Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163732/4/Kei/Jo

Linz, 27.03.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der K M, W, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20. August 2008, Zl. VerkR96-433-2008, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24. Jänner 2008, Zl. VerkR96-433-2008, wegen einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 60 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat die Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20. August 2008, Zl. VerkR96-433-2008, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Die Bw brachte in der Berufung vor:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ich bereits mitteilte betreibe ich eine gewerbliche Autovermietung. Der Fahrer zum genannten Zeitpunkt war Herr I S, M, A.

Aus diesem Grund erhebe ich nochmals Einspruch gegen Ihren Bescheid.

Bitte wenden Sie sich an den genannten Fahrer wegen der Bezahlung."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. Dezember 2008, Zl. VerkR96-433-2008, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 9. März 2009, Zl. VwSen-163732/2/Kei/Ps, wurde der Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihr die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezüglich Äußerung ist nicht erfolgt.

  

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs.1 erster Satz VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 49 Abs.3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24. Jänner 2008, Zl. VerkR96-433-2008, wurde der Bw am 1. Februar 2008 zugestellt. Die Bw hat diese Strafverfügung am 1. Februar 2008 persönlich übernommen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 15. Februar 2008. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 31. März 2008 mittels E-Mail eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 15. Februar 2008 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 15. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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