Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163914/4/Kei/Jo

Linz, 27.03.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der C M, A, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. Februar 2009, Zl. VerkR96-25427-2008, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25. November 2008, Zl. VerkR96-25427-2008, wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 120 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat die Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. Februar 2009, Zl. VerkR96-25427-2008, wurde der o.a. Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Die Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrte Damen und Herren

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 10.02.09 möchte ich Berufung einlegen, da ich für die mir vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung bis heute kein Beweisfoto erhalten habe, obwohl ich es schon vor 2 Wochen angefordert habe."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25. Februar 2009, Zl. VerkR96-25427-2008, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 9. März 2009, Zl. VwSen-163914/2/Kei/Ps, wurde der Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihr die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezüglich Äußerung ist nicht erfolgt.

  

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs.1 erster Satz VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 49 Abs.3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25. November 2008, Zl. VerkR96-25427-2008, wurde der Bw am 15. Jänner 2009 zugestellt. Die Bw hat diese Strafverfügung am 15. Jänner 2009 persönlich übernommen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 29. Jänner 2009. Der mit 2. Februar 2009 datierte Einspruch gegen diese Strafverfügung ist - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - am 5. Februar 2009 bei der Erstbehörde eingelangt.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 29. Jänner 2009 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 29. Jänner 2009 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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