Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163873/2/Fra/RSt

Linz, 01.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A A, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. S E, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.1.2009, AZ: S-33784/08-3, betreffend Übertretung des § 45 Abs.4 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (22 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 45 Abs.4 zweiter Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 15.8.2008 um 10.55 Uhr in Ried im Traunkreis, A9 Phyrnautobahn, Fahrtrichtung Süd, A9 bei Straßenkilometer 1.280, das Kfz, Chrysler Sebring, welches mit dem Probefahrtkennzeichen    versehen war, verwendet hat, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs.1 KFG verwendet werden dürfen und es sich im gegenständlichen Fall um keine Probefahrt gehandelt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Laut Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 16. August 2008 lenkte der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu der im Spruch des angeführten Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zum angeführten Zeitpunkt mit dem Probefahrtkennzeichen   .

 

Dies wurde anlässlich einer polizeilichen Kontrolle festgestellt. Laut oa. Anzeige gab der Bw an, er sei Angestellter der Firma P GesmbH und würde das angeführte Fahrzeug auf eventuelle Mängel überprüfen. Weiters gab er an, er würde des Öfteren Probefahrten mit Fahrzeugen unternehmen um sicherzustellen, dass diese einem potentiellen Kunden auch einwandfrei vorgeführt werden können. In dem dem Meldungsleger vorgelegten Probefahrtbuch war bereits eine Probefahrt am 14.8.2008 um 19.00 Uhr mit dem angeführten Fahrzeug eingetragen. Im Zuge dieser Amtshandlung habe der Bw auch den Kofferraum des Fahrzeuges geöffnet, dieser war beinahe vollständig mit Taschen – augenscheinlich Reisegepäck – befüllt.

 

I.3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 45 Abs.1 KFG 1967 dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1.     Fahrten zur Überprüfung eines Fahrzeuges an einem anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2.     Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3.     Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4.     das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

 

Gemäß § 45 Abs.4 KFG 1967 ist bei der Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs.3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

 

Unstrittig ist, dass der Bw lt. seinen Angaben am 15.8.2008 um 10.55 Uhr lt. Angaben des Bw zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges durchgeführt hat und ihn das Fahrzeug nicht als Kaufinteressent iSd § 45 Abs.1 Z4 KFG 1967 überlassen wurde.

 

Der Bw vertritt die Rechtsansicht, dass, wenn er die Probefahrt am 14.8.2008 um 19.00 Uhr "begonnen", dann zur Nachtruhe unterbrochen und am 15.8.2008 wieder fortgesetzt hat, diese Fahrt als Probefahrt zu charakterisieren sei. Der Oö. Verwaltungssenat kann diese Rechtsansicht nicht teilen, denn im Sinne des § 45 Abs.1 Z4 KFG 1967 sind Fahrtunterbrechungen sofern das Überlassen eines Fahrzeugs mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t die Dauer von 72 Stunden nicht überschreitet, nur von Kaufinteressenten zulässig. Der Bw gibt selbst an, die gegenständliche Fahrt nicht als Kaufinteressent durchgeführt zu haben. Es kann sich zwar die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit ergeben, mit einer Probefahrt einen Nebenzweck zu verbinden, ohne dass der Charakter der Probefahrt verloren ginge (beispielsweise die Probefahrt wird kurz unterbrochen, damit der Lenker eine Toilette aufsuchen oder ein Poststück in einen Briefkasten einwerfen kann), der Charakter einer Probefahrt besteht aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, dass der Hauptzweck "Probefahrt" mehr oder minder zu Gunsten des Nebenzweckes zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann. Privatfahrten eines Angestellten mittels Probefahrtkennzeichen zur Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrzeuges durch das Probefahrtkennzeichen sind gesetzlich nicht gedeckt. Der Oö. Verwaltungssenat vertritt die Ansicht, dass auf jeden Fall das Parken des Fahrzeuges für die Dauer einer Nacht verboten ist, dies gilt aber nicht bei Fahrtunterbrechungen im Falle der Fahrzeugüberlassung an einen Kaufinteressenten. In diesem Fall ist aber die Bescheinigung gemäß § 102 Abs.5 lit.c KFG 1967 im Fahrzeug zu hinterlegen. Dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Privatfahrt gehandelt hat, die keinen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt am Vortag aufweist, indiziert die vom Bw nicht bestrittene Feststellung des Meldungslegers, dass die Beladung augenscheinlich aus Reisegepäck bestand, der Bw in weiblicher Begleitung unterwegs war und dies am 15. August 2008, einem Feiertag, der auf einen Freitag fiel.

 

Der Bw hat sohin tatbestandsmäßig gehandelt und es ist ihm mit seinen Ausführungen nicht gelungen, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, weshalb die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen war.

 

I.4. Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass weder mildernde noch erschwerende Umstände vorliegen. Dies trifft zu, zumal der Bw eine Vormerkung aufweist und ihm sohin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute gehalten werden kann. Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde seine soziale und wirtschaftliche Situation wie folgt geschätzt: Nichtvorhandensein eines relevanten Vermögens, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten und Einkommen von 1.400 Euro monatlich.

 

Der Bw ist dieser Einschätzung nicht entgegengetreten.

 

Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung ist als erheblich zu bewerten und laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes streng zu ahnden. Wenn die belangte Behörde in Anbetracht dieser Umstände den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 2,2 % ausgeschöpft hat, kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatiert werden.

 

Einer Herabsetzung der Strafe stehen auch spezial- und generalpräventive Aspekte entgegen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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