Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163742/6/Sch/Ps

Linz, 02.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H, geb. am, C, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. November 2008, Zl. VerkR96-2480-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. März 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. November 2008, Zl. VerkR96-2480-2008, wurde über Herrn F H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs.4 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt, weil er, wie am 3. März 2008 um 22.30 in Linz, Humboldtstraße 16, stadtauswärts, festgestellt wurde, als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugelassenen Probefahrtkennzeichen keinen Nachweis geführt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der sich für die Berufungsbehörde darlegenden Sachlage wurde am 3. März 2008 der Lenker eines Pkw von Polizeibeamten betreten, wie er mit den an seinem Fahrzeug befestigten Probefahrtkennzeichentafeln mit dem Kennzeichen unterwegs war. Besitzer dieses Probefahrtkennzeichens ist der nunmehrige Berufungswerber. Nach den Ermittlungen der Erstbehörde – zur eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist keine Verfahrenspartei erschienen – hatte der Berufungswerber die Kennzeichentafeln einer Bekannten überlassen, welche sie wiederum an ihren Bruder, den eingangs erwähnten Fahrzeuglenker, weitergegeben hat. Erklärt wurde dieser Vorgang vom Letztgenannten dahingehend, dass er das verwendete Fahrzeug abgemeldet hatte, dann aber doch eine Fahrt unternehmen wollte. Zu diesem Zweck seien ihm dann im Wege seiner Schwester die erwähnten Probefahrtkennzeichentafeln überlassen worden.

 

Im Hinblick auf den Tatvorwurf, der Berufungswerber führe keinen Nachweis über die durchgeführten Fahrten unter Verwendung des erwähnten Probefahrtkennzeichens, ist zu bemerken, dass dieser auf telefonische Anfrage des Meldungslegers noch im Zuge der Beanstandung des Fahrzeuglenkers zwar angegeben habe, er habe kein Fahrtenbuch, dieses habe er verloren.

 

Allerdings bereits im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung wird seitens des Berufungswerbers behauptet, sehr wohl einen Nachweis über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zu führen. Sinngemäß das Gleiche findet sich wieder in der Berufung gegen das Straferkenntnis.

 

Der dem Verfahren zugrunde liegenden Polizeianzeige lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass damit der Verdacht angezeigt werden sollte, dass der Berufungswerber anderen Personen dieses Probefahrtkennzeichen überlasse, obwohl diese damit keine Probefahrten im Sinne des Gesetzes durchführen. Ob der Berufungswerber nun tatsächlich einen Nachweis über die Verwendung der Kennzeichen führt oder nicht, konnte der Meldungsleger naturgemäß nicht beurteilen, auch wenn die telefonische Auskunft des Berufungswerbers wohl auf letzteres hindeutet. Fest steht allerdings wohl, dass die vom erwähnten Fahrzeuglenker durchgeführte Fahrt (laut seiner zeugenschaftlichen Einvernahme wollte er "im März dieses Auto wieder einmal fahren") keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs.1 KFG 1967 war. Das Probefahrtkennzeichen hätte daher offenkundig nicht geführt werden dürfen (vgl. § 45 Abs.4 KFG 1967).

 

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren hat also nicht mit der für ein verurteilendes Erkenntnis erforderlichen Sicherheit ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich keinen Nachweis im Sinne des § 45 Abs.6 KFG 1967 (im Straferkenntnis ist der unzutreffende Abs.4 zitiert) führt. Allerdings scheint aufgrund der gegebenen Sachlage ein Verlangen zur Einsichtnahme in den Nachweis im Sinne des § 45 Abs.6 zweiter Satz KFG 1967 durch die Erstbehörde angebracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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