Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163940/2/Sch/Ps

Linz, 02.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H, geb. am, K, H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J N, O, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16. Februar 2009, Zl. VerkR96-1403-2008-Mg/Hel, wegen einer Übertretung des Kraftfahr­gesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 50 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16. Februar 2009, Zl. VerkR96-1403-2008-Mg/Hel, wurde über Herrn A H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt, weil er am 10. April 2008 um 12.00 Uhr in der Gemeinde Schlierbach, Freiland Autobahn A9, bei Strkm. 12,750, Fahrtrichtung Wels, als Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen, obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 3.500 kg durch die Beladung um 1.860 kg überschritten wurde.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist es nicht entscheidungsrelevant, in welcher Entfernung vom Anhalteort die Verwiegung seines Fahrzeuges erfolgt ist. Zwar regelt § 101 Abs.7 KFG 1967, dass der Lenker eines Kfz über entsprechendes Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verpflichtet ist, sein Fahrzeug zum Zwecke der Verwiegung nur zu einer nicht mehr als 10 km entfernten Waage zu verbringen, daraus kann aber keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass die Verwiegung eines Fahrzeuges außerhalb dieser Entfernung stets unzulässig wäre. Schon gar nicht trifft die Behauptung des Berufungswerbers zu, dass ein dergestalt zustande gekommenes Beweisergebnis in Form der Gewichtsfeststellung in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht verwendet werden dürfte. Im gegenständlichen Fall war der Standort der Waage etwas mehr als 10 km vom Anhalteort entfernt gewesen, die Verwiegung des Fahrzeuges hat aber eben stattgefunden, im Übrigen mit Zustimmung des Berufungswerbers, da er sonst am Ort der Anhaltung bis zur Beischaffung der für die Verwiegung notwendigen Wiegeplatten hätte warten müssen. Gegenständlich kann zum einen nicht von einem gesetzwidrig zustande gekommenen Beweismittel ausgegangen werden, da die erwähnte Bestimmung des § 101 Abs.7 KFG 1967 ja nur dann von Bedeutung ist, wenn an einen Fahrzeuglenker das Verlangen gerichtet wird, sein Fahrzeug verwiegen zu lassen und er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Eine Übertretung dieser Bestimmung liegt naturgemäß nur dann vor, wenn sich das Verlangen des Straßenaufsichtsorganes auf eine Verwiegung innerhalb des 10-km-Radius bezieht.

 

Zum anderen ist die Verwiegung – dies wurde vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt – auf einer geeichten Brückenwaage, konkret des Abfallwirtschaftszentrums I, erfolgt und muss daher von einem unbedenklichen und damit verwertbaren Ergebnis der Verwiegung ausgegangen werden.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein. Aber auch hinsichtlich der Strafbemessung kann der Erstbehörde bei ihren Erwägungen nicht entgegen getreten werden. Gegenständlich hat der Berufungswerber das höchstzulässige Gesamtgewicht des von ihm verwendeten Fahrzeuges im Ausmaß von 3.500 kg um immerhin 1.860 kg überschritten. Dies sind etwa 60 % mehr als erlaubt. Angesichts einer solchen Überladung kann nicht mehr angenommen werden, dass der Berufungswerber etwa im Falle einer stärkeren Bremsung sein Fahrzeug noch hätte sicher beherrschen können.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 beträgt der Strafrahmen für dieses Delikt – und für die meisten anderen Übertretungen dieses Gesetzes – bis zu 5.000 Euro bzw. Ersatzfreiheits­strafe bis zu sechs Wochen.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro bewegt sich also durchaus noch im unteren Bereich des Strafrahmens.

 

Wenn der Berufungswerber im Rechtsmittel auf seine angebliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund verweist, so ist ihm entgegen zu halten, dass er laut Aktenlage wegen eines nicht unbedeutenden Verkehrsdeliktes aus dem Jahr 2006 vorgemerkt ist. Der erwähnte Milderungsgrund kommt ihm daher nicht zugute.

 

Die obigen Ausführungen lassen auch die vom Berufungswerber angesprochene Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht zu. Es liegt demnach weder ein geringfügiges Verschulden des Rechtsmittelwerbers vor, immerhin hat er die Überladung bewusst, also vorsätzlich, in Kauf genommen, noch kann von unbedeutenden Folgen der Übertretung ausgegangen werden. Wenngleich das Argument des Berufungswerbers dahingehend, er stehe als Dienstnehmer in einem gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber zu beugen, sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus deckt, kann diese Tatsache nicht dazu führen, dass sich ein Fahrzeuglenker quasi selbst von gesetzlich vorgeschriebenen Gewichtsgrenzen "dispensiert".

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurde von der Erstbehörde hinreichend eingegangen, sein monatliches Einkommen von ca. 1.400 Euro wird ihm die Bezahlung der verhängten Strafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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