Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150643/22/Lg/Hue

Linz, 08.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. März 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J S, D, L, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. E. B & M. H, M, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. Jänner 2008, Zl. BauR96-392-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 6. Juli 2007 um 18.34 Uhr als Lenker des Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 48.700, Gemeinde Pram, in Fahrtrichtung Suben benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung wird zunächst geschildert, welchen Aufwand der Bw wegen eines ASFINAG-Systemausfalles betreiben musste, um die GO-Box mit einem neuen Guthaben aufladen zu können. Zur Bestätigung dieses Procedere wurde die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen beantragt.

Der Bw habe beim Aufladen der GO-Box bei der Vertriebsstelle zutreffende Angaben über die zurückzulegende Wegstrecke getätigt. Daher sei die zu gering entrichtete Maut nicht von ihm zu verantworten. Während der gesamten Fahrt sei dem Bw an der GO-Box nichts aufgefallen. Mehrfach sei er von Gendarmerie-Fahrzeugen überholt worden und durch Geschwindigkeitskontrollen gekommen. Vor Antritt der Fahrt habe der Bw die GO-Box ordnungsgemäß angebracht und die Funktionsfähigkeit (Statusabfrage und Kategorieeinstellung) überprüft. Zudem habe die GO-Box über ein ausreichendes Guthaben verfügt.

 

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Einholung der beantragten Beweise.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 21. September 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach habe die GO-Box ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen. Der Zulassungsbesitzer sei gem. § 19 Abs. 4 BStMG am 27. Juli 2007 schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 13. November 2007 rechtfertigte sich der Bw wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 11. Dezember 2007 ist die Wiedergabe des Anzeigeninhaltes bzw. rechtlicher Bestimmungen zu entnehmen.

Zusätzlich ist angegeben, dass das letzte Aufladen der GO-Box am Tattag um 11.56 Uhr mit einem Bruttoguthaben von 75 Euro durchgeführt worden sei. Der tatgegenständliche Mautabschnitt sei nicht nachentrichtet worden.

Als Beilage ist eine Auflistung der am Tattag durchfahrenen Mautbalken mit der Angabe der jeweiligen Mautguthaben angeschlossen.

 

 

Dazu äußerte sich der Bw telefonisch im Wesentlichen, dass es ihm ums Prinzip gehe und er nicht einsehe, straffällig geworden zu sein. Er habe nicht falsch gehandelt.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Auf Anfrage teilte die ASFINAG am 3. März 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass weder am 5. noch am 6. Juli 2007 ein Vertriebsstellenausfall bzw. ein Ausfall des Systems zu verzeichnen gewesen sei. Bei einem Komplettausfall des Systems sei auch kein Aufladen der GO-Box an einer Vertriebsstelle möglich. Dies sei aber gegenständlich nicht der Fall gewesen. Am Tattag um 11.54 Uhr sei eine Vertriebsstelle aufgesucht und eine Nachzahlung in der Höhe von 13,32 Euro geleistet worden. Der gegenständliche Kontrollfall habe sich jedoch um 18.34 Uhr ereignet. Eine Nachzahlung dieses Mautabschnittes sei nicht erfolgt.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter zunächst fest, dass weder der Bw noch sein Vertreter erschienen sind.

Lt. ASFINAG-Anzeige habe die GO-Box ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen. Dies ist auch aus der Einzelleistungsinformation ersichtlich. So ist um 18.26 Uhr in Meggenhofen – Haag/H. eine fehlerfreie Abbuchung erfolgt. Hierauf ist für 18.34 Uhr in Haag/H. – Ried/I., für 18.42 Uhr in Ried/I. – Ort/I. und für 18.49 Uhr in Ort/I. – Schärding-Suben festgehalten, dass der Kontostand zu niedrig war. Um 18.51 Uhr ist in Schärding-Suben – Staatsgrenze Suben wiederum eine fehlerfreie Buchung im Einzelleistungsnachweis festgehalten.

Der Verhandlungsleiter nahm daraufhin auch Bezug auf die ASFINAG-Stellungnahme vom 3. März 2008 und fragte den Amtssachverständigen, ob ein Fehler im Mautsystem dahingehend denkbar sei, dass trotz ausreichendem Mautguthaben der Vermerk "Kontostand zu niedrig" auf der Auflistung erfolgen könne.

 

Der Amtssachverständige führte dazu aus, dass aufgrund des Aufbaues des Mautabbuchungssystems bei einer Pre-Pay-GO-Box (wie der gegenständlichen) beim Durchfahren einer Mautbake zuerst die Höhe des Guthabens überprüft werde. Sobald der fällig zu stellende Betrag ausreichend sei, erfolge die Abbuchung. Teilbeträge (z.B. wegen eines ungenügenden Guthabens) würden nicht abgebucht werden. Es sei daher nachvollziehbar, dass – solange das Pre-Pay-Guthaben ausreichend sei, um den fälligen Betrag abzubuchen – es auch zu einer korrekten Abbuchung komme. Ansonsten komme es zu einer Nichtabbuchung. So könne es sein, dass es (bei einem sehr niedrigen Guthabensstand) aufgrund eines größeren abzubuchenden Betrages bei einer Mautbake zu einer Nichtabbuchung und beim darauffolgenden Mautbalken, bei der ein kleinerer Betrag fällig gestellt sei, zu einer korrekten Abbuchung komme. 

 

Die Kommunikation zwischen Mautbalken und GO-Box erfolge verschlüsselt mit einem 16-Bit-Code. Aus diesem Grund sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Nichtabbuchung auf ein zu geringes Mautguthaben zurückzuführen sei.

 

Der Fahrer werde, wenn das noch vorhandene Guthaben 30 Euro unterschreite, durch 2 Piepstöne der GO-Box bei jedem Durchfahren eines Mautbalkens auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Dabei komme es noch zu einer korrekten Abbuchung. Wenn das Guthaben nicht mehr ausreichend sei, es somit zu keiner Abbuchung komme, werde der Lenker durch einen viermaligen Piepston darauf hingewiesen.

 

Der Sachverständige wurde befragt ob es möglich sei, dass die GO-Box aufgrund eines technischen Gebrechens des Mautsystem lediglich einen Piepston aussendet obwohl sie richtigerweise 4 aussenden müsste.

 

Dazu führte der Amtssachverständige aus, dass ein solcher Umstand aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sei: Ein Lenker müsse vor Fahrtantritt durch die Statusabfrage bei der GO-Box kontrollieren, ob die Pieps- und Lichtzeichen korrekt erscheinen. Aufgrund der Abbuchungsmodalität werde (nach Kommunikation mit dem Mautbalken) zuerst abgebucht und erst nach vollständiger Kommunikation der GO-Box signalisiert, wie viele Piepstöne bzw. wie viele optische Leuchtsignale sie aussenden müsse. Da auch diese Kommunikation verschlüsselt ablaufe und daher eine Kontrolle für eine korrekt durchgeführte und vollständige Kommunikation vorliege, sei es aus technischer nicht nachvollziehbar, dass ein falscher Signalton ausgesendet würde. Durch die vorliegende Abbuchungsaufzeichnung könne festgestellt werden, dass es bei Vorliegen eines (hypothetischen) technischen Defekts zu keiner vollständigen Kommunikation und damit auch zu keiner Abbuchung gekommen wäre.

 

6. Dem Bw wurde durch Übersendung des Tonbandprotokolls der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, dazu eine abschließende Stellungnahme abzugeben.

 

Der Bw rechtfertigte sich mittels Schreiben vom 8. April 2009 wie in Teilen der Berufung.

 

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

7.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung besagt u.a., dass der Kraftfahrzeuglenker im eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung für ein rechtzeitiges Wiederaufladen des Mautguthabens zu sorgen hat.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum ASFINAG Maut Service Center oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung sind vier kurze Signal-Töne vom Nutzer zu beachtende akustische Signale: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen ist (Abs. 6).

 

7.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker des gegenständlichen Kfz zur Tatzeit am Tatort war, dass die Maut nicht entrichtet wurde und dem Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG ein schriftliches Ersatzmaut-Angebot zugegangen ist, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen wurde.

 

Der Bw schildert in seinen Stellungnahmen zunächst ausführlich, welchen Aufwand er aufgrund eines ASFINAG-Systemausfalles betreiben musste, um die GO-Box mit einem Guthaben zu versehen und beantragte dazu eine zeugenschaftliche Einvernahme. Dazu ist festzuhalten, dass der Unabhängige Verwaltungssenat diese Schilderung des Bw nicht anzweifelt, weshalb die beantragten Einvernahmen entbehrlich waren. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Bw den verfahrenswesentlichen Sachverhalt insofern völlig verkennt, als die dargelegten Vorfälle in keinerlei ursächlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung stehen können, da es dem Bw schlussendlich am Tattag um ca. 11.55 Uhr (somit etwa 6,5 Stunden vor der Tat) gelungen ist, die GO-Box mit einem Guthaben aufzuladen und die bis dahin geschuldete Maut nach zu entrichten. Vorgeworfen wird hingegen dem Bw, seinen Lenkerpflichten nicht nachgekommen zu sein, da er die viermaligen Piepssignale der GO-Box, welche ihm zur Tatzeit die Nichtentrichtung der Maut aufgrund eines in der Zwischenzeit eingetretenen zu niedrigen Guthabensstandes angezeigt haben, missachtet hat.

