Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164041/2/Ki/Ps

Linz, 01.04.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, S, S, vom 8. März 2009, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Februar 2009, Zl. VerkR96-12649-2008 Ga, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 700 Euro herabgesetzt wird. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Tagen wird bestätigt.

 

 

       II.      Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 70 Euro, die Untersuchungskosten im Ausmaß von 660 Euro werden bestätigt; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

   III.      Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit nunmehr 1.430 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG; § 5a Abs.2 StVO 1960.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 900 Euro (12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 90 Euro sowie ein Ersatz für Untersuchungskosten für eine Blutuntersuchung von 660 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 15.11.2008 um 11:35 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen
 auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 0,500 im Gemeindegebiet von Sattledt und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand. Er habe § 5 Abs.1 StVO iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 verletzt.

 

2. Der Berufungswerber hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich mit Schreiben vom 27. März 2009 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Berufungswerber macht im Wesentlichen geltend, dass er Vater von zwei sorgepflichtigen Kindern sei, für welche er monatlich jeweils 250 Euro zu zahlen habe und weiters von einer Bank eine Pfändung über ca. 30.000 Euro durchgeführt werde. Hinzu komme seine Kündigung von einer Leasingfirma, bei welcher er in einer Firma 1,5 Jahre als Qualitätsprüfer eingesetzt worden sei (Krisenbedingte Kündigung aller Leasingmitarbeiter).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1b StVO 1960 reicht von 581 Euro bis 3.366 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer bis sechs Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass auf die Einkommens-, Familien und Vermögensverhältnisse Bedacht genommen worden sei, ohne diese näher im Detail zu beziffern. Straferschwerend habe kein Umstand gewirkt, der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit sei dem Berufungswerber nicht zugute gekommen.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheine unter Berücksichtigung der genannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe scheine ausreichend, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten und besitze darüber hinaus auch generalpräventive Wirkung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkohol- und Drogendelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Zustand zu Grunde liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle unter Berücksichtigung insbesondere der glaubhaft dargelegten Einkommens-, Familien und Vermögensverhältnisse eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Auf das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe haben die sozialen Umstände aber keinen Einfluss.

 

Zurecht hat die Erstbehörde den Milderungsgrund der verwaltungsstraf­rechtlichen Unbescholtenheit nicht berücksichtigt, in den vorliegenden Verfahrensunterlagen findet sich ein Hinweis über eine Vormerkung bei der Bundespolizeidirektion S aus dem Jahre 2005. Straferschwerende Umstände werden auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine festgestellt.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die nunmehr verhängte Strafe den Kriterien des § 19 VStG entspricht, general­präventiven Überlegungen standhält und den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten soll. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

Zu II. und III.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz sowie den Ersatz der Untersuchungskosten ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum