Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400734/6/SR

Linz, 25.10.2005

 

 

 

VwSen-400734/6/SR Linz, am 25. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des K N, 1. Mai 1963 geb., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, Bstraße, R i I, vom 20. Oktober 2005 wegen Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Schubhaftbescheides des Polizeidirektors der Stadt Wels vom 22. September 2005, Zl.IV-1009553/FP/05 am 25. Oktober 2005 beschlossen:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 iVm § 79a AVG.

 

 

Begründung:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 20. Oktober 2005 um 16.01 Uhr per FAX rechtsfreundlich eingebrachten Schubhaftbeschwerde hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) rechtzeitig Beschwerde eingebracht und beantragt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich feststellen möge, dass seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig ist.

 

2. Mit dem per Fax eingebrachten Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 hat der Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter nunmehr mitgeteilt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.

 

3. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt.

 

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs.3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, da zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum