Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100201/9/Weg/Ri

Linz, 03.12.1991

VwSen - 100201/9/Weg/Ri Linz, am 3.Dezember 1991 DVR.0690392 R T, L; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des R T,L, vom 15. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. September 1991, VU/S/1776/91 R, auf Grund des Ergebnisses der am 3. Dezember 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Beitrag zu den Verfahrenskosten vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 100 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1, 51f Abs.2 und 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 13 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil dieser am 10.4.1991 um 16.15 Uhr in Linz, G.straße - L.gasse, als Lenker des PKW vorschriftswidrig nach links in kurzem Bogen eingebogen ist. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 50 S verpflichtet.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt ein Unfallbericht der Bundespolizeidirektion Linz und ein auf Grund des Berichtes durchgeführtes Ermittlungsverfahren der Erstbehörde zugrunde. Demnach sei der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt von der L.gasse kommend mit seinem PKW in die G.straße eingebogen. Bei diesem Einbiegemanöver habe der Berufungswerber die Kurve geschnitten und habe in der Folge, weil er den Fahrstreifen des Gegenverkehrs rechtswidrigerweise benutzt habe, den Lenker des VW-Busses zum Verreißen des Kraftfahrzeuges gezwungen, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden zwischen dem VW-Bus und einem auf der rechten Seite abgestellten PKW gekommen ist.

I.3. Der Berufungswerber wendet in seiner Berufung dagegen ein, daß er von dem Unfall im Prinzip überhaupt nichts wisse und er sich nicht vorstellen könne, daß er die Kurve geschnitten habe, da er sonst dem anderen hineinfahren hätte müssen. Er sei sich keiner Schuld bewußt.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der - weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da von den Parteien des Verfahrens kein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen.

I.5. Auf Grund des Ergebnisses dieser am 3. Dezember 1991 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte am 10.4.1991 um 16.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Linz von der L.gasse kommend in Richtung G.straße. Bei diesem Einbiegemanöver nach links bog der Berufungswerber nicht, wie dies der Vorschrift des § 13 Abs.1 StVO 1960 entsprechen würde, in weitem Bogen, sondern in kurzem Bogen in die G.straße ein. Er benützte dabei nicht nur in der L.gasse nicht den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen (er überschritt die Fahrbahnmitte) sondern auch den - zumindest im Kreuzungsbereich gelegenen - linken Fahrstreifen der G.straße. Dadurch zwang er einen vorschriftsmäßig mit langsamer Geschwindigkeit fahrenden Lenker eines VW-Busses zum Verreißen seines Fahrzeuges, wodurch es zu einem Unfall mit Sachschaden zwischen diesem VW-Bus und einem rechts abgestellten PKW kam.

Dieser Sachverhalt ist durch die Aussage des bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommenen Lenkers des VW-Busses als erwiesen anzunehmen. Der Beschuldigte hat - ohne Entschuldigungsgründe vorzubringen - der Verhandlung nicht beigewohnt, obwohl er ordnungsgemäß geladen war. Dieser Umstand hindert weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Auf Grund des im § 51i VStG normierten Unmittelbargrundsatzes darf in die Entscheidung letztlich nur einfließen, was in dieser mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

I.6. Über den bei der mündlichen Verhandlung zutage getretenen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt entschieden:

Gemäß § 13 Abs.1 StVO 1960 ist nach rechts in kurzem und nach links in weitem Bogen einzubiegen.

Das Verhalten des Berufungswerbers ist unschwer unter diese Fahrregel - Norm zu subsumieren, womit die objektive Tatseite erfüllt ist.

Wer entgegen § 13 Abs.1 StVO 1960 nach links in kurzem Bogen einbiegt, ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

An der im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzten Strafe, die im übrigen nicht gesondert angefochten wurde, kann vom unabhängigen Verwaltungssenat keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

II. Die Vorschreibung der Kosten des Berufungsverfahrens ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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