 

Der Amtssachverständige legte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dar, dass sich aus der vorliegenden ASFINAG-Auflistung der am Tattag durchfahrenen Mautbalken das schlüssige Bild ergibt und klar nachvollziehbar ist, dass es immer dann zu einer fehlerfreien Abbuchung gekommen ist, wenn das vorhandene Restguthaben für die zu erfolgende Abbuchung ausreichend war. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen, der der Bw auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, keinerlei Zweifel.

Es steht somit fest, dass die GO-Box zur Tatzeit über ein unzureichendes Guthaben verfügt hat.

 

Der Bw bringt weiters vor, ihm sei an der GO-Box nichts aufgefallen. Wenn er damit vermeinen sollte, er sei nicht durch akustische Signale der GO-Box auf ein aufgebrauchtes Guthaben aufmerksam gemacht worden, ist zu erwidern, dass der Richtigkeit eines solchen Vorbringens zunächst die technischen Gegebenheiten, wie sie in den Punkten 8.2.4.3.1 und 8.2.4.3.2 der Mautordnung ihren Niederschlag gefunden haben, entgegen stehen, wonach bei Nichtentrichtung der Maut von der GO-Box bei jedem Mautportal vier und, sobald beim Guthaben 30 Euro unterschritten werden, jedes Mal zwei kurze Signaltöne abgegeben werden. Vor allem aber stünden einer solchen Behauptung des Bw die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegen, wonach es technisch aus näher in der Verhandlung erläuterten Gründen auszuschließen ist, dass die GO-Box lediglich ein Piepssignal anstatt vier ausgesendet hat und ein technischer Defekt der GO-Box für den Lenker vor Fahrtbeginn durch die Statusabfrage erkennbar ist. Das eventuelle Vorbringen des Bw, die GO-Box habe zur Tatzeit lediglich einen Piepston abgegeben, ist damit widerlegt.

 

Wenn der Bw vorbringt, er sei nicht durch Gendarmeriebeamte auf die nicht erfolgte Mautentrichtung aufmerksam gemacht worden, ist zu entgegnen, dass Verwaltungsübertretungen wie die gegenständlichen durch die automatische technische Überwachung des ASFINAG-Mautsystems festgestellt werden. Insbesondere u.a. aus diesem Umstand resultiert die Lenkerverpflichtung, auf die akustischen Signale der GO-Box zu achten. 

 

Dem Bw ist daher vorzuwerfen, dass er nicht für ein ausreichendes Guthaben Vorsorge getroffen hat, wodurch es zur Benützung einer mautpflichtigen Strecke ohne Mautentrichtung gekommen ist. Weiters hat er die akustischen Signale der GO-Box (viermaliges Piepsen bei jeder Durchfahrt eines Mautportals bei Nichtentrichtung der Maut bzw. zweimaliges Piepsen, sobald das Guthaben 30 Euro unterschritten hat) nicht beachtet. Auf die Nachentrichtungsmöglichkeit im Sinne von Punkt 7.1 der Mautordnung für Fälle wie diesen (vgl. dazu Punkt 5.4.2 der Mautordnung) sei zusätzlich hingewiesen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die Nichtentrichtung der Maut ist dem Bw durch die akustischen Signale der GO-Box zur Kenntnis gelangt bzw. hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Kenntnis gelangen müssen. Es ist in diesem Zusammenhang irrelevant, ob ihn der Mitarbeiter der GO-Box-Vertriebsstelle darauf aufmerksam gemacht hat, dass das um etwa 11.55 Uhr aufgeladene Guthaben für die vom Bw beabsichtigte Strecke unter Umständen unzureichend ist – sofern eine solche Auskunft bzw. Einschätzung einem ASFINAG-Mitarbeiter für eine erst zurückzulegende Fahrtstrecke (!) überhaupt zuzumuten ist, da der Lenker in Eigenverantwortung für ein ausreichendes Gutgaben Vorsorge zu tragen hat (vgl. Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung).   

Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass der Bw die akustischen Signale der GO-Box nicht beachtet, nicht für ein neuerliches Guthaben bei der GO-Box Vorsorge getroffen hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich (die bei ausländischen Lenkern häufig gegebene) Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da die Vorsorge für ein ausreichendes Mautguthaben bei der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ewald Langeder

 

 

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