Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163985/5/Bi/Se

Linz, 30.03.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A R, N, vom 3. März 2009 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 24. Februar 2009, S-48.738/08-3, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geld­strafe auf 35 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 3,50 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten gegen die Höhe der mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 28. Jänner 2009 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 106 Abs.2 iVm 134 Abs.3d Z1 KFG 1967 ergangenen Geldstrafe von 50 Euro (25 Stunden EFS) abge­wiesen und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht sinngemäß geltend, nur dafür, dass er sich nicht angeschnallt habe, sei die Strafe zu hoch. Er habe kein Geld und deshalb auch das Organ­mandat abgelehnt mit dem Ergebnis, dass die Strafe nun noch höher sei. Ihm seien dieses Monat 20 Euro vom Lohn geblieben, die Strafe abzusitzen habe er keine Zeit. Er habe bei der BPD Linz noch 1.500 Euro offen und zahle ohnehin Raten zu 70 Euro ab. Er habe inzwischen wieder vergessen, sich anzuschnallen, aber es wäre traurig, wenn er für die Polizei arbeiten gehen müsste. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Zugrundezulegen war, dass der Bw am 11. Dezember 2008, 6.55 Uhr, als Lenker des Pkw     in Linz, A7 bei km 2.5, den Sicherheitsgurt nicht bestimmungs­gemäß verwendet hat. Bei der Anhaltung lehnte er die Bezahlung einer Organ­straf­verfügung ab, sodass Anzeige erstattet wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Inter­essen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.3d KFG 1967 reicht im Fall der Nichtbezahlung einer Organstrafverfügung von 35 Euro bis 72 Euro Geldstrafe, im Fall der Unein­bring­lich­keit bis zu 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber keine Mindest­strafe gesetzlich vorgesehen ist. Der Bw ist nicht unbescholten, weist aber auch keine ein­schlägige Vormerkung auf, sodass weder Milderungs- noch Erschwer­ungs­­gründe zu berücksichtigen waren.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG, insbesondere den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als überhöht anzusehen und eine Herabsetzung auf den Organmandats­betrag diesmal noch         gerechtfertigt. Es war daher spruch­gemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

1. Übertretung wegen Sicherheitsgurt – 50 Euro überhöht -> Herabsetzung gerechfertigt

 

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