Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350074/4/Wim/Pe/Ps

Linz, 31.03.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn E N, G, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.2.2009, Gz.: 0159139/2007, wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.2.2009, Gz.: 0159139/2007, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs.1 IG-L iVm § 3 Abs.1 LGBl. 2/2007 idF LGBl. 3/2007 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 50 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2.      Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig am 27.2.2009 per E-Mail folgende Berufung eingebracht:

„Guten Tag

Frau Mag. C P ich E N erhebe Einspruch gegen der mir zugestellten Straferkenntnis.

Geschäftszahl: 0159139/2007

Freundlichst

E N“

 

3.1.   Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3.2.   Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5.3.2009 wurde der Bw auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert die fehlende Berufungsbegründung binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Rechtsmittels nachzureichen. Dieses Schreiben wurde dem Bw mit Hinterlegung am 9.3.2009 zugestellt und endete die Frist zur Verbesserung der Berufung somit am 23.3.2009.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses weist ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Da der Bw bis dato dem Mängelbehebungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates vom 5.3.2009 nicht nachgekommen ist, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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