Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163852/7/Ki/Ka

Linz, 26.03.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, L, G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G K, Dr. P N, Mag. F H, Mag. R P, L, M, vom 28. Jänner 2009 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 2009, Zl.: S-27749/08-4, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26. März 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 2009, Zl.: S-27749/08-4, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.6.2008 um 15.16 Uhr in der Gemeinde Sipbachzell, A1, km 189,350, FR Wien mit dem Kfz, Motorrad Kz. , die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 211 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde und die Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen wurde. Er habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs. 2c Zi. 9 StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2009 Berufung erhoben und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich möge in Stattgebung der Berufung das Straferkenntnis zur Gänze aufheben; in eventu, das Straferkenntnis dahingehend

anzuändern, als über den Beschuldigten lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro ausgesprochen werden möge.

 

Die zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird bestritten, die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung könne ausschließlich auf einen allfälligen Messfehler zurückzuführen sein. Konkrete Einwendungen hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes wurde nicht vorgebracht.

 

Als Beweise wurden beantragt die Vernehmung des Beschuldigten, Vernehmung des Meldungslegers (CI. G B), Vorlage der Bedienungsanleitung des eingesetzten Messgerätes MU VR 6F, Nr. 1520, Einsicht in die Videoaufnahmen, Vorlage einer maßstabsgetreuen Situationsskizze, in die der Standort der die Geschwindigkeit messenden Beamten bzw. der Radarmessstation unter Bekanntgabe der Entfernungen eingetragen sind, Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung mit Schreiben vom 2. Februar 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigend Geldstrafen verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26. März 2009. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde CI. G B (L O.Ö.) einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Wesentlichen folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 3. Juni 2008 zugrunde. Danach sei die zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels Messung mit einem stationären Radarmessgerät (MU VR 6F, Nr. 1520) festgestellt worden, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu Gunsten des Beschuldigten abgezogen wurde.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (AZ. S 0027749/LZ/08/04 vom 30. Juli 2008) erlassen, diese wurde vom Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 11. August 2008 beeinsprucht.

 

In der Folge hat die Bundespolizeidirektion Linz das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge die ordnungsgemäß vorgenommene  Messung. Das verwendete Radargerät habe einwandfrei funktioniert und sei ordnungsgemäß geeicht bzw. den Vorschriften entsprechend aufgestellt gewesen. Ort der Messung sei km 189.350, der A1, Fahrtrichtung Wien gewesen. Das Radargerät sei nicht fix montiert (Radarbox), sondern in einer sogenannten "Multabox" situiert gewesen. Der Messwinkel habe 22 Grad betragen, es sei des Gerät auf Stärke 3 (stärkste Stufe der Radarstrahlen) eingestellt gewesen. Er verwies weiters auf das vorliegende Radarfoto, darauf sei nur das Motorrad des Beschuldigten sichtbar und sei die Messung eindeutig diesem Fahrzeug zuzuordnen. Aus zahlreichen bisher durchgeführten Verfahren ist bekannt, dass der CI. B entsprechend geschult ist, was von diesem auch ausdrücklich bestätigt wurde.

 

Der Berufungswerber bestritt die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung ohne jedoch konkrete Einwendungen gegen das Messgerät vorzubringen. Vom Zeitpunkt der Messung bis zur Anhaltung benötige man laut Routenplaner zirka 15 Minuten. Bei Einhaltung der vorgeworfenen Geschwindigkeit hätte er bereits wesentlich früher den Anhalteort erreichen müssen. Weiters wird eine entsprechende Konkretisierung des Tatortes in Abrede gestellt. Unter Berücksichtung des eingestellten Messwinkels könne der Standort des Messgerätes nicht zugleich Tatort sein.

 

Was die Beweisanträge anbelangt, so wurde der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aufrecht erhalten, dies aus dem Grund, dass geklärt werden sollte, inwieweit der tatsächliche Tatort vom Standort des Messgerätes bedingt durch den Messwinkel abweicht.

 

Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird der von der Erstbehörde vorgenommen Schätzung nicht entgegen getreten.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, den Tatvorwurf zu widerlegen.

 

Zunächst wird festgestellt, dass laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist bzw. dass einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung zuzumuten ist (VwGH 19. September 1990, 90/03/0136 und andere). Die gilt auch für die Auswertung einer Radarmessung.

 

Der Meldungleger hat bei seiner Einvernahme als Zeuge – unter Wahrheitspflicht - den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt bzw. die Ordnungsgemäßheit der Messung bestätigt. Eine Kopie des Radarfotos liegt im erstbehördlichen Verfahrenakt auf, ebenso eine Kopie des Eichscheines für das verwendete Messgerät, Ablauf der Nacheichfrist war der 31. Dezember 2008.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich konnte er aber gegen die Messung keine konkreten diese widerlegende Argumente vorbringen. Es mag zutreffen, dass bei entsprechend überhöhter Geschwindigkeit die Fahrtstrecke zwischen Mess- und Anhalteort wesentlich unter 15 Minuten betragen könnte, andererseits handelt es sich bei einer Radarmessung um eine Art von punktueller Messung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Messung die Geschwindigkeit, aus welchen Gründen auch immer, entsprechend reduziert oder auch die Fahrt kurzfristig unterbrochen  worden ist.

 

Es bedarf daher aus objektiver Sicht nicht der Aufnahme der restlichen beantragten Beweise, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, dass bei der gegenständlichen Radarmessung keine Videoaufnahmen gemacht wurden. Ebenso ist die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, zumal die Abweichung zwischen Standort des Messgerätes und jenem Ort, wo sich das Fahrzeug im Zuge der Messung bewegt, lediglich geringfügiger Natur ist.

 

Resümierend wird daher festgestellt, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen wird.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs. 2c Z. 9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe 72 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortgbiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Der vorgeworfene Tatort liegt im Bereich einer Autobahn, mangels anderslautender Verordnung war denmach eine Geschwindigkeit von maximal 130 km/h zulässig. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber im Bereich des vorgeworfenen Tatortes tatsächlich (unter Abzug der Messtoleranz) mit einer Geschwindigkeit vom 211 km/h unterwegs war. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist somit in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite anbelangt (§ 5 VStG), so sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Frage der Konkretisierung des Tatortes wird festgestellt, dass, wie oben dargelegt wurde, die Abweichung zwischen Standort des Messgerätes und jenem Ort, wo sich das Fahrzeug im Zuge der Messung bewegt, lediglich geringfügiger Natur ist. Durch die Bezeichnung des Standortes des Messgerätes als Tatort wird der Beschuldigte weder daran gehindert, sich entsprechend zu verteidigen, noch ist eine Doppelbestrafung zu befürchten. In Verbindung mit der festgestellten Tatzeit wird eine hinreichende Tatkonkretisierung im Sinne des § 44a VStG erachtet.

 

3.2. Hinsichtlich Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auf Autobahnen, stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, dem Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat bezüglich der Strafbemesssung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers geschätzt  (Einkommen mtl. 1.200 Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd, das beträchtlich Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerend gewertet.

Unter Berücksichtigung des gravierenden Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie in Anbetracht der oben dargelegten general- und sprezialpräventiven Gründe erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass bei dem vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen sowohl die Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb des von der Behörde auszuübenden Ermessenspielraumes gelegen sind, eine Herabstzung wird daher nicht in Betracht gezogen.

3.3. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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