Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310372/5/Kü/Hue

Linz, 07.04.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn A K, N, L, vom 13. Februar 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Jänner 2009, Zl. Wi96-13-2008/HW, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte     Geldstrafe auf 1.815 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17         Stunden herabgesetzt wird.

 

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der        Erstbehörde verringert sich auf 181,50 Euro. Für das          Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Jänner 2009, Zl. Wi96-13-2008/HW, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z1, § 15 Abs.3, § 1 Abs.1 und 3 Z1,2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der "D M" M-S-E-H GmbH mit der Geschäftsanschrift E, M, welche am dortigen Standort eine genehmigte Anlage zur Behandlung und Zwischenlagerung von Eisenschrott und Alteisen betreibt, zu verantworten hat, dass von diesem Unternehmen am 17. Oktober 2008 auf dem Grundstück Nr., KG E, rund 1000 bis 1500 m3 Altfahrzeuge (Schlüssel Nr. 35203 der ÖNORM S 2100) auf einer befestigten Freifläche gelagert wurde, obwohl die übernommenen Altautos aufgrund relevanter Mengen an umweltgefährdenden Betriebsmittel und Stoffen (Motorblock, Getriebe) – Kennzeichnung mit dem Buchstaben "g" in der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog" – gefährliche Abfälle iSd § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung darstellten. Dies wurde von einem Amtssachverständigen für Chemie und Luftreinhaltung – Fachbereich Abfallchemie – am 17. Oktober 2008 um ca. 8.45 Uhr im Zuge einer Überprüfung gem. § 75 Abs.1 AWG 2002 festgestellt.

 

Ferner wurde gem. § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretung im Zuge einer unangemeldeten Überprüfung am 17. Oktober 2008 durch ein Organ des Amtes der Oö. Landesregierung, Abt. Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, sowie durch einen Amtssachverständigen für Chemie und Luftreinhaltung – Fachbereich Abfallchemie – festgestellt worden sei.

Zwei Vertreter des Bw haben sich am 2. Dezember 2008 dahingehend gerechtfertigt, dass bereits am 2. Oktober 2006 bei der Oö. Landesregierung um die Genehmigung der Anlage für die Behandlung und Zwischenlagerung von Eisenschrott und Alteisen angesucht worden sei. Im Zuge des Genehmigungsansuchens habe man auch um die Genehmigung gem. § 25 AWG 2002 ansuchen wollen. Frau W habe dabei die Auskunft erteilt, dass der Antrag erst nach der Betriebsanlagengenehmigung gestellt werden soll.  Herr H, welcher als abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt werde, habe sich seit Juni 2008 im Krankenstand befunden. Nach Durchsicht der Prüfungszeugnisse von Herrn H sei die Firma "D M" der Meinung gewesen, Altautos zwischenlagern zu dürfen.

Der behördlichen Aufforderung sei sofort entsprochen und die Altfahrzeuge einem befugten Sammler übergeben worden.

 

Die Firma "D M" sei zum Tatzeitpunkt nicht berechtigt gewesen, Altfahrzeuge auf dem Betriebsgelände zu sammeln bzw. zwischen zu lagern. Herr H besitze die Befähigung zum Sammeln von Altfahrzeugen. Dieses persönliche Recht könne jedoch nicht übertragen werden. Die Gesellschaft hätte selbst die entsprechenden Bewilligungen erwirken müssen.

 

Konkrete nachteilige Beeinträchtigungen haben nicht festgestellt werden können. Die Anlage sei in ordnungsgemäßen und sauberen Zustand angetroffen worden.

 

Strafmildernd wurde gewertet, dass keine einschlägige Verwaltungsstrafe aufscheine. Erschwerungsgründe seien keine vorgelegen. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keinem Vermögen aus. Konkrete nachteilige Beeinträchtigungen haben durch die Lagerung nicht festgestellt werden können.

Da zusammenfassend die Milderungs- die Erschwerungsgründe überwiegen würden, habe die gesetzliche Mindeststrafe herabgesetzt werden können.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw am 13. Februar 2009 eingebrachte Berufung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Anlage auf dem neuesten Stand der Technik sei und die Autos auf einer dafür vorgesehenen, öldichten Betonfläche gelagert worden und überall Ölabscheider installiert seien. Eine Gefährdung für Umwelt, Wasser usw. werde nicht gesehen. Es habe lediglich die Erweiterung des Bescheides gefehlt.

Beantragt wird die Erteilung einer Ermahnung.

 

3. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 legte die belangte Behörde die Berufung vom 13. Februar 2009 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat teilte dem Bw am 25. Februar 2009 mit, dass er nicht beabsichtige, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, da der Bw den der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalt nicht bestreite.

Falls der Bw anderer Meinung sein sollte, möge er dies innerhalb Frist mitteilen bzw. eine Berufungsverhandlung beantragen. 

 

Daraufhin beantragte der Bw mittels Schreiben vom 17. März 2009 die Reduzierung der erstbehördlichen Strafe.

 

Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Von der Erstbehörde wurde hinsichtlich der Strafbemessung als strafmildernd gewertet, dass keine einschlägige Verwaltungsstrafe aufscheine. Erschwerungsgründe seien keine vorgelegen. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keinem Vermögen aus. Konkrete nachteilige Beeinträchtigungen haben durch die Lagerung nicht festgestellt werden können. Da zusammenfassend die Milderungs- die Erschwerungsgründe überwiegen würden, habe die gesetzliche Mindeststrafe herabgesetzt werden können.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind im gegenständlichen Fall aufgrund besonderer Tatumstände weitere mildernde Umstände zur Strafbemessung heranzuziehen: Neben dem Wohlverhalten nach der Tat und der unverzüglichen ordnungsgemäßen Entsorgung der Wracks ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bw ein Tatsachengeständnis abgelegt hat und durch die Lagerung der Autowracks auf einer befestigten Fläche keine negativen Folgen der Tat eingetreten sind.

Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründe kommt es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung – somit dem Gewicht nach – im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts an und ist danach zu beurteilen (vgl. u.a. VwGH 92/02/0095 v. 27.2.1992). Im Hinblick auf die geschilderte Besonderheit des gegenständlichen Falles unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe erscheint es vertretbar, das ao. Milderungsrecht (§ 20 VStG) zur Gänze auszuschöpfen und die Mindeststrafe auf die Hälfte herabzusetzen, zumal auch Erschwerungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

 

Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre, da dafür die erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringfügiges Verschulden; geringe Folgen der Tat) nicht vorliegen: Ein geringfügiges Verschulden des Bw liegt gegenständlich nicht vor, da in der dem Unternehmen erteilten Betriebsbewilligung der Umfang für das Sammeln von Abfall klar geregelt und begrenzt ist. Auch ist es einem Abfallwirtschaftsbetrieb (bzw. dessen Verantwortlichem) zumutbar, für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen Sorge zu tragen, zumal es sich im gegenständlichen Fall um eine größere Menge Autowracks gehandelt hat.      

 

Mit der nunmehr verhängten Strafe ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die erforderliche Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

6. Gem. § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gem. § 65 VStG nicht zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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