Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163854/2/Fra/Se

Linz, 25.03.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J B, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K P, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskrichen vom 10. Dezember 2008, VerkR96-3408-2008, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe (14 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 iVm § 9 Abs.1 VStG gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt, weil er es als Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B T GesmbH mit Sitz in S, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen    , nicht dafür gesorgt hat, dass der Zustand des genannten KFZ den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal dieses Zufahrzeug von Herrn T W am 28.1.2008 um 10.05 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/I. auf der Innkreisautobahn A8 bis zum Anhalteort bei der Kontrollstelle Kematen/I. auf Höhe von Strkm. 24.900 gelenkt und dabei bei einer Wiegekontrolle festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 17.990 kg durch die Beladung um 1.100 kg – nach Abzug der Messtoleranz von 50 kg – überschritten wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

I.2.1. Unstrittig ist, dass zu dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das in Rede stehende Sattelzugfahrzeug von Herrn W T gelenkt wurde. Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 30.1.2008 erfolgte im Zuge einer besonderen technischen Verkehrskontrolle eine Verwiegung auf der geeichten Brückenwaage des VKP Kematen unter Beachtung der Verwendungsbestimmungen, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 17.990 kg durch die Beladung um 1.150 kg – abzüglich einer Messtoleranz von 50 kg – um 1.100 kg überschritten wurde. Die Überladung ist in objektiver Hinsicht erwiesen, wobei – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erster Instanz (oa. Anzeige, Eichschein für die gegenständliche Straßenfahrzeugwaage sowie Wägeprotokoll der Autobahnpolizeiinspektion Wels, Verkehrskontrollplatz Kematen, A8, Innkreisautobahn, Nummer 19432) hingewiesen wird.

 

Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges ist die B T GesmbH, S. Verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.1 VStG ist der Bw.

 

I.2.2. Der Bw hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Stellungnahme vom 4.8.2008 vorgebracht, dass er Herrn W T zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG bestimmt hat. Diesbezüglich habe er von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Formular angefordert, dieses im Anschluss nach Erhalt mit Herrn W T ausgefüllt und hat Herr W T der Bestellung zugestimmt und diese angenommen. Beide hätten sodann die Bestellung unterfertigt und an die Verwaltungsbehörde zur Kenntnisnahme übermittelt. Demnach sei nicht mehr er verantwortlicher Beauftragter, sondern Herr W T. Davon hätte die Behörde Kenntnis. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genüge es sogar, wenn die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten sowie der Zustimmungsnachweis während des Verwaltungsstrafverfahrens erfolge. Tatsächlich wurde Herr W T im Jahre 2005 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG bestellt. Dies sei der Behörde mitgeteilt worden. Es sei somit klargestellt, dass die Behörde Kenntnis von der Bestellung und Zustimmungserklärung hatte. Es wäre sohin nicht ihm, sondern Herrn W T der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung vorzuhalten gewesen.

 

In einer weiteren Stellungnahme vom 5.9.2008 an die belangte Behörde sowie im Rechtsmittel führt der Bw unter Bezugnahme auf das von der belangten Behörde zitierte VwGH-Erkenntnis vom 30.5.1997, Zl. 97/02/0042, aus, dass der diesem Judikat zugrunde liegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vereinbar sei. Bei dem Sachverhalt in der zitierten Entscheidung des VwGH hat der Unternehmer jeden einzelnen Kraftfahrer als verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG speziell für den von ihm gelenkten Lkw bestellt. Dies sei Bedingung für eine Anstellung gewesen. Sohin sei davon auszugehen, dass, wenn dieses Unternehmen über 50 Fahrzeuge verfügt, dann über 50 verschiedene Verantwortliche beauftragt wurden. Dies sei sicher nicht Sinne des § 9 Abs.2 VStG.

 

Im gegenständlichen Fall verhalte sich aber so, dass Herr W T für die Einhaltung sämtlicher technischer Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des von ihm gelenkten Kfz samt Anhänger und für die Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmervorschriften, wie insbesondere Arbeitszeitbestimmungen, Arbeitnehmerschutzvorschriften, Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes etc. bestellt wurde. Für die Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmervorschriften sei Herr W T für das gesamte Unternehmen bestellt worden. Dies gehe ganz klar aus der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vom 19.9.2005 hervor. Insbesondere, weil er auch für die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beauftragt wurde. Hierbei könne es sich nicht um seine eigenen Interessen handeln, er selbst ist Inländer. W T hatte die Aufgabe, dass sämtliche Arbeitnehmervorschriften eingehalten werden.

 

Das Gesetz sowie die Judikatur schließe Lkw-Fahrer nicht aus. § 9 VStG bestimme konkret, wer, in welchem Umfang, unter welchen Voraussetzungen zum Beauftragten bestellt werden kann.

