Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163912/5/Kof/Jo

Linz, 01.04.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M,
geb. , S, K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N N, R, G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16.12.2008, VerkR96-2727-2006, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 3820/85, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf jeweils 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe
auf jeweils 12 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:   § 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

                              §§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe  (36 + 36 =) ................................................. 72,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ...............................   7,20 Euro

                                                                                                      79,20 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (12 + 12 =) ...... 24 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Sie haben, wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 14.04.2006 um
15:45 Uhr auf der B310 bei Strkm. 55.270 bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag, festgestellt wurde, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen GU-..... und
dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen GU-....., welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt

 

1) nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten, obwohl die tägliche Ruhezeit in Abschnitten konsumiert wurde. Beginn des 24-Stunden Zeitraumes am 13.04.2006 um

07:00 Uhr. Ruhezeit von 12:45 Uhr bis 16:30 Uhr: 3 Stunden und 45 Minuten,

von 22:15 Uhr bis 14.04.2006, 00:30 Uhr: 2 Stunden und 15 Minuten,

von 02.00 Uhr bis 07.00 Uhr: 5 Stunden. Gesamtruhezeit daher nur: 11 Stunden.

 

2) nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 10.04.2006 wurde nach einer Lenkzeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

das sind 6 Stunden, keine Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134/1 KFG  i.V.m.  Art.8/1 EG-VO 3820/85

§ 134/1 KFG  i.V.m.  Art.7/1 EG-VO 3820/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                     Falls diese uneinbringlich ist,                Gemäß

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von

80                                  27 Stunden                      § 134 Abs. 1 KFG

80                                  27 Stunden                      § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

16 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 176 Euro."

 

Dieses Straferkenntnis wurde von der belangten Behörde am Montag,

dem 12.01.2009 – siehe Kanzleivermerk – zur Post gegeben.

 

Ein Rückschein mit dem Datum der Zustellung dieses Straferkenntnisses ist im erstinstanzlichen Verfahrensakt nicht enthalten –

das Datum der Zustellung des Straferkenntnisses ist somit nicht bekannt.

 

Die Berufung  wurde am (Freitag, dem) 30.01.2009 per Telefax eingebracht.

 

Betreffend die Rechtzeitigkeit der Berufung ist auszuführen:

Dass ein am Montag, dem 12.01.2009 von der belangten Behörde abgefertigtes Straferkenntnis (frühestens) erst am Freitag, dem 16.01.2009 beim damaligen Rechtsvertreter des Bw – Rechtsanwalt H. F. in D-08527 Plauen – einlangt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.

 

Für den UVS wäre es innerhalb der kurzen noch zur Verfügung stehenden Zeit – die Strafbarkeitsverjährung endet mit Ablauf des 14.04.2009 – nicht möglich (gewesen), eine allfällige verspätete Einbringung der Berufung zu beweisen.

 

Somit ist davon auszugehen, dass die Berufung rechtzeitig erhoben wurde.

 

Am 01.04.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie die Zeugin und Meldungslegerin, Frau RI. N. H., GPI L. teilgenommen haben.

 

Bei dieser mVh hat der Rechtsvertreter des Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

 

Betreffend die "Strafbarkeitsverjährung" iSd § 31 Abs.3 erster Satz VStG –

diese wäre mit Ablauf des 14.04.2009 eingetreten – ist auszuführen:

 

Das gegenständliche Erkenntnis des UVS wurde am Schluss der mVh verkündet.

Diese Verkündung hat bereits die Wirkung der Erlassung;

VwGH vom 16.11.2004, 2004/11/0154; vom 28.04.2004, 2003/03/0021;

          vom 05.08.2004, 2001/02/0189; vom 24.04.2003, 2000/09/0167 uva.

 

Die "Strafbarkeitsverjährung" ist daher nicht eingetreten.

 

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

 

Nach der Judikatur des VfGH ist im Falle einer Überschreitung der nach Art. 6 Abs.1 EMRK angemessenen Verfahrensdauer dieser Umstand in Anwendung
des  § 19 VStG  iVm  § 34 Abs.2 StGB  als  strafmildernd  zu  bewerten;

andernfalls wäre das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art. 6 Abs.1 EMRK widersprechenden Weise angewendet worden.

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Licht der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeiten des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren, spielt die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer als subjektives Element eine wichtige Rolle.

Nicht die Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf die Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist.
Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Artikel 6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre;

VwGH vom 03.11.2008, 2003/10/0002 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Im gegenständlichen Verfahren

-         kann von "Schwierigkeiten des Falles" keine Rede sein,

-         liegen die dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen

     2 Jahre und 11,5 Monate zurück  und  insbesondere

-         wurde zwischen dem Einlangen des Einspruchs gegen die Strafverfügung (27.10.2006) und dem Verfassen des Straferkenntnisses (16.12.2008) – somit über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren
von der belangten Behörde kein einziger Verfahrensschritt getätigt!

 

Es liegt daher eine "überlange Verfahrensdauer" iSd Art. 6 Abs.1 EMRK vor! –

dies ist als strafmildernd zu werten.

 

Aus diesem Grund werden die Geldstrafen auf jeweils 36 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 12 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Der Betrag von 36 Euro entspricht im Übrigen einem "Organmandat"

iSd § 134 Abs.3 zweiter Satz KFG.

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Strafbemessung – überlange Verfahrensdauer;

 

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