Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163981/2/Kof/Jo

Linz, 30.03.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn S M, geb. , G, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.02.2009, VerkR96-13239-2008 wegen Übertretungen der EG-VO 3821/85, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.  

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

                               § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Tatort: Gemeinde Marchtrenk, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 0.500.

 

Tatzeit: 15.11.2008, 09:00 Uhr.

 

Fahrzeuge: Kennzeichen S-...., LKW;  Kennzeichen S-...., Anhänger

 

 

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

1.     Es wurde festgestellt, dass Sie das Fahrzeug gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug kein Kontrollgerät eingebaut war, obwohl das Fahrzeug nicht unter die im Art. 3 EG Verordnung 561/06 genannten Ausnahmen fällt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EG-VO 3821/85

 

2.     Sie haben am 16.11.2008 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss: alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäss der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

     es wurden für die 28 vorangegangenen Tage keine Ersatzaufzeichnungen

     vorgelegt (kein Kontrollgerät eingebaut)..

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  iVm  Art. 15 Abs. 7 lit a Abschnitt iii EG-VO 3821/85

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich ist,                 Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

  70                      48 Stunden                                         § 134 Abs. 1 KFG

250                      96 Stunden                                         § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

32 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/) beträgt daher 352 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.03.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall einzig und allein, ob es sich um eine gewerbliche oder eine private Fahrt gehandelt hat.

 

Die EG-VO Nr. 3820/85 und 3821/85 bzw. die "Nachfolgeregelung" 561/2006 sind bei der gewerblichen Güterbeförderung – nicht jedoch bei der "nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke" anzuwenden;

(Art.4 Z12 EG-VO 3820/85  bzw.  Art.3 lit.h EG-VO 561/2006).

 

Bei einer "privaten Fahrt" war der Bw nicht verpflichtet,

-         das in Punkt 1.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erwähnte Kontrollgerät einzubauen  sowie

-         die in Punkt 2.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Ersatzaufzeichnungen zu führen bzw. vorzulegen.

 

Der Bw war – im Zeitpunkt der "Tat" – Zulassungsbesitzer sowohl des LKW,
als auch des Anhängers.

 

Am Anhänger war eine Plane mit Aufschrift und Internetadresse des Nachbarn und Dienstgebers des Bw, Herrn M. M., angebracht –

Herr M. M. ist Inhaber der Gewerbeberechtigung

"Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt".

 

Mit dem gegenständlichen LKW + Anhänger wurde – wie dies bei der Anhaltung festgestellt wurde – "Übersiedelungsgut" transportiert.

 

Somit liegt der "Anscheinsbeweis" vor, der Bw hätte eine gewerbliche Güterbeförderung durchgeführt.

 

Mit einem "Anscheinsbeweis" allein wird jedoch weder im gerichtlichen, noch im Verwaltungsstrafverfahren das Auslangen gefunden;

OGH vom 03.04.1997, 15Os37/97 ua  bzw.  VwGH vom 29.08.1990, 90/02/0017.

 

Der Bw hat bereits bei der Amtshandlung ausgeführt:  "Ich brauche kein Kontrollgerät, da ich heute eine private Übersiedelung durchführe";

siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Anzeige vom 21.11.2008, Seite 6, "Angaben des Verdächtigten".

 

Die Angaben bei der Amtshandlung bzw. bei der ersten Befragung kommen
idR der Wahrheit am nächsten;   ständige Rechtsprechung des VwGH,

zB Erkenntnisse vom 15.11.2000, 99/03/0447 und vom 21.04.1999, 98/03/0050.

 

Der Bw hat in der Stellungnahme vom 22.01.2008 auch den Namen jenes Freundes (= Herr M. S.) angegeben, für welchen er die Möbel von Salzburg
nach Wien transportiert hat.

 

Schließlich ist das Vorbringen des Bw in der Berufung –

sein Nachbar und Dienstgeber, Herr M. M. hätte ihm eine neue Plane bezahlt;

als Gegenleistung "präsentiert" der Bw dessen Werbung auf seinem Anhänger

durchaus möglich.

 

Insgesamt gesehen ist somit das Vorbringen des Bw –  es habe sich um eine private Fahrt zugunsten eines Freundes gehandelt –  nicht zu widerlegen bzw. konnte die Richtigkeit des im erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthaltenen Tatvorwurfes im Berufungsverfahren nicht bewiesen werden;

VwGH vom 23.01.1991, 90/02/0181; vom 14.06.1991, 89/17/0123;

          vom 12.03.1986, 84/03/0251 uva.

 

 

Es war daher gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo"

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und

-         spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Beweiswürdigung; Grundsatz: "in dubio pro reo"

 

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