Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163910/4/Kei/Jo

Linz, 25.03.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des F L, Z, S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Jänner 2009, Zl. S-26010/08-3, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurden mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Dezember 2008, Zl. S-26010/08-3, wegen Übertretungen des § 52 lit.a Z2, des § 20 Abs.1 StVO, des § 102 Abs.5 lit.b KFG und des § 14 Abs.1 Z1 FSG Strafen verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Jänner 2009, Zl. S-26010/08-3, wurde der o.a. Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Wie bereits telefonisch mitgeteilt, habe ich zwar das Schreiben am 09.12.08 übernommen, musste jedoch am selben Tag Schiffsengagements antreten und kam erst am 24.12. nachts nach S zurück.

Auch während und nach der Feiertage hatte ich Engagement und war nicht in S.

Daher erhebe ich Einspruch und ersuche um Nachsicht 1. aus den oben genannten Gründen und 2. da die Beschuldigungen so nicht der Wahrheit entsprechen, wie bereits telefonisch dargelegt."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Februar 2009, Zl. S-26.010/08-3, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 9. März 2009, Zl. VwSen-163910/2/Kei/Ps, wurde dem Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs.1 erster Satz VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 49 Abs.3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Dezember 2008, Zl. S-26010/08-3, wurde dem Bw am 9. Dezember 2008 zugestellt. Der Bw hat diese Strafverfügung am 9. Dezember 2008 persönlich übernommen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 23. Dezember 2008. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 30. Dezember 2008 mittels E-Mail abgesendet. Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 23. Dezember 2008 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 23. Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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