Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163916/8/Ki/Ps

Linz, 02.04.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, H, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K L und Mag. K H, N, T , vom 23. Februar 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 9. Februar 2009, VerkR96-22888-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2. April 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom  9. Februar 2009, VerkR96-22888-2008, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 24.9.2008, 11:29 Uhr in der Gemeinde Wartberg an der Krems, Autobahn, Wartberg an der Krems Nr. 9 bei km 10.600 in Fahrtrichtung Liezen, mit dem Fahrzeug "Kennzeichen " die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und überdies gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 23. Februar 2009 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, eine Berufungsverhandlung anzuberaumen und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass das Verfahren eingestellt werde. Begründet wird das Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. März 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2. April 2009. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde CI G B (Landesverkehrsabteilung Oö.) einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 30. Oktober 2008 zugrunde. Danach sei die zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels Messung mit einem stationären Radarmessgerät (MU VR 6FA 216) festgestellt worden, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu Gunsten der Beschuldigten abgezogen wurde. Als Zulassungsbesitzerin des gemessenen Fahrzeuges wurde die I Gesellschaft m.b.H. & Co KG, L, eruiert.

 

Über eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 teilte die Zulassungsbesitzerin der Behörde mit, dass Herr J S (nunmehriger Berufungswerber) das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Eine vorerst an den Berufungswerber ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (VerkR96-22888-2008 vom 17. November 2008) wurde von diesem beeinsprucht. Er habe den in der Strafverfügung genannten PKW nicht gelenkt. Es handle sich diesbezüglich um ein Firmenfahrzeug, das von mehreren Personen benützt werden könne.

 

Die Zulassungsbesitzerin bestätigte jedoch, dass Herr J S für den Leasingvertrag als Nutzer des PKW´s namhaft gemacht worden sei.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, eine Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Berufungswerber als "Auskunftsperson" erfolgte nach der Aktenlage nicht.

 

In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, dass die Firma A D GmbH das Fahrzeug seit 16. Juni 2008 geleast hat, der Rechtsmittelwerber sei in diesem Leasingvertrag als Nutzer des PKW´s namhaft gemacht worden. Dies sei deshalb der Fall, da sich der Firmensitz der Firma A in D befinde und Herr S als technischer Leiter in Österreich namhaft gemacht worden sei über die Nutzungsberechtigung des Fahrzeuges zu entscheiden. Es handle sich um ein Firmenfahrzeug, welches von mehreren Personen benützt werden könne. Herr S habe es unterlassen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehe, wer das Fahrzeug benutzt habe.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Rechtsmittelwerber bei seiner Rechtfertigung, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt. Es stehe dieses Fahrzeug für Einsätze von für das Unternehmen tätiger Personen zur Verfügung. Das Fahrzeug werde zum Teil auch von seiner Gattin an andere Personen überlassen. Er selbst habe sich zum Vorfallszeitpunkt in München aufgehalten, dies könnten zwei namentlich genannte Personen bezeugen. Außerdem legte der Berufungswerber einen sogenannten "Arbeitsnachweis" zum Beleg für den Aufenthalt in München vor.

 

Bei seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge die ordnungsgemäß vorgenommene Messung. Das verwendete Radargerät habe einwandfrei funktioniert und sei ordnungsgemäß geeicht bzw. den Vorschriften entsprechend aufgestellt gewesen. Aus zahlreichen bisher durchgeführten Verfahren ist bekannt, dass der CI B entsprechend geschult ist.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass an der Richtigkeit der Radarmessung keinerlei Zweifel bestehen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit bzw. ist einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung zuzumuten (VwGH 19. September 1990, 90/03/0136 und andere). Dies gilt auch für die Auswertung einer Radarmessung.

 

Der Meldungsleger hat bei seiner Einvernahme als Zeuge – unter Wahrheitspflicht – den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt bzw. die Ordnungsgemäßheit der Messung bzw. des Messgerätes bestätigt.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Im vorliegenden Falle kann ihm aber tatsächlich nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt hat. Er hat schlüssig dargelegt, dass er gegenüber der Leasingfirma als technischer Leiter der Firma A in Österreich als Nutzer des Fahrzeuges namhaft gemacht wurde bzw. dass das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wird. Dies widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass er keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt hat, kann in diesem konkreten Verfahren nicht vorgeworfen werden, eine Lenkeranfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Berufungswerber als von der Zulassungsbesitzerin benannte "Auskunftsperson" ist offensichtlich im erstbehördlichen Verfahren nicht erfolgt.

 

Resümierend wird daher festgestellt, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen angesehen werden kann.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Unter Berücksichtigung des auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" erachtet daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass Herrn S die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, weshalb aus diesem Grunde in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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