 

I.2.3. Dem Bw wird insoferne zugestimmt, als das von der belangten Behörde zitierte VwGH-Judikat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vereinbar ist. Der Bw ist jedoch auf die weitere Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 13.11.1996, 96/03/0232 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 19.9.1990, 90/03/0148 und vom 3.7.1991, 91/03/005) zu verweisen, wonach es für den Zulassungsbesitzer rechtlich nicht möglich ist, die ihn treffenden Verpflichtungen auf die – ohnedies gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker – zu überwälzen. Daran ändert der Umstand bzw. die Tatsache nichts, dass der Bw laut Bestellungsurkunde vom 19.9.2005 Herrn W T unter anderem auch für die Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmervorschriften (wie insbesondere Arbeitszeitbestimmungen, Arbeitsnehmerschutzvorschriften, Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetztes etc.) bestellt hat. Diese Bestellung ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant. Im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH, wonach es einem Zulassungsbesitzer grundsätzlich rechtlich nicht möglich ist, die ihn betreffenden Verpflichtungen auf den Lenker zu überwälzen, weil dieser eben gesondert unter Strafsanktion steht, kann sohin den Argumenten des Bw nicht beigepflichtet werden.

 

I.2.4. Nach der ständigen Judikatur des VwGH befreit nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis diesbezüglich folgendes ausgeführt:

"Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung des § 103 Abs.1 Z. 1 KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 (Schuld) dar. Die im § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zu­lassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen vermieden werden.

 

Von einem im gegenständlichen Zusammenhang - gemäß der österreichischen Rechtslage darzulegenden - wirksamen Kontrollsystem zur Hintanhaltung überladener Transporte kann nur dann die Rede sein, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes (aller) Fahrzeuge jeder­zeit sichergestellt werden kann. Selbst eine stichprobenweise Kontrolle reicht dafür nicht aus (vgl. VwGH 19.9.1990, 89/03/0231 u. VwGH 17.1.1990, 89/03/0165).

 

Belehrungen und Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker können den Zulassungsbesitzer ebenfalls nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtung auf den ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion ste­henden Lenker nicht möglich ist (VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0148). Der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) hat vielmehr die Ein­haltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprü­fen (VwGH vom 03.07.1991, 91/03/0005; ua.).

 

Der Fahrer wäre bei gebotener Sorgfalt verpflichtet gewesen, eine nachträgliche Kontrollabwiegung allein des Zugfahrzeuges vornehmen zu lassen, um eine etwaige Überladung bzw. eine nicht sachgerechte Verteilung des Ladegutes zu vermeiden. Dieser Verpflichtung ist der Lenker offenkundig nicht nachgekommen.

Im Ergebnis wurde der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers bzw. des gem. § 9 VStG ver­antwortlichen Organs nach § 103 Abs.1 Zi. 1 KFG schon deshalb nicht Genüge getan, weil Sie das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems im Sinne der oben zitierten Judikatur, für wel­ches Sie als vertretungsbefugtes Organ verantwortlich zeichnen und inwieweit dieses auch tatsächlich effizient ist, nicht dargelegt haben und es darauf ankommt, dass eben die Überla­dung von vornherein vermieden wird. Außerdem hätte bei Errichtung eines wirksamen Kon­trollsystems die Fehlleistung des Lenkers auffallen müssen (vgl. auch Erkenntnis UVS Tirol, ZI. 2004/26/073-1 v. 28.6.2004).

Es hätte der konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vor­genommen wurden (VwGH vom 29.01.1992, 91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH vom 15.12.1993, 93/03/0208).

 

Die vorgelegte Kopie des Bestelldekretes stellt nur ein rechtlich nicht wirksames Präsentati­onsdokument für Aufsichtsorgane und Behörden dar, das jedenfalls nicht dazu geeignet ist, Ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit auf untaugliche Personen zu überwälzen. Bei solcherart praktizierten Umgehungsversuchen ist davon auszugehen, dass ein gefordertes wirksames Kontrollsystem zur Überwachung Ihrer Lenker auf die ordnungsgemäße Einhaltung der Gewichtsbestimmungen nicht entwickelt wurde bzw. in Ihrem Betrieb erst gar nicht einge­richtet ist und reicht diese Art der Verantwortung zur Erfüllung der in § 103 Abs. 1 Zi. 1 KFG normierte Sorgfaltspflichten jedenfalls nicht aus. Im Hinblick auf die Beladung und Durchfüh­rung der Fahrt war der Lenker für das vom ihm gelenkte Fahrzeug folglich nur sich selber über­lassen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt hiezu fest, dass die höchstgerichtliche Judikatur zu den Anforderungen hinsichtlich des Kontrollsystemes umfassend dargestellt wurde. Der Schlussfolgerung, dass es dem Bw nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 VStG zu entkräften, wird vom Oö. Verwaltungssenat beigepflichtet.

 

Die Berufung war daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.

 

I.3. Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde hat zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Einen weitere Milderungsgrund erblickte sie, dass sich die festgestellte Überladung von 1.100 kg auf das bloße "Volltanken" des Dieseltanks zurückführen lasse. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels Angaben des Bw ging die belangte Behörde im Hinblick auf seine sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse davon aus, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro bezieht, sowie vermögenslos ist. Weiters wurde berücksichtigt, dass der Bw laut seinen eigenen Angaben für 3 minderjährige Kinder und für die Ehegattin sorgepflichtig ist.

 

Festzustellen ist, dass zwar das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges nur um rund 6,1% überschritten wurde, der gesetzliche Strafrahmen wurde jedoch auch nur zu 1,4% ausgeschöpft.

 

Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist sohin nicht zu konstatieren. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet mangels Vorliegen der Voraussetzungen aus.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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