall befunden haben. Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass die Scheinwerfer des Funkwagens bei Verwendung des Abblendlichtes nicht in das Fahrzeuginnere leuchten, wenn jedoch das Fernlicht eingeschaltet wird, ist die Person am Lenkersitz erkennbar. Aufgrund der Position der beiden Fahrzeuge ist das Gesicht nur dann erkennbar, wenn die Person auf den Lenkersitz den Kopf in Richtung der Scheinwerfer dreht.

 

 

 

4.2. Zu diesen Beweisergebnissen hat das zuständige Mitglied des UVS des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der Lokalaugenschein hat ergeben, dass der Lenker des Passat für die Besatzung des Funkstreifenwagens auf dem Parkplatz objektiv erkennbar war, sofern sich der Vorfall so zugetragen hat, wie ihn die Polizeibeamten geschildert haben. Diese Schilderung ist durchaus lebensnah, insbesondere ist gut nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten beim Herannahen an ein Fahrzeug, dessen Lenker sie kontrollieren wollen, das Fernlicht aufblenden, um ins Fahrzeuginnere leuchten zu können. Ebenfalls ist gut nachvollziehbar, dass in einem solchen Fall der Lenker des im Passat sitzenden Fahrzeuges sich zu dem von hinten kommenden Fahrzeug umgedreht hat, um zu sehen, welches Fahrzeug da zu ihm heranfährt. Beim Lokalaugenschein war auch feststellbar, dass das Gesicht einer Person, auch wenn diese eine Kappe trägt, im Scheinwerferlicht des Fahrzeuges von schräg hinten gut erkennbar ist, sofern sich diese Person in Richtung Scheinwerfer umdreht. Der Berufungswerber war beiden Polizeibeamten persönlich bekannt, dem einen deshalb, weil er ca. ein Monat vor dem Vorfall bei ihm eine Anzeige erstattet hat, dem anderen deshalb, weil er jahrelang in der selben Gemeinde gewohnt hat wie der Polizeibeamte. Unter diesen Umständen gibt es keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, dass die Polizeibeamten den Berufungswerber tatsächlich als Lenker des Passat erkannt haben.

 

Die anderslautenden Behauptungen des Berufungswerbers, nämlich dass er zu Fuß nach A gegangen sei und den Abend und die Nacht dort verbracht habe, können hingegen nicht überzeugen. Dies insbesondere deshalb, da er sowie die Zeugin S M (seine Schwester) sich bezüglich jener Stelle, wo sie sich getroffen haben wollen, als er zu Fuß nach A gegangen ist, nicht einig waren. Der Berufungswerber gab vorerst eine andere Strecke an, änderte diese aber am Ende seiner Einvernahme nochmals ab, allerdings zu einem Zeitpunkt, als ihm die Angabe seiner Schwester noch nicht bekannt war. Seine Schwester hingegen gab an, dass sie von A kommend über K nach M gefahren sei und ihn dabei getroffen habe. Der "M" (über diese Strecke ist der Berufungswerber nach seiner korrigierten Aussage gegangen) befinde sich hingegen in einer anderen Richtung. Bereits aus diesen Widersprüchen ist ersichtlich, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass die Schwester des Berufungswerbers diesen tatsächlich zu Fuß in Richtung A gehend getroffen habe. Wenn das tatsächlich der Fall gewesen wäre, dann hätten wohl sowohl die Zeugin als auch der Berufungswerber kein Problem gehabt, den Ort, an dem sie sich getroffen haben, eindeutig und ohne Widersprüche festzulegen. Ergänzend ist noch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die Entfernung von seiner Wohnung in M ins Ortszentrum von A mit ca. 3 km und die Gehzeit mit ca. 30 min angegeben hat. Aus dem im Akt befindlichen Auszug einer Straßenkarte ist abzulesen, dass diese  Entfernung in Wirklichkeit  ca. 6 km Luftlinie beträgt. Diese Strecke könnte der Berufungswerber allenfalls in einem zügigen Lauftempo in der von ihm angegebenen Zeit von 30 min bewältigen. Seine Einschätzung, dass die Entfernung nur ca. 3 km betrage, legt den Schluss nahe, dass der Berufungswerber diese Strecke in Wahrheit noch nie zu Fuß gegangen ist, weil ansonsten eine derart grobe Fehleinschätzung sowohl betreffend die Entfernung als auch die Gehzeit nicht nachvollziehbar ist.

 

Es ist daher zusammengefasst als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber beim gegenständlichen Vorfall der Lenker des angeführten PKW gewesen ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Gemäß § 7 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppeln, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

 

§ 9 Abs.4 StVO 1960 lautet:

Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "HALT" und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z10a StVO "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z24 "HALT" ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs.4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht. Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

 

5.2. Aufgrund der oben angeführten Beweiswürdigung ist erwiesen, dass der Berufungswerber den im Spruch angeführten PKW bei der gegenständlichen Verfolgungsjagd gelenkt hat. Er hat dabei zahlreiche massive Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, welche durch Nachfahren in einem gleichbleibenden Abstand und Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des Funkwagens durch die Polizeibeamten festgestellt wurden. Dabei handelt es sich um eine in der Rechtsprechung anerkannte Methode zur Feststellung der Geschwindigkeit und es wurden auch entsprechende Messtoleranzen abgezogen. Im Hinblick darauf, dass diese Messmethode keine ziffernmäßig derart exakten Ergebnisse liefert wie z.B. eine Radarmessung, wurden die jeweiligen Geschwindigkeiten auf "ca.-Werte" abgeändert. Dies hat auf die rechtliche Beurteilung der Übertretungen keinen Einfluss, die Höhe der jeweiligen Überschreitung bestimmt allerdings den jeweiligen Strafrahmen. Diesbezüglich wurde die Strafbestimmung zu den Punkten 2., 8., 18., 24. und 25. auf § 99 Abs.2c Z9 StVO richtig gestellt, bei all diesen Übertretungen wurde die Grenze für den höheren Strafrahmen deutlich überschritten. Lediglich in Punkt 22. wurde die Grenze für den höheren Strafrahmen so knapp erreicht, dass zu Gunsten des Berufungswerbers im Hinblick auf die geringfügige Ungenauigkeit der Messmethode davon ausgegangen wird, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht um mehr als 50 km/h sondern lediglich um ca. 50 km/h überschritten hat.

 

Dass der Berufungswerber bei dieser Fahrt aufgrund der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeiten den rechten Fahrbahnrand auch in unübersichtlichen Kurven nicht einhalten konnte, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Er hat im Ortsgebiet von Raab an einer absolut unübersichtlichen Straßenkreuzung die STOP-Tafel missachtet.

Er hat damit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bezüglich der ihm in den Punkten 3., 5., 13. und 16. vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist anzuführen, dass er dabei jeweils im Ortsgebiet zur Nachtzeit die erlaubte Geschwindigkeit massiv überschritten hat und sich jeweils innerhalb seines Anhalteweges Ausfahrten befunden haben, wobei die Sichtweiten aus diesen Ausfahrten auf das herankommende Fahrzeug des Berufungswerbers nicht ausgereicht haben. Hätte ein anderer Verkehrsteilnehmer diese Ausfahrten zum Zeitpunkt der Annäherung durch den Berufungswerber benutzt, so hätte dieser sein Fahrzeug nicht mehr anhalten können und es wäre aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zu sehr gefährlichen Situationen, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu Verkehrsunfällen gekommen. Der Berufungswerber hat daher diese Übertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen. Das gilt auch für die Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich der 30 km/h-Beschränkung (Punkt 12.). Hier war die rechte Fahrbahnseite aufgegraben und der Berufungswerber musste auf die Gegenverkehrsfahrbahn ausweichen, wobei aufgrund der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit der Anhalteweg höher war als seine Sichtweite. Er hat daher auch diese Übertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen.

 

Bezüglich der Übertretung zu Punkt 14. (Missachtung des Vorschriftszeichens "HALT") ist anzuführen, dass die gegenständliche Kreuzung völlig unübersichtlich ist und eine Beurteilung, ob sich allenfalls ein bevorrangter Querverkehr von rechts oder von links nähert, nur durch ein Anhalten an der Kreuzung möglich ist. Im Hinblick auf die Unübersichtlichkeit dieser Kreuzung hat der Berufungswerber auch diese Übertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen.

 

Er hat im Ortsgebiet von A im Bereich eines Lokales, bei welchem mehrere Personen neben der Fahrbahn standen und sich auch ein Schutzweg in der Nähe befand, eine Geschwindigkeit von ca. 127 km/h eingehalten. Dieses Verhalten ist wegen der neben der Fahrbahn stehenden Personen als extrem rücksichtslos und gefährlich einzuschätzen (Punkt 23).

