Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720220/7/WEI/Eg

Linz, 31.03.2009

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des M C, geb.    , italienischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA Dr. B K, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 11. Juni 2008, Zl. Sich 40-24045, betreffend die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als das Aufenthaltsverbot auf die Gültigkeitsdauer von sechs Jahren befristet wird. Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern bestätigt.

 

II.        Soweit die Berufung den Ausschluss ihrer aufschiebenden Wirkung bekämpft, wird ihr Folge gegeben und dieser Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für rechtswidrig erklärt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs 1 Z 1, 60 ff und 86 Abs 1 Fremden­polizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit Art 2 des BGBl I Nr. 29/2009)

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Spruchpunkt I. Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 11. Juni 2008, Zl. Sich40-24045, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden Bw) auf der Grundlage des § 86 Abs 1 und 3 iVm §§ 60 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 Z 1 und 2 sowie §§ 63 und 66 Fremdenpolizei­gesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Gleichzeitig wurde auf der Grundlage des § 86 Abs 3 FPG von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und nach § 64 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).

 

1.2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, der dem Bw am 20. Juni 2008 in der Justizanstalt Ried im Innkreis eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig durch seinen Rechtsvertreter mittels Telefax eingebrachte Berufung vom 3. Juli 2008, mit der die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Zuerkennung des Durchsetzungsaufschubes beantragt wird.

 

2.1. Zur Begründung des Aufenthaltsverbots führt die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung u.A. aus, dass es dem Bw vorzuhalten sei, dass er nicht nur in Österreich massiv straffällig geworden sei, sondern auch in Italien über einen längeren Zeitraum hinweg als Straftäter in Erscheinung getreten sei. Es sei ihm jedenfalls vorzuhalten, dass er sich durch die Verhängung von mehreren Strafen durch die deutschen und italienischen Strafgerichte nicht davon abhalten ließ, neuerlich schwere Straftaten und Verwaltungsübertretungen zu begehen.

Er sei erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich aufhältig. Aus seiner Stellungnahme sei zu entnehmen, dass er sich im Hinblick auf die letzte gerichtliche Verurteilung in Italien der Überwachung durch die italienischen Behörden zu entziehen suche. Dem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis sei zu entnehmen, dass er über den langen Zeitraum von ca. zwei Jahren in Österreich Kontakt mit Suchtmitteln gehabt habe und schließlich beim Verkauf einer großen Menge, nämlich 100 Gramm Kokain brutto, auf frischer Tat betreten worden sei. Die wiederholten Bestrafungen und Verurteilungen würden ein sehr gespanntes Verhältnis zur Rechtsordnung zeigen. Weder wiederholte gerichtliche Verurteilung und Maßnahmen noch verwaltungsrechtliche Bestrafungen hätten den Bw davon abgehalten, neuerlich strafbare Handlungen zu begehen, weshalb von einer günstigen Täterprognose nicht ausgegangen werden könne. Vielmehr müsse aus dem bisherigen Verhalten geschlossen werden, dass der Bw die Intensität seines inkriminierten Verhaltens kontinuierlich steigere und offenbar kein Unrechtsbewusstsein entwickelt habe. Aufgrund dieser Tatsachen und deren Wertung sei die Annahme gerechtfertigt, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde.

 

Zu den persönlichen Verhältnissen führte die belangte Behörde weiters aus, das er als Unternehmer gescheitert sei und seinen Lebensunterhalt durch die Begehung strafbarer Handlungen (Suchtgifthandel) finanziere. Sein Lebenswandel lasse nicht erwarten, dass sich seine Einstellung gegenüber der Rechtsordnung ändern werde. Das bisherige Verhalten des Bw lasse erkennen, dass davon ausgegangen werden müsse, er werde bei einem Weiterverbleib in Österreich eine erhebliche Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Es müsse ihm besonders angelastet werden, dass er nicht davor zurückgeschreckt habe, über einen langen Zeitraum hinweg mit Suchtgiften in Kontakt gewesen zu sein und schlussendlich auch damit gehandelt habe. Gerade einem solchen Treiben müsse mit allen Mitteln entgegen getreten werden, um dem Suchtmittelmissbrauch, vor allem dem Handel und der damit verbundenen Begleitkriminalität Einhalt zu gebieten. Der Suchtgiftmissbrauch sei als neue Geisel der Menschheit zu bezeichnen, welchem mit aller Entschiedenheit begegnet werden müsse. Die österreichische Gesellschaft und besonders die heranwachsende Jugend müsse vor derartigen Umtrieben geschützt werden. Dabei müsse insbesondere befürchtet werden, dass der Bw neuerlich straffällig werde. Auch könne ein geordnetes Erwerbesleben und soziale Integration nicht erkannt werden. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben sei jedenfalls gerechtfertigt und zum Zwecke des Schutzes der Gesellschaft vor Suchtgifthandel sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten. Sein bisheriger Aufenthalt habe in keiner Weise erkennen lassen, dass er bemüht sei, sich normgerecht in die Gesellschaft einzufügen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in Zukunft strafbare Handlungen begehen werde, weshalb auch keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Sein persönliches Verhalten stelle eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Im Hinblick auf die Schwere und Vielzahl der begangenen Straftaten sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen.

 

2.2. In der rechtsfreundlich vertretenen Berufung stützt sich der Bw auf die Bestimmung des Art 8 EMRK. Der Bw lebe samt seiner Familie seit nunmehr mehr als zwei Jahren in Österreich. Die Erstbehörde habe die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Bw und seiner Familie nicht richtig beurteilt, insbesondere die schwerwiegenden Auswirkungen auf die bereits schul- und freundesmäßig integrierten Kinder unbeachtet gelassen. Die Behauptung der belangten Behörde, der Bw würde seinen Lebensunterhalt durch Suchtgifthandel finanzieren, widerspreche jeglichen Feststellungen des Landesgerichtes Ried im Innkreis. Die Erstbehörde versteige sich auch zu der Behauptung, dass der Suchtgiftmissbrauch als neue Geisel der Menschheit zu bezeichnen sei, was offenbar die persönliche Meinung des Bearbeiters darstelle, jedoch nichts mit einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde zu tun habe. Auch erscheine die Aussage im angefochtenen Bescheid, der Bw würde seine Intensität des inkriminierten Verhaltens kontinuierlich steigern, zumindest als überzogen bezeichnet werden, vor allem in Anbetracht der vorgeworfenen Delikte aus dem Jahre 1996, welche nunmehr über 12 Jahre her seien und gemäß österreichischem Recht in einer Strafkartei nicht mehr aufscheinen dürften. Ebenso entbehre die von der Erstbehörde erstellte Zukunftsprognose jeglicher Grundlage. So habe das erkennende Gericht in Ried aufgrund der positiven Zukunftsprognose und dem Sachverhalt, nach welchem festgestellt werden konnte, dass mittels einer Lockspitzelaktion am Rande der Legalität der Bw dazu gebracht werden konnte einen Rauschgiftankauf zu tätigen, bei welchem die Verhaftung auch stattfand, eine derart wie vorliegend unüblich milde Strafe über den Bw verhängte. Insgesamt betrachtet sei die Anwendung des § 66 Abs 1 FPG unzulässig und § 66 Abs 2 FPG anzuwenden.

 

Überdies habe die Behörde festgestellt, dass eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfüllt werden dürfe, welche zweifelsfrei nicht vorlägen. Zugleich sei anzumerken, dass die Anordnung der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes ebenfalls gesetzwidrig sei, da auch hier keine Notwendigkeit einer Verbringung des Berufungswerbers aus dem Bundesgebiet bestehe. Im Übrigen widerspreche die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes jedenfalls sämtlichen anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall und bringe nur deutlich zum Ausdruck, dass der vom Gesetz den Behörden zuerkannte Ermessensspielraum unzulässig angewendet worden sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 11. Dezember 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Rechtsvertreters des Bw sowie des FOI W G als Vertreter der belangten Behörde durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch Erörterung der Aktenlage mit den Parteienvertretern und Einräumung der Gelegenheit zu kontradiktorischen Ausführungen.

 

Auf Grund der Aktenlage und der durchgeführten Berufungsverhandlung geht das erkennende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenats von dem folgenden wesentlichen S a c h v e r h a l t  aus:

 

3.1. Der am 5. Juli 1967 geborene Bw, ein italienischer Staatsangehöriger, kam nach eigenen Angaben (vgl Beschuldigtenvernehmung vor der PI B vom 18.03.2008) im April oder Mai 2006 von der Provinz Catania (Italien bzw Sizilien) nach Österreich. Er hätte dort ein Lokal am Meer und aus diesem Grunde von dort Verrechnungsschecks erhalten. In der Zeit von September 2006 bis Juli 2007 wäre er in Tittmoning in Deutschland wohnhaft gewesen. In Franking (Österreich) habe er vom 10. September bis Ende Februar 2008 die Pizzeria "D D" betrieben. Seine Gattin S S gab bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17. März 2008 an, dass sie mit dem Bw und den drei Kindern seit etwa Juli 2007 in O wohne. Die Pizzeria in F hätten sie am 29. Februar 2008 wegen zu geringen Umsatzes geschlossen.

 

Nach den niederschriftlichen Angaben des Bw anlässlich der fremdenpolizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2008 arbeitete er in Ostermiething auch schon während seines Wohnsitzes in Deutschland. Er war seit April 2006 in Österreich gemeldet und zuletzt in 5... O, U, mit seiner Familie seit 29. Juni 2007 in einem angemieteten Haus wohnhaft. Am 10. Juli 2007 stellte ihm die belangte Behörde eine Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus. Ab Mai 2006 war er als Tellerwäscher und Gehilfe beschäftigt. Das Lokal von D M habe er im Oktober 2007 übernommen und unter dem Namen "D D" bis Ende Februar 2008 betrieben. Wegen baulicher und gewerberechtlicher Probleme musste er die Pizzeria zusperren.

 

Der Bw ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder, nämlich A (geb.    ), D (geb.    ) und S (geb.    ). Die ältere Tochter A ist schulpflichtig und besucht in O die Hauptschule. Am 17. März 2008 wurde der Bw wegen Suchtgifthandels festgenommen und in der Folge in die Justizanstalt Ried im Innkreis überstellt. Am 3. Juli 2008 wurde der Bw aus der Haft entlassen und anschließend sofort nach Italien abgeschoben.

 

3.2. Nach der von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis eingeholten Strafregisterbescheinigung Nr. 61589/2008/R vom 14. April 2008 des italienischen Justizministeriums, die auch in beglaubigter Übersetzung aktenkundig ist, scheinen unter dem Namen des Bw in der Datenbank des italienischen Strafregisters gerichtliche Verurteilungen (Eintragungen) wie folgt auf:

 

1)    21/09/1991 Strafbeschluss des GIP (Untersuchungsrichter) des Bezirksgerichtes von Catania. Rechtskräftig am 20/11/1981

       1. Verbrechen: Nichtbeachtung der Behördemaßnahmen Art. 650 StGB

       Beschluss: Geldstrafe Lire 50.000 (Euro 25,82)

       Strafmilderungen: keine Angabe (Art. 175 StGB)

 

2)           28/06/1996 Beschluss des Oberlandesgerichts von Catania; rechtskräftig am 19/10/1996

       Angewendete Präventivmaßnahme:

       Unter spezieller polizeilicher Aufsicht mit polizeilicher Meldepflicht für 1 Jahr

 

3)    14/01/1996 Urteil des Gerichtes von Cantania, unwiderruflich am 31/12/1996

       1.     Verbrechen: Übertretung des Gesetzes über Rauschgift sowie

              psychotropischen Stoffe Art. 26 Gesetz 22/12/1975 Nr. 685

              (Begangen am 16/08/1989)

              Umstand: Art. 28 Absatz 1 Gesetz vom 22/12/1975 Nr. 685

2.            Verbrechen: Übertretung des Gesetzes über Rauschgift sowie

3.            psychotropischen Stoffe - Art. 71 Gesetz 22/12/1975 Nr. 685

       (Begangen am 16/08/1989)

       Beschluss: In Anbetracht der Fortsetzung des Verbrechens gemäß Punkte 1) und 2) Freiheitsstrafe: 1 Jahr und 6

       Monate; Geldstrafe Lire 4.000.000,-- (Euro 2.065,83)

       Vereinbarte Strafe: Die gesamte Freiheitsstrafe, die gesamte Geldstrafe gemäß D.P.R. vom 22. Dezember 1990 Nr. 394

 

4)           19/04/2000 Beschluss des Gerichtes vom Catania,

       rechtskräftig am 19/05/2000

       Angewendete Präventivmaßnahme

       Unter spezieller polizeilicher Aufsicht mit polizeilicher Meldepflicht für 3 Jahren

       mit einer Kaution von Lire 10.000.000,-- (Euro 5.164,57)

 

5)    14/08/2001 Beschluss des Oberlandesgerichtes von Catania;       rechtskräftig am 26/10/2001

       - Bestätigung des Beschlusses ausgestellt am 26/04/2000

         vom Gericht Catania

       Angewendete Präventivmaßnahme:

       Unter spezieller polizeilicher Aufsicht mit polizeilicher Meldepflicht für 2 Jahren

       mit einer Kaution von Lire 1.000.000,-- (Euro 516,46)

 

3.3.1. In Österreich wurde der Bw mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 28. Mai 2008 zu Zl. 9 Hv 19/08h wie folgt rechtskräftig verurteilt (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung):

 

            "M C ist schuldig, er hat vorschriftswidrig

       1) im Zeitraum von zumindest Mitte 2006 bis 17.3.2008 in Salzburg und andernorts in wiederholten Angriffen Suchtgifte, nämlich Kokain erworben und besessen;

       2) am 17.3.2008 in E Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich rund 100 Gramm Kokain brutto an eine verdeckte Ermittlerin des Bundesministeriums für Inneres überlassen;

 

Strafbare Handlung(en):

zu 1)  die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Deliktsfall SMG;

zu 2)  das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Deliktsfall SMG;

 

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 StGB;

 

Strafe: nach § 28 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

 

1 (einem)  J a h r.

 

               Gemäß §§ 43 Abs. 1, 43a Abs. 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 (acht) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; die restliche Freiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten wird unbedingt verhängt.

 

..."

 

3.3.2. Anlässlich der kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 3. April 2008 wollte der Bw in Gegenwart seines Rechtsvertreters ein umfassendes Geständnis zu dem der Verurteilung wegen Suchtgifthandels zugrunde liegenden Fall ablegen. Er gab an, dass ihn ca. 15 Tage vor seiner Verhaftung ein gewisser "C" mehrmals angesprochen hätte, ob er für ihn Kokain in einer Menge von 100 Gramm besorgen könnte. "C" habe über die finanziellen Probleme des Bw Bescheid gewusst und hat ihm auch 5.000 Euro geliehen. Auch habe er ihm ein Auto im Wert von 2.000 bis 3.000 Euro in Aussicht gestellt. Für die Vermittlung des Kokains hätte der Bw aber nichts bekommen bzw. wäre diesbezüglich nichts ausgemacht worden. Der Bw kannte nur "E", der ein Bordell in E besitzt, als einzigen möglichen Lieferanten für eine solche Menge. Bezüglich des Kokainankaufs habe der Bw zwei Tage vor seiner Verhaftung mit E Kontakt aufgenommen und ihn gefragt, ob er 100 Gramm Kokain besorgen könne. Er habe dem Bw wissen lassen, dass er jemanden kenne, wo er das Kokain besorgen könne. Dabei sei auch gleich der Preis von 8.000 Euro für die gesamte Lieferung festgelegt worden. Als Anzahlung habe ihm der Bw noch am gleichen Abend 4.000 Euro aus eigenen Mitteln überlassen, die er zu Hause (zurückerhaltenes Kindergeld) gehabt habe. Bei Übergabe des Kokains am Montag, dem 17. März 2008, wäre der Restbetrag von 4.000 Euro zu zahlen gewesen.

 

Am Samstag in der Früh sei C in die Wohnung des Bw gekommen. Da der Bw noch nicht ganz überzeugt gewesen wäre, den Deal durchzuführen, obwohl er schon 4.000 Euro investiert hatte, habe er darüber mit C gesprochen. Bei diesem Gespräch überzeugte ihn dieser, den Deal abzuwickeln, und hätte ihm auch noch 5.000 Euro versprochen.

 

Am Montag hätte S (eine verdeckte Ermittlerin, wie sich im Nachhinein herausstellte) den Bw angerufen und sich mit ihm am Parkplatz vor dem Haus des Bw getroffen. S zeigte ihm das Geld (8.000 Euro) im Auto und sie fuhren dann in Ss Auto zu E H nach E. Seine Frau und seinen kleinen zweijährigen Sohn habe der Bw im Auto mitgenommen, da C ihm gesagt hätte, dass S Angst habe, mit einem Mann alleine zu fahren.

 

Der Bw habe S die Fahrtstrecke angesagt und sie fuhren direkt zum Wohnhaus von E nach E, wo sie außerhalb der Mauer vor dem Haus parkten. Da E nicht am vereinbarten Treffpunkt beim Haus wartete, rief ihn der Bw an. E hatte Probleme mit dem Auto und sagte er würde in 5 Minuten kommen. Um nicht vor dem Haus aufzufallen, wären sie eine Runde gefahren und hätte der Bw bei einer Tankstelle Zigaretten gekauft. An der Tankstelle fiel dem Bw ein dunkelgrüner Bus auf, der ihm auch schon bei ihm zu Hause aufgefallen war. Er hatte ein Gefühl, dass es die Polizei sein könnte. Da sich der Mann dieses Wagens jedoch unauffällig verhielt, wurde sein Verdacht zerstreut.

 

In der Folge rief E H an und teilte mit, dass er zu Hause sei. Der Bw sagte ihm, dass sie gleich kommen würden. Auf der Fahrt zurück nach E folgte ihnen der grüne Bus. Der Lenker des Busses habe aber bemerkt, dass dem Bw dieser Umstand aufgefallen war und fuhr woanders hin. Trotz dieser Beobachtung fuhren sie zum Haus von E. S hätte die Aktion zwar abbrechen wollen, der Bw habe aber den Deal trotz seiner Bedenken durchgezogen und auch S überredet, weil er Angst hatte, seine 4.000 Euro zu verlieren.

 

Der Bw betrat dann das Grundstück des E und übernahm in einem Abstellraum das Kokain und das Streckmittel, welches sich in einer weißen Plastiktragetasche befand. Es waren 3 Säckchen. Der Bw sagte dem E, dass S das Geld noch hätte. E habe ihm die Ware trotzdem übergeben. Der Bw versprach das Geld sofort nach Übergabe zu bringen. Er nahm die 3 Säckchen, klemmte sie unter den rechten Arm und ging zum Auto von S. Diese wäre ausgestiegen und hätte eine Waage bei sich gehabt. Dann wären sie verhaftet worden.

 

Der Bw gab ferner an, dass er E vor ca. einem Jahr im Lokal "D V" in E kennen gelernt habe. C habe ihn ca. 1 Monat lang gedrängt Kokain zu besorgen, das er in Salzburg verkaufen wollte. Bis vor einem Monat habe er selbst manchmal, aber nicht regelmäßig Kokain konsumiert. Er sei keinesfalls süchtig und habe in 2 Jahren maximal 10 bis 15 Gramm konsumiert, welches er in Salzburg in der Nähe des Bahnhofes von Unbekannten besorgt habe.

 

Zum Motiv befragt, gab der Bw an, dass er sich keinen Profit ausgemacht hätte. Er hätte nur "C" einen Gefallen machen wollen, weil er ihm in seiner schwierigen Zeit Hilfe angeboten hatte.

 

3.3.3. In der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2008 führte der Rechtsvertreter des Bw, der im Gerichtsverfahren als Verteidiger fungierte, ergänzend aus, dass der im Geständnis des Bw vom 3. April 2008 erwähnte "C" ein Nachbar des Bw gewesen wäre, der für die Suchtgiftermittler der Polizei als Lockspitzel fungierte. Es ging letztlich darum, Herrn E H, den amtsbekannten kriminellen Bordellbesitzer des "D V" in E, des Suchtgifthandels zu überführen. Zu diesem Zweck bediente man sich des Bw und versuchte über den Lockspitzel "C" auf ihn so lange einzuwirken, dass er seinen Bekannten H soweit bringt, ihm Suchtgift in größeren Mengen zu beschaffen.

 

Dieser "C", der im Gerichtsakt auch namentlich bekannt geworden ist, habe den Bw monatelang bedrängt, ein Suchtgiftgeschäft mit E H abzuwickeln. Im Strafverfahren vor dem Landesgericht Ried im Innkreis sei diese besondere Situation mildernd berücksichtigt worden. Der Bw wäre eindeutig benutzt worden. Man sei so lange in ihn gedrungen, bis er bereit war, ein Suchtgiftgeschäft abzuwickeln. Dies natürlich auch vor dem Hintergrund, dass er in finanziellen Schwierigkeiten war, weil er mit seinem Pizzageschäft pleite gegangen war. "C" habe über die persönlichen Verhältnisse des Bw Bescheid gewusst und sei sozusagen ein Gast bzw. Freund der Familie gewesen.

 

E H hätte der Bw kennengelernt, weil ihm dieser seinen Ferrari abkaufen wollte. Diese Umstände habe der Spitzel "C" mitbekommen. Bei diesem handelte es sich nach der Einschätzung des Rechtsvertreters um einen Mann, der irgendwann einmal erwischt wurde und dann als Spitzel für die Rauschgiftfahndung gewonnen werden konnte. Man versuchte eben von Seiten der Polizei über den Bw an den H heranzukommen. Das Landesgericht Salzburg habe zuvor schon Strafsachen gegen E H eingestellt.

 

Ohne Frage habe sich der Bw zu einem Rauschgiftgeschäft hinreißen lassen. Allerdings könne man auch nicht davon ausgehen, dass es das übliche Verhalten des Bw gewesen wäre, sich durch Suchtgiftgeschäfte den Lebensunterhalt zu verdienen. Der Bw hatte mit E H den gleichen Preis vereinbart als mit der verdeckten Ermittlerin, der er um 8.000 Euro die gestreckte Menge von 100 g Kokain überlassen wollte. An sich sei sonst ein Grammpreis von 100 bis 110 Euro üblich. Der Bw hätte jedenfalls den gleichen Preis, den er von der verdeckten Ermittlerin bekommen sollte, nämlich 8.000 Euro, auch an E H abgeliefert. Er hätte also aus diesem Geschäft keinen unmittelbaren Vorteil erzielt, allerdings konnte es sein, dass er indirekte Vorteile bei Bekannten dadurch erreich wollte. In seiner Beschuldigtenvernehmung verwies er eben auch auf ein Versprechen des Spitzels "C".

 

Aufgrund der Mitwirkung des Bw im Strafverfahren gegen E H, durch sein umfassendes Geständnis und wegen seiner untergeordneten Bedeutung habe er beim Landesgericht Ried im Innkreis dann lediglich eine Strafe von einem Jahr, davon nur 4 Monate unbedingt, bekommen. Man habe die näheren Umstände nicht weiter hinterfragt, weil es möglicherweise auch im Interesse der Suchtgiftfahndung war, hier nicht genauer zu ermitteln. Ein Indiz für die mangelnde Professionalität des Bw liege auch in der Form der Abwicklung des Geschäfts. Er ist mit der Abnehmerin, einer verdeckten Ermittlerin, zu E H und damit zum Ort gefahren, wo er die Suchtgiftmenge bezogen hat. Er übergab die Säckchen unmittelbar, nachdem er sie erhalten hatte, der verdeckten Ermittlerin, die in dem vor dem Objekt parkenden Auto wartete. Er wollte dann die 8.000 Euro übernehmen und den Restbetrag E H bringen. Dazu kam es aber nicht mehr, weil sofort der kriminalpolizeiliche Zugriff erfolgte. Dieser war auch nicht ganz unproblematisch, weil im Fond des Wagens die Gattin und kleine Kinder saßen.

 

Den relativ hohen Betrag von 4.000 Euro habe der Bw durch Nachzahlung eines höheren Kindergeldbetrages für seine 3 Kinder aufbringen und dem E H anzahlen können. Es handelte sich damals um seine gesamten Ersparnisse, die er zu diesem Zeitpunkt hatte. Deshalb hätte er auch im Gerichtsverfahren die 4.000 Euro zurückhaben wollen. In der Zwischenzeit habe er seinen Ferrari in Italien verkauft, damit er seine Schulden begleichen konnte.

 

Der Rechtsvertreter des Bw legte weiters einen Nachtragsbericht der Polizeiinspektion B vom 15. Mai 2008 samt Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts, Büro 6.2. Kriminaltechnik, vom 8. Mai 2008 betreffend die Untersuchung des beim Bw beschlagnahmten Suchtgiftmaterials vor (vgl Beilage 1 zum Verhandlungsprotokoll). Aus dem Untersuchungsbericht geht für zwei sichergestellte Mengen Kokain einmal eine Reinsubstanz von 18 g und das zweite Mal eine Reinsubstanz von 25,7 g hervor. Der gesamte sichergestellte Aufgriff wurde mit 44 g bei unüblich hoher Toleranz von +/- 3,9 g wegen Inhomogenität des Probematerials der Probe 1 angegeben. Auf die nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung für Kokain (Cocain) vorgesehene Untergrenze von 15,0 g für die "große Menge" im Suchtmittelgesetz wird hingewiesen. Die Masse an Reinsubstanz, die als "große Menge" festgelegt wurde, beziehe sich auf die chemisch einfachste, wirksame Struktur der Verbindung, dh. in der Regel auf die freie Base.

 

Der Rechtsvertreter legte in der Berufungsverhandlung weiters eine Bestätigung der italienischen Firma "I, srl", V A M, 10, 12042 Bra (CN)" vor, aus der hervorgeht, dass der Bw ab 31. Oktober 2008 auf unbestimmte Zeit eine Beschäftigung als Bäcker mit wöchentlicher Arbeitszeit von 45 Stunden von Montag bis Samstag verrichten könne (vgl Beilage 2 zum Verhandlungsprotokoll).

 

3.3.4. Der Vertreter der belangten Behörde hat auf die Eintragungen im italienischen Strafregister verwiesen und die Ansicht vertreten, dass der Bw aus seiner Suchtgiftvorstrafe und den polizeilichen Aufsichtsmaßnahmen hätte lernen müssen. In Österreich habe der Bw keine bedingte Strafnachsicht, sondern nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe erhalten. Das Strafgericht habe demnach wohl auch nicht die Ansicht vertreten, dass die mildernden Umstände in einem Übermaß vorlagen. Außerdem hat der Behördenvertreter auf die von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis im Rechtshilfeweg aufgenommene Niederschrift vom 9. Juni 2008 hingewiesen, in der der Bw angab, dass er wegen einer Rauschgiftsache von der Staatsanwaltschaft Catania verfolgt worden und im Jahr 1998 schließlich 8 Monate in Haft gewesen wäre und dann noch unter Hausarrest bzw Meldepflicht gestanden wäre. Nach Darstellung des Bw in dieser Niederschrift hätte sein Anwalt dann ein Urteil ausgehandelt. Darauf hätte er sich – obwohl er unschuldig gewesen wäre - eingelassen, weil damit die Sache abgeschlossen und die Meldepflicht aufgehoben worden wäre.

 

Von den aktenkundigen Verwaltungsvorstrafen (vgl Verzeichnis vom 11.06.2008) erachtete der Behördenvertreter die Bestrafungen nach dem § 366 Abs 1 GewO 1994 wegen fehlender Betriebsanlagengenehmigung und das mehrfache Fahren ohne Lenkberechtigung iSd § 1 Abs 3 FSG (16.5.2007, 365 Euro Geldstrafe) in Österreich und Deutschland für relevant. Der Auskunft des deutschen Bundesamts für Justiz aus dem Zentralregister vom 3. April 2008 ist zu entnehmen, dass der Bw vom Amtsgericht Traunstein zunächst am 29. März 2007 zu Zl. 521 Cs 320 Js 9616/97 (rechtskräftig seit 25.04.2007) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 Euro und dann noch am 26. Juni 2007 zu Zl. 521 Cs 320 Js 17728/07 (rechtskräftig seit 17.07.2007) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt worden ist.

 

Zu den vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen erklärte der Bw bei seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2008, dass er Probleme mit der Betriebsanlagengenehmigung hatte, weil er auf einen gasbetriebenen Ofen umgestellt hatte. Zum Lenken ohne Fahrerlaubnis stellte er fest, dass sein italienischer Führerschein abgelaufen war. In der Berufungsverhandlung berichtete der Rechtsvertreter des Bw dazu, dass man in Italien den Führerschein üblicher Weise befristet erhalte und in der Heimatgemeinde verlängern lassen müsse.

 

3.3.5. Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Suchtgifthandels durch das Landesgericht Ried im Innkreis ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

Der Bw wurde von seinem "guten" Bekannten namens "C" mehrmals angesprochen, ob er für ihn bzw eine Vertrauensperson 100 Gramm Kokain besorgen könnte. C, der offenbar als polizeilicher Lockspitzel fungierte und über die schlechte finanzielle Lage des Bw Bescheid wusste, gelang es schließlich, den Bw zur Durchführung des Suchtgiftankaufs zu überreden. Er vermittelte auch "S", eine verdeckte Ermittlerin, als Abnehmerin für das Kokain. Der Bw kannte als möglichen Lieferanten nur den Bordellbesitzer E H. Mit ihm nahm er schließlich Kontakt auf und sagte dieser auch zu, die gewünschte Menge Kokain besorgen zu können. Der Kaufpreis wurde mit 8.000 Euro vereinbart. Der Bw gab H aus eigenen Mitteln eine Anzahlung von 4.000 Euro für das Kokain, die er kurz zuvor durch eine Nachzahlung von Kindergeld erhalten hatte. Der Bw wurde von der Abnehmerin des Kokains kontaktiert und ein Treffpunkt vereinbart. Am 17. März 2008 traf sich der Bw mit der Abnehmerin "S" und fuhr mit ihr zum Haus des Lieferanten E H. Im Fond des Wagen waren auch noch die Ehegattin des Bw sowie dessen zweijähriger Sohn, welche ihn bei diesem Geschäft über Empfehlung des "C" begleiten sollten.

 

Der Bw wollte am 17. März 2008 nach 13.00 Uhr und vorheriger Absprache mit E H von diesem Kokain in einer Menge von 100 Gramm brutto auf dem Anwesen von H in E, mit der Absicht übernehmen, dieses unmittelbar darauf an die Endabnehmerin "S" weiterzugeben, die aber, wie sich dann herausstellte, eine verdeckte polizeiliche Ermittlerin war. Die Übernahme des Kokains durch den Bw erfolgte schließlich im Bereich der Werkstatt von H in E, am 17. März 2008 gegen 13.18 Uhr. Die Ware war in drei Säckchen abgepackt. Es handelte sich um Säckchen mit 60 Gramm und 40 Gramm Kokain (Reinsubstanz laut Untersuchungsbericht der Kriminaltechnik insgesamt lediglich 44 g +/- 3,9 g) sowie ein weiteres Säckchen mit 30 Gramm weißem Pulver, welches zur Verwendung als Streckmittel vor dem Weiterverkauf mitgegeben wurde. Die Grenzmenge von 15,0 g Kokain nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung als Untergrenze für eine "große Menge" im Sinne des Suchtmittelgesetzes (vgl abermals Untersuchungsbericht der Kriminaltechnik in Beilage 1) war damit deutlich übertroffen.

 

Unmittelbar nach der Übernahme des Kokains von H wollte der Bw das erworbene Suchtgift samt Streckmittel an die außerhalb des Zaunes des Anwesens wartende verdeckte Ermittlerin gegen eine Zahlung von 8.000 Euro übergeben und den Restbetrag von 4.000 Euro E H überbringen. Beim diesem Versuch des Verkaufs des Kokains an die verdeckte Ermittlerin wurden der Bw und die anderen beteiligten Personen um 13.20 Uhr von den polizeilichen Einsatzkräften festgenommen und das Suchtgift sichergestellt. Im Anschluss daran führten Beamte des Landeskriminalamtes Oberösterreich in der Wohnung des auf frischer Tat betretenen Bw in 5... O, U, eine Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug durch, wobei allerdings nichts Verdächtiges gefunden werden konnte (vgl Abschluss-Bericht der PI B vom 28.04.2008).

 

3.3.6. Der dargestellte und im Wesentlichen unbestrittene Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Beschuldigtenvernehmungen des Bw in Verbindung mit den polizeilichen Berichten und Erhebungsergebnissen in den fremdenpolizeilichen Verwaltungsakten. Diese und die vorgelegten Urkunden wurden in der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2008 mit den Parteienvertretern eingehend erörtert.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 60 Abs 1 Z 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsver­bot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Nach § 60 Abs 2 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 zu gelten, wenn ein Fremder

 

1.   von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona­ten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2.   mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm § 26 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG), gemäß § 99 Abs 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

 

3.   ...

 

Nach § 60 Abs 3 FPG liegt eine gemäß Abs 2 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

 

Gemäß § 63 Abs 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unter Anderem im Fall des § 60 Abs 2 Z 1 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jah­ren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen (§ 63 Abs 2 FPG).

 

4.2. Gemäß § 86 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Dritt­staatsangehörige nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffent­liche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dabei können strafrechtliche Ver­urteilungen allein nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzel­fall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

Bei einem EWR-Bürger sind auch die Anforderungen des § 86 Abs 1 FPG zu be­achten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0162, zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 48 Abs 2 FrG 1997 ausgesprochen, dass zu prüfen sei, ob sich aus dem Ge­samtverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dabei sei anders als beim Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 (entspricht nunmehr § 60 Abs 2 Z 1 FPG) nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen. Bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, kommt dem Katalog des § 36 Abs 2 FrG 1997 (nunmehr § 60 Abs 2 FPG) dabei die Bedeutung eines Orientierungsmaßstabs zu (vgl VwGH 20.2.2001, Zl. 2000/18/0162; VwGH 4.10.2006, Zl. 2006/18/0306).

 

4.3.1. Im gegenständlichen Fall liegt durch das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 28. Mai 2008, Zl. 9 Hv 19/08h, mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr (8 Monate bedingt 3 Jahre, 4 Monate unbedingt) eine bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs 2 Z 1 2. Fall FPG vor, die gemäß § 63 Abs 1 FPG grundsätzlich auch zur Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ermächtigt.

 

Die Verurteilung des Bw erfolgte zum Spruchpunkt 1) wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG, weil er von Mitte 2006 bis März 2008 in Salzburg und andernorts wiederholt Kokain erworben und besessen hatte, und zum Spruchpunkt 2) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Deliktsfall SMG, weil der Bw am 17. März 2008 rund 100 g Kokain brutto in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge an eine verdeckte Ermittlerin des BMI überlassen hatte.

 

Gemäß § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz –SMG (BGBl Nr. 112/1997 idF BGBl I Nr. 143/2008) ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer vorschriftswidrig

 

1.     Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,

2.     ...

 

Nach dem Grundtatbestand des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 SMG ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen,

 

wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft.

 

Die Absätze 2 bis 5 des § 28a SMG sehen Deliktsqualifikationen vor, die noch mit wesentlich höheren Freiheitsstrafen bedroht sind. So sieht bereits der § 28a Abs 2 SMG eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren für die gewerbsmäßige Begehung oder bei wiederholter Verurteilung nach Abs 1 (Z 1), bei Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Z 2) oder in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) vor.

 

Im vorliegenden Fall wurde die auf der Grundlage des § 28b SMG festgelegte Grenzmenge für die Reinsubstanz des Wirkstoffes Kokain von 15,0 g (vgl Suchtgift-Grenzmengenverordnung BGBl II Nr. 377/1997 idF BGBl II Nr. 228/2006) bei einer gesicherten Reinsubstanz von rund 40 g um mehr als das Zweieinhalbfache übertroffen. Es handelt sich bei der Grenzmenge um die Untergrenze jener Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen.

 

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit (in Österreich), das reumütige Geständnis und die objektive Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd und die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend.

 

4.3.2. Gemäß § 60 Abs 3 FPG sind auch ausländische Gerichtsurteile verwertbar, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB (grundsätzliche inländische Strafbarkeit und Beachtung des Art 6 EMRK) entsprechen. Der EU-Mitgliedsstaat Italien hat die Menschenrechtskonvention unterzeichnet und sich der Jurisdiktion des EGMR unterworfen. Urteile kommen grundsätzlich auf eine dem Art 6 EMRK genügende Weise zustande.

 

Mit dem italienischen Urteil vom 14. Jänner 1996 durch das Gericht von Catania (unwiderruflich am 31.12.1996) wurde der Bw wegen zweier einschlägiger Verbrechen nach dem italienischen Gesetz über Rauschgift sowie psychotrope