Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100199/11/Sch/Ka

Linz, 02.01.1992

VwSen - 100199/11/Sch/Ka Linz, am 2.Jänner 1992 DVR.0690392 H H, L; Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des H H vom 16. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Oktober 1991, St.8947/91-In, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt geändert wird:

"..........mittels Alkomat am 28. August 1991 um 19.55 Uhr in Linz, ......." II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 1.600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 7. Oktober 1991, St.8947/91-In, über Herrn H H,L; wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er am 28. August 1991 um 19.50 Uhr in L, auf der M.straße, ein Fahrrad gelenkt und in der Folge trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung durch Symptome wie deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol, veränderte Sprache, leichte Rötung der Augenbindehäute, die von einem geschulten und von der Behörde hiezu besonders ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geforderte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat am 28. August 1991 um 19.50 Uhr in L, im Wachzimmer B, verweigert hat.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 20. Dezember 1991 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber behauptet in der Berufung, das Fahrrad lediglich geschoben zu haben, wobei ihm in der Folge schlecht geworden sei, sodaß er sich auf den Gehsteig gesetzt habe.

Anläßlich der mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge Rev.Insp. A L einvernommen. Dieser gab zum konkreten Sachverhalt folgendes an:

"Inspektor M G und ich wurden am 28.8.1991 mit unserem Funkwagen in die M.straße nächst dem Haus X beordert, da sich dort am Gehsteig bzw. Radfahrstreifen eine sitzende Person befinde. Als wir dort eintrafen fanden wir den nunmehrigen Berufungswerber neben einem Fahrrad sitzend vor. Wir fragten, was den passiert sei, woraufhin Herr H H angab, daß er mit dem Fahrrad zu Sturz gekommen sei. Ich nahm bei Herrn H H starken Alkoholgeruch wahr. Er wurde daher aufgefordert, zum Wachzimmer B zwecks Durchführung der Atemluftalkoholuntersuchung mitzukommen. Dieser Aufforderung kam Herr H H nach. Dort war vorgesehen, daß Inspektor G mit Herrn H H den Alkotest durchführe. Dies wurde jedoch von Herrn H H verweigert. Während der Amtshandlung wurde von Herrn H H nicht behauptet, er habe das Fahrrad geschoben. Vielmehr wollte er, daß wir ihn nach Hause fahren ließen. Die Amtshandlung wurde dann beendet.

Ich hatte den Eindruck, daß Herr H H die Aufforderung zum Alkotest verstanden hat." Diese Aussage ist glaubwürdig und schlüssig, sodaß sie der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zugrundegelegt werden konnte. Ein Zeuge ist an die strafrechtlich geschützte Wahrheitspflicht gebunden, wo gegen sich ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nach allen Seiten hin frei verantworten kann, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen.

Im übrigen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf hinzuweisen, daß jemand, der des Lenkens eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verdächtigt wird, diesen Umstand sofort, und zwar noch im Zuge der Amtshandlung, bestreitet, sofern er das Fahrrad tatsächlich geschoben hat. Der Berufungswerber hat den Meldungslegern gegenüber dies aber nie bestritten.

Schließlich kommt indirekt auch dem Umstand Bedeutung zu, daß der Berufungswerber in der M.straße angetroffen wurde. Die Verantwortung des Berufungswerbers hinsichtlich des von ihm auf dem Heimweg gewählten Umweges erscheint ebenfalls nicht glaubwürdig.

Die Änderung des erstbehördlichen Bescheidspruches ist gesetzlich begründet.

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist zu bemerken, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Der hohe Unrechtsgehalt dieser Delikte wurde vom Gesetzgeber durch den Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S bereits zum Ausdruck gebracht. Im konkreten Fall wurde von der Erstbehörde die Mindeststrafe verhängt, sodaß sich diesbezügliche weitere Erwägungen erübrigen. Die Voraussetzungen des § 20 VStG lagen nicht vor.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurde Bedacht genommen. Diesbezüglich wird auf die Möglichkeit der Ratenzahlung des Strafbetrages über Antrag bei der Erstbehörde hingewiesen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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