Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164038/2/Bi/Se VwSen-164039/2/Bi/Se

Linz, 01.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen der Frau H R, O, vom 23. Jänner 2009 (Datum des Poststempels) gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 23. September 2008, VerkR96-39559-2007-Pm/Pi (=VwSen-164038), und vom 23. September 2008, VerkR96-13662-2008-Pm/Pi (=VwSen-164039), wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

   Die Berufungen werden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.   

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-39559-2007 wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 36 lit.e, 57a Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Lkw Renault, LL-, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des Kfz den Vor­schrif­ten des KFG entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 18. Oktober 2007 um 7.28 Uhr im Ortsgebiet O, km 7.8 der Oerstraße Nr.532, Parkplatz gegen­über dem Feuerwehrdepot O, von einem unbekannten Lenker ver­wen­det worden, wobei festgestellt worden sei, dass keine den Vorschriften ent­sprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette RPD1432 mit der Lochung 01/2007 sei abgelaufen gewesen.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein mit 29. November 2007.

 

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-13662-2008 wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 36 lit.e, 57a Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Lkw Fiat Scudo,    , nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des Kfz den Vor­schrif­ten des KFG entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 15. April 2008 um 17.30 Uhr im Ortsgebiet O vor dem Haus S auf der öffentlichen Fahrbahn abgestellt, von einem unbekannten Lenker ver­wen­det worden, wobei festgestellt worden sei, dass keine den Vorschriften ent­sprechende Begutacht­ungs­plakette angebracht gewesen sei. Das auf der Plakette eingestanzte Kenn­zeichen ....habe nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinge­stimmt (Lochung 01/2008).

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein mit 1. Oktober 2008.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) mit Schreiben vom 23. Jänner 2009 (Datum des Poststempels) jeweils als Berufung zu wertende Rechtsmittel eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Straferkenntnisse seien nicht von einer dazu ermächtigten Person erlassen worden. Sie fordere die Behörde auf, "den Rechtszustand herzustellen" und am besten gleich Selbstanzeige wegen des Verdachtes auf Amtsmissbrauch bei der StA zu erstatten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakten und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus den beiden Rückscheinen geht hervor, dass beide Straferkenntnisse durch Hinter­legung zugestellt wurden. Beide Straferkenntnisse enthielten eine Rechts­mittel­belehrung, die den Bestimmungen des § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, vollinhaltlich ent­sprochen hat: Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit er an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides...

  

Dass die Zustellung beider Straferkenntnisse bereits wesentlich länger als zwei Wochen zurückliegt, musste der Bw jedenfalls bekannt sein. Innerhalb der jeweiligen Rechts­mittelfrist – die beim Straferkenntnis VerkR96-39559-2007 immerhin schon am 13. Dezember 2007, beim Straferkenntnis VerkR96-13662-2008 am 15. Oktober 2008 geendet hat – ist bei der Erstinstanz kein Rechts­mittel gegen die genannten Straferkenntnisse eingegangen, sodass beide in Rechts­kraft erwach­sen sind.

Die Rechtsmittel vom 23. Jänner 2009 waren daher ohne jeden Zweifel als verspätet anzusehen und somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei auf inhalt­liche Einwände nicht mehr einzugehen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Zustellung Okt. 08, RM März 09

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum