Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251938/10/Lg/Sta

Linz, 31.03.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. Jänner 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Finanzamtes G W gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. September 2008, SV96-70-2007/La, betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen H T A wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und über den Beschuldigten eine Strafe von 500 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt (§§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG). Der Tatvorwurf lautet: "Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma M S KG mit Sitz in L, B, zu vertreten, dass die tschechische Staatsangehörige S D in der Zeit von 1.10.2007 bis 31.10.2007 von der genannten Gesellschaft entgegen § 3 AuslBG beschäftigt wurde, wobei für die Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG und waren gemäß § 28 Abs.1 Z1 erster Strafsatz AuslBG in der genannten Höhe zu bestrafen."

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das gegen den Beschuldigten H T A, E, G, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 und 2 VStG eingestellt. Begründet wird dies damit, dass sich im Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die gegenständliche Ausländerin nicht vom Beschuldigten beschäftigt worden sei.

 

2. In der Berufung des Finanzamtes G W wird beantragt, über den Beschuldigten eine Strafe gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu verhängen. Begründet wird dies wie folgt:

 

"Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung wurde die tschechische Staatsbürgerin D S, geb., zumindest von 1.10.2007 bis 31.10.2007 ohne arbeitsrechtliche Bewilligung als Kellnerin im Lokal 'K', M S KG, B, L, beschäftigt.

Herr H T A ist als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Fa. M S KG gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 der nach außen berufene Vertreter.

Ein gemäß § 28a Abs.3 AuslBG verantwortlich Beauftragter wurde der Finanzbehörde nicht mitgeteilt.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind daher nach Ansicht des Finanzamtes G W nicht gegeben."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt die Abtretung des Verwaltungsstrafaktes gemäß § 27 Abs. 1 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land seitens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29.11.2007 bei.

 

Dem Akt liegt ferner der Strafantrag des Finanzamtes G W vom 27.11.2007 bei. Laut Sachverhaltsdarstellung wurde dem Finanzamt die Beschäftigung durch eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bekannt. Zeitraum sei laut Hauptverbandsabfrage 1.10.2007 – 31.10.2007 gewesen. Laut AMS-Abfrage habe der Dienstgeber am 8.11.2007 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung als Kellnerin eingebracht, über welche noch nicht entschieden sei.

 

Laut Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Sich40-234-2007, vom 2.11.2007 erschien die gegenständliche Ausländerin zur Beantragung der Anmeldebescheinigung. Dabei legte sie den Arbeitsvertrag mit der M S KG, B, L, mit Arbeitsbeginn 1.10.2007 sowie eine Anmeldung zur Gebietskrankenkasse vom 10.8.2007 sowie "eine Beschäftigungsbewilligung vom 20.4.2007 (lt. Beilage)" bei. Der Ausländerin werde mitgeteilt, dass nach Rückfrage mit dem AMS, Herrn S, eine Beschäftigung bei der M S KG, Lokal K, L) derzeit illegal sei, da eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung nicht vorliege und auch noch kein Antrag beim AMS eingereicht worden sei.

 

Der Niederschrift liegt ein Versicherungsdatenauszug bei, der die Ausländerin als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der M S KG im Zeitraum vom 1.10.2007 bis 31.10.2007 ausweist.

 

Weiters liegt dem Akt die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.7.2008 bei. Ferner liegt dem Akt das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.8.2008 bei, mit welchem dem Beschuldigten mitgeteilt wurde, dass das gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren am 27.8.2008 gemäß § 45 Abs.2 VStG eingestellt wurde, bei.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritt der Beschuldigte die Beschäftigung der Ausländerin durch die M S KG zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht. Der ebenfalls unbeschränkt haftende M S sei wegen desselben Delikts bereits bestraft worden. Für Personal­angelegenheiten sei nur M S, nicht jedoch auch der Beschuldigte, zuständig. Selbst M S habe nicht gewusst, dass die Ausländerin nicht arbeitsberechtigt sei.

 

In Anbetracht der besonderen Umstände hielt es der Vertreter des Finanzamts für vertretbar, unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts eine Geldstrafe von 500 Euro und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen.

 

Der Beschuldigte beantragte für den Fall, dass eine Abweisung der Berufung nicht möglich ist, ebenfalls unter Anwendung des außerordentlichen Milderungs­rechts die Mindestgeldstrafe um die Hälfte zu unterschreiten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Beschäftigung der Ausländerin entgegen den Bestimmungen des AuslBG durch die M S KG ist unstrittig. Die Berufung ist im Recht, da die interne Geschäftsverteilung zwischen den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern der KG den Beschuldigten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung befreit. Es wäre ihm (ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes) oblegen, für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder die Errichtung eines effizienten Kontrollsystems zu sorgen.

 

Die Tat ist daher dem Beschuldigten in objektiver und, da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Als Schuldform ist Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Was die Bemessung der Strafhöhe betrifft, so schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat im Hinblick auf die Meldung zur Sozialversicherung, die geringfügige Beschäftigung und die Nichtbestreitung des Tatvorwurfs der Argumentation des Vertreters des Finanzamtes an. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Hinsichtlich der (nicht vorzuschreibenden) Kosten des Berufungsverfahrens sei auf die Regelung des § 65 VStG hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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