Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163782/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 27.03.2009

 

                                              

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn A M, geb., vertreten durch Frau V S, A, G – D, vom 12. Dezember 2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18. November 2008, GZ VerkR96-14383-2008-Kub, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als von einer unzuständigen Person eingebracht, zu Recht:

 

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 10 und 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG 1991 iVm §§ 24, 49 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 18. November 2008, GZ VerkR96-14383-2008-Kub, den Einspruch vom 14. August 2008 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Juni 2008 gemäß § 49 Abs.1 VStG 1991 als von einer unzuständigen Person eingebracht zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 16. Dezember 2008 erhobene Berufung vom 12. Dezember 2008.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, er sei den Weisungen des Navigationssystems gefolgt. Auch andere Lenker hätten diese Straße befahren. Es sei keinerlei vorsätzliche Absicht vorgelegen einen Verstoß der Straßenverkehrsordnung zu begehen.

Wenn diese Straße nicht befahren hätte werden dürfen, so bitte er um Nachsicht und Entschuldigung. Er bitte dieses Vorbringen beim Strafmaß zu berücksichtigen und wenn möglich, ihm dieses zu erlassen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 9. Jänner 2009, GZ VerkR96-14383-2008-Kub, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG 1991 gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG 1991).

 

2.3. Die Berufung wurde am 16. Dezember 2008 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels). Mangels Vorliegen eines Zustellnachweises des nunmehr angefochtenen Bescheides wird die Berufung als rechtzeitig eingebracht gewertet.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck GZ VerkR96-14383-2008-Kub.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG 1991).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat der nachstehende, für die Berufungsentscheidung maßgebliche, Sachverhalt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen den Berufungswerber Herrn A M wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z7a der Straßenverkehrsordnung 1960 in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, VerkR01-1156-1-2006, eine Strafverfügung (GZ VerkR96-14383-2008 vom 4. Juni 2008) erlassen. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber offenbar persönlich zugestellt. Das Zustelldatum ist dem beiliegenden Zustellnachweis nicht zu entnehmen.

 

Mit Schreiben vom 13. August 2008 erhob Frau V S, wohnhaft A,  G - D, Einspruch gegen diese Strafverfügung, ohne jedoch gleichzeitig eine Vollmacht zur Vertretung des Berufungswerbers Herrn A M vorzulegen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck forderte daraufhin Frau S mit Schreiben vom 2. September 2008, GZ VerkR96-14383-2008-Kub, auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, Beweise für ein allfälliges Vollmachtsverhältnis vorzulegen, andernfalls der Einspruch wegen Einbringung durch eine unzuständige Person zurückzuweisen wäre.  

 

Mittels Telefax vom 13. September 2008 wurde unter anderem eine nicht datierte, jedoch vom Berufungswerber unterfertigte Vollmacht vorgelegt, wonach er Frau V S bevollmächtigte in der Angelegenheit seiner Strafverfügung, GZ VerkR96-14383-2008, tätig zu sein.

 

Mit Bescheid vom 18. November 2008, GZ VerkR96-14383-2008-Kub, welcher an den Berufungswerber adressiert wurde, wurde der Einspruch vom 14. August 2008 gegen die Strafverfügung vom 4. Juni 2008, GZ VerkR96-14383-2008 gemäß § 49 Abs.1 VStG 1991 als von einer unzuständigen Person eingebracht zurückgewiesen.

 

2.6. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG 1991 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Gemäß § 10 Abs.1 AVG 1991 können die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

 

Gemäß § 10 Abs.2 AVG 1991 richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach dem Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs.3 von Amts wegen zu veranlassen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 24 VStG 1991 gelten, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch im Verwaltungsstrafverfahren. Unter den im § 24 VStG 1991 ausdrücklich genannten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, die im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden sind, finden sich die §§ 10 und 13 AVG 1991 nicht. Diese beiden dargelegten gesetzlichen Bestimmungen finden daher auf Grund des § 24 VStG 1991 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gemäß § 10 Abs.2 AVG 1991 ein im Sinne des § 13 Abs.3 AVG 1991 behebbares Formgebrechen dar, dass durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (vgl. VwGH 24. Februar 2005, 2004/07/0170). Dies gilt auf Grund der oben genannten Verweisungsbestimmung des § 24 VStG 1991 auch im Verwaltungsstrafverfahren, sohin auch für den Fall, dass einem Einspruch gegen eine Strafverfügung die Vollmachtsurkunde nicht beiliegt.

 

Frau V S hat – wie bereits unter 2.5 dargestellt – gegen die an den Berufungswerber ergangene Strafverfügung mit Eingabe vom 13. August 2008 Einspruch erhoben. Allerdings wurde zunächst keine Vertretungsvollmacht vorgelegt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht diesen Mangel aufgegriffen und gemäß § 13 Abs.3 AVG 1991 einen Auftrag zur Mängelbehebung in einer Frist von zwei Wochen erteilt und gleichzeitig auch auf die Folgen der Nichtbeachtung dieser Frist hingewiesen.

 

Auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages wurde fristgerecht mit Eingabe vom 13. September 2008 eine nicht datierte, jedoch vom Berufungswerber unterfertigte Vollmacht vorgelegt, derzufolge Frau V S durch den Berufungswerber die Vollmacht erteilt wurde, in der Angelegenheit der Strafverfügung, GZ VerkR96-14383-2008-Kub tätig zu sein.

 

Der Mangel des Nachweises eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses wird auch durch dessen nachträgliche Beurkundung bzw. durch seitens des Vollmachtgebers ausgesprochene Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen beseitigt (vgl. VwGH 22. März 1996, 95/17/0384 uva).

 

Ein an die Behörde gerichtetes Schreiben des Beschuldigten, mit welchem dieser das Bestehen einer Vollmacht einer bestimmten Person bestätigt, stellt eine nachträgliche Beurkundung des Vollmachtverhältnisses dar, sodass von der Rechtswirksamkeit des vom Vertreter erhobenen Rechtsmittels auszugehen ist (vgl. z.B. u.a. VwGH 25. Februar 1993, 92/18/0496).

 

Da letztlich in Befolgung des Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG 1991 die Vollmacht – wenn auch nicht datiert - vorgelegt wurde, ist davon auszugehen, dass im konkreten Fall eine Vertretungsvollmacht bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches vorlag.

 

Dies hat in rechtlicher Hinsicht zur Folge, dass von der Rechtswirksamkeit des - durch Frau V S erhobenen - Einspruches vom 13. August 2008 gegen die Strafverfügung vom 4. Juni 2008, GZ VerkR96-14383-2008 auszugehen ist und dieser Einspruch auch - mangels vorhandenem Zustelldatum auf dem Rückscheinbrief - rechtzeitig eingebracht wurde, woraus resultiert, dass die Strafverfügung außer Kraft getreten und gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum