Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251880/15/Wim/Ps

Linz, 30.03.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau S F, B, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. Juli 2008, Zl. SV96-4-2008, wegen Übertretung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. März 2009, zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen:

 

"Sie haben, wie im Zuge einer Betriebskontrolle durch Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr am 31. 01. 2008 um 15:40 Uhr im von der F GmbH geführten Gastgewerbebetrieb in G, S festgestellt wurde, eine Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) im vorgenannten Betrieb aufgenommen, obwohl Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben und es unterlassen die Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) BGBl. Nr. 609 1977 i.d.F. BGBl. I. Nr. 131/2006".

 

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass sie zum Kontrollzeitpunkt keine Tätigkeit im Gastlokal ihrer Mutter ausgeübt, sondern sich nur deshalb dort aufgehalten habe, um sich mit jemandem zu treffen.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 2009, bei welcher neben der Berufungswerberin auch als Zeugen die beiden Kontrollorgane des Finanzamtes sowie die Mutter der Berufungswerberin als Lokalbetreiberin einvernommen wurden.

 

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Berufungswerberin zum Kontrollzeitpunkt tatsächlich eine Tätigkeit im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ausgeübt hätte.

 

Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und vor allem aus den Aussagen der Berufungswerberin und auch der einvernommenen Zeugen. So haben sowohl die Berufungswerberin als auch ihre Mutter übereinstimmend und ohne markante Widersprüche angegeben, dass die Tochter keine Tätigkeit im Lokal ausgeübt hat. Auch die einvernommenen beiden Kontrollorgane konnten sich nicht erinnern, die Tochter bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit gesehen zu haben. Im Einzelnen wird dazu auf das angeschlossene Tonbandprotokoll verwiesen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens konnte keine Verwaltungsübertretung nachgewiesen werden und war deshalb zumindest im Zweifel im Sinne der Berufungswerberin zu entscheiden.

 

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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