Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163771/6/Ki/Jo

Linz, 31.03.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. G S, L, S, vom 15. Dezember 2008, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. November 2008, GZ: S 27267/08-VS, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretungen der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird

ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. August 2008, GZ: S-27267/08-VS, wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen der StVO 1960 gemäß §§ 99 Abs.3 lit.a und § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Verwaltungsstrafen verhängt.

 

Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung vom 10. Oktober 2008 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. November 2008 als verspätet zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hat der Rechtsmittelwerber am 15. Dezember 2008 Berufung erhoben und ausgeführt, dass die gegenständliche Strafverfügung am 11. September 2008 postalisch hinterlegt und von ihm innerhalb der Hinterlegungsfrist von drei Wochen am 29. September am Postamt  abgeholt worden sei. Am 10. Oktober sei ab dem Tag der Abholung fristgerecht innerhalb der 14-Tage-Frist der Einspruch bei der Bundespolizeidirektion Linz eingereicht worden. Er sei zwischen 10. September 2008 und dem 26. September 2008 auf Urlaub im Ausland und daher ortsabwesend gewesen. Nach dem Wochenende (27./28. September 2008) habe er am darauffolgenden nächsten Werktag (29. September 2008) das Schriftstück beim Postamt  abgeholt. Aufgrund seiner Ortsabwesenheit greife die Hinterlegungsfrist beim Postamt durch die Behörde nicht.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz wurde laut Postrückschein beim Postamt L hinterlegt und ab 11. September 2008 zur Abholung bereitgehalten.

 

Am 10. Oktober 2008 hat der Berufungswerber persönlich bei der Bundespolizeidirektion Linz einen Einspruch gegen diese Strafverfügung eingereicht und es wurde dieser Einspruch mit dem nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 24. Oktober 2008 als verspätet zurückgewiesen.

 

Auf einen Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hin vom 13. März 2009 hat Herr Ing. S mit Schreiben vom 26. März 2009 bekannt gegeben, dass er sich zu dem bereits genannten Zeitpunkt in der t Republik im C D T, P aufgehalten habe. Da dieser Urlaubsaufenthalt schon lange her sei, und er nicht gewusst habe, dass er etwaige Belege einmal benötigen würde, könne er solche auch nicht vorlegen.

 

Er biete jedoch an Urlaubsbilder vorzulegen bzw. gibt der Rechtsmittelwerber Namen und Anschrift einer Person an, welche den behaupteten Aufenthalt bezeugen könnte.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd
§ 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Im gegenständlichen Falle konnte der Berufungswerber glaubhaft machen, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Dokumentes nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat bzw. dass er deswegen nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Er hat nachweislich die Strafverfügung am 29. September 2008 behoben.

 

Wenn auch durchaus nicht auszuschließen ist, dass der Zusteller annehmen konnte, dass sich der Berufungswerber regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so war doch die Zustellung iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz vorerst unwirksam, d.h. die Zustellung wurde erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, das war laut Angaben des Berufungswerbers der 27. September 2008, wirksam. Der am 10. Oktober 2008 erfolgte Einspruch war sohin rechtzeitig.

 

Der Berufung war sohin Folge zu geben und es ist durch die Bundespolizeidirektion Linz das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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