 

In formalrechtlicher Hinsicht ist noch anzuführen, dass im Spruch das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug ergänzt werden musste. Dies war schon deshalb zulässig, weil dieses Tatbestandselement dem Berufungswerber bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.05.2008 und damit innerhalb der Verjährungsfrist vorgehalten worden war.

 

Dem Berufungswerber ist es bei der gegenständlichen Fahrt darum gegangen, sich der Kontrolle durch die Polizei zu entziehen. Er wollte das ihn verfolgende Polizeifahrzeug abschütteln und ist daher bewusst möglichst schnell gefahren. Es ist ihm zwar nicht bezüglich jeder einzelnen Übertretung absichtliches Handeln vorzuwerfen, aufgrund seines Fahrverhaltens musste er aber die Begehung zahlreicher schwerer Verkehrsverstöße klar erkennen. Trotzdem hat er sich zu dieser Fahrweise entschlossen, sodass ihm jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die in den Punkten 3., 5., 12., 13., 14., 16. und 23. vorgeworfenen Übertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen. Für diese Übertretungen beträgt der gesetzliche Strafrahmen gemäß  § 99 Abs.2c StVO 1960 zwischen 36 und 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen.

 

Hinsichtlich der Punkte 2., 8., 18., 24. und 25. hat er die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb eines Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten, weshalb der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO zwischen 72 Euro und 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, beträgt.

 

Bezüglich der sonstigen Verwaltungsübertretungen beträgt die gesetzliche Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 2 Wochen.

 

Der Berufungswerber wies zum Tatzeitpunkt zwei rechtskräftige Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen (einmal im Jahr 2006 und einmal im Jahr 2007) sowie vier weitere verkehrsrechtliche Vormerkungen wegen kraftfahrrechtlicher Übertretungen auf. Die Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen sind bei der Strafbemessung als straferschwerend zu berücksichtigen.

 

Dem Berufungswerber  ist zumindest  bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Auch dies ist bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen. Strafmildernde Umstände liegen hingegen nicht vor.

 

Die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wobei er entsprechend seinen eigenen Angaben   über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro bei Sorgepflichten für ein Kind verfügt und sich aufgrund seiner Schulden im Privatkonkurs befindet. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nur das Existenzminimum zur Verfügung steht.

 

Bezüglich jener Übertretungen, welche der Berufungswerber unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen hat, hat die Erstinstanz für die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen Geldstrafen bis zu 500 Euro, das sind weniger als 25 % der gesetzlichen Höchststrafe verhängt. Diese erscheinen im Hinblick auf die Höhe der Überschreitungen durchaus angemessen. Bezüglich der Missachtung des Vorschriftszeichens "HALT" ist die von der Erstinstanz verhängte Strafe in Höhe von 200 Euro ebenfalls nicht überhöht.

 

Bezüglich jener Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen der Berufungswerber die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h bzw. die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat, hat die Erstinstanz Strafen zwischen 200 und 400 Euro verhängt. Auch diese Strafen entsprechen dem jeweiligen Unrechtsgehalt, insbesondere dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Bezüglich der sonstigen Geschwindigkeitsüberschreitungen betragen die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen zwischen 60 und 200 Euro, wobei die Erstinstanz diese je nach dem Ausmaß der Überschreitung entsprechend abgestuft hat. Der gesetzliche Strafrahmen wurde auch bei diesen Übertretungen nicht einmal zu

30 % ausgeschöpft.

 

Hinsichtlich der sonstigen Übertretungen hat die Erstinstanz ohnedies bloß Geldstrafen von 20 bzw. 30 Euro verhängt, auch diese sind keinesfalls überhöht.

 

Insgesamt zeigt das Verhalten des Berufungswerbers beim gegenständlichen Vorfall, dass es der Verhängung empfindlicher Geldstrafen bedarf, sodass auch aus spezialpräventiven Überlegungen eine Herabsetzung der Strafen nicht angemessen erscheint. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen die Herabsetzung der Strafen, weil jedermann gezeigt werden muss, dass ein derart rücksichtsloses und verantwortungsloses Fahrverhalten entsprechend schwere Sanktionen nach sich zieht. Es konnten daher unter Abwägung aller Umstände auch unter Berücksichtigung der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers die Strafen nicht herabgesetzt werden. Diese Überlegungen gelten entsprechend auch für die Ersatzfreiheitsstrafen, welche von der Erstinstanz in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verhältnis festgesetzt wurden.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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