Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163998/2/Ki/Ka

Linz, 25.03.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, F, W vom 9. März 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Februar 2009, VerkR96-28640-2008-Ja/Pi, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

           II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Februar 2009, VerkR96-28460-2008-Ja/Pi, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.5.2008 um 12:59 Uhr in der Gemeinde Pucking, Autobahn, Pucking, A 25, Rampe 3, Nr. 25 bei km 0.400 in Fahrtrichtung Linz, mit dem Fahrzeug "Kennzeichen , PKW" die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits abgezogen worden. Er habe dadurch § 52 lit. a Zif. 10 a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 9. März 2009 Berufung erhoben. Er habe keine Beschilderung für die zulässige Höchstgeschwindigkeit gesehen noch erkennen können.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 13. März 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigend Geldstrafen verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Wesentlichen folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ. vom 19. Mai 2009 zugrunde. Danach wurde die zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels Messung mit einem stationären Radarmessgerät (MU VR 6F, Nr. 2349) festgestellt. Die Messtoleranz wurde berücksichtigt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-28460-2008 vom 9. Juli 2008) erlassen, diese wurde vom Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 28. Juli 2008 beeinsprucht.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt objektiv verwirklicht hat.

 

Zunächst wird festgestellt, dass laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist bzw. dass einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung zuzumuten ist (VwGH 19. September 1990, 90/03/0136 und andere). Die gilt auch für die Auswertung einer Radarmessung. Ungeachtet dessen, wurde die vorgeworfene gemessene Geschwindigkeit ohnedies nicht bestritten.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich konnte er aber gegen die Messung keine konkreten diese widerlegende Argumente vorbringen.

 

Ob der Berufungswerber die Beschilderung tatsächlich nicht gesehen bzw.  erkannt hat, vermag nicht zu entlasten. Von einer fachlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen befähigten und ordnungsgemäß sorgfältig handelnden Person muss erwartet werden, dass sie die entsprechenden Verkehrszeichen zu erkennen bzw. zu beachten vermag. Umstände, welche dieser Sorgfaltspflicht konkret entgegen stehen würden, sind keine bekannt geworden, sodass dem Berufungswerber jedenfalls eine fahrlässige Begehungsweise vorzuwerfen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeits-beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der  Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Der vorgeworfene Tatort liegt im Bereich einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war mit 100 km/h begrenzt. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber im Bereich des vorgeworfenen Tatortes tatsächlich (unter Abzug der Messtoleranz) mit einer Geschwindigkeit vom 121 km/h unterwegs war. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist somit in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite anbelangt (§ 5 VStG), so sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Hinsichtlich Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auf Autobahnen, stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, dem Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat bezüglich der Strafbemesssung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers geschätzt  (Einkommen mtl. 1.200 Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) und die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet. Der Berufungswerber ist der Schätzung nicht entgegen getreten.

Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens liegen sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich. Aus diesem Grunde sowie in Anbetracht der oben dargelegten general- und sprezialpräventiven Gründe erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass sowohl die Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb des von der Behörde auszuübenden Ermessenspielraumes gelegen sind, eine Herabstzung wird daher nicht in Betracht gezogen.

3.3. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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