Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522241/2/Ki/Ps

Linz, 02.04.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn K S, L, B, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 20. März 2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Februar 2009, VerkR08-367.827, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines im Austausch gegen einen tschechischen Führerschein zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 15 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Antrag des Berufungswerbers vom 30. September 2008 auf Ausstellung eines neuen Führerscheines für die Klassen A, B, C1, EzB, EzC1 und F aufgrund der am 4. September 2008 in Tschechien erteilten Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, BE und CE abgewiesen.

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende am 20. März 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangte Berufung. Der Berufungswerber verweist unter anderem auf einen vorgelegten tschechischen Meldezettel und führt weiters aus, dass er auch beruflich bedingt in Tschechien gewesen sei und er zu dieser Zeit eine Freundin in Tschechien hatte. Aus seiner Argumentation ist abzuleiten, dass er der Ansicht ist, einen Anspruch auf Austausch des Führerscheines zu haben.

 

2.1. Die Bezirkhauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. März 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde laut Angabe der Erstbehörde in offener Frist eingebracht, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher von einer Rechtzeitigkeit der Einbringung aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht ausdrücklich beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen erwarb der Berufungswerber am
4. Juli 2007 in Tschechien eine Lenkberechtigung für die Klasse B und in weiterer Folge am 4. September 2008 zusätzlich für die Klassen A, C, BE und CE. Am
30. September 2008 beantragte er bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Ausstellung eines neuen (österreichischen) Führerscheines aufgrund der in Tschechien erteilten Lenkberechtigung.

 

Laut einer Auskunft der Botschaft der Tschechischen Republik vom 25. November 2008 hat Herr S zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung die Frist 185 Tage des Aufenthaltes auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erfüllt. Laut österreichischem Melderegister ist er aber auch seit seiner Geburt (19..) mit Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet (zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung seit  in L, B).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 15 Abs.3 FSG kann der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde den Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.

 

Gemäß § 15 Abs.3 FSG darf ein neuer Führerschein auf Grund einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung dann ausgestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat. Ein Verlegen des Wohnsitzes nach Österreich setzt voraus, dass der Antragsteller vorher seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs gehabt hatte, weil nur in diesem Fall ein "Verlegen" nach Österreich möglich ist (siehe VwGH vom 25. April 2006, 2006/11/0022).

 

Der Berufungswerber war jedoch durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei davon ausgegangen werden kann, dass im Hinblick auf das seit  28. April 2005 andauernde Bestehen des aktuellen Wohnsitzes auch eine persönliche Bindung dorthin anzunehmen ist. Andererseits hat er keine Belege für die behauptete berufliche Tätigkeit in Tschechien angeboten. Unter diesen Umständen kommt seiner Meldung in Österreich mit Hauptwohnsitz entscheidende Bedeutung zu. Der Berufungswerber hat seinen Wohnsitz in Österreich nie aufgegeben, weshalb er ihn zwangsläufig nicht nach Österreich verlegen konnte. Die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines auf Grund seiner in Tschechien erworbenen Lenkberechtigung ist daher gemäß § 15 Abs.3 FSG nicht zulässig, weshalb sein Antrag von der Erstinstanz zu Recht abgewiesen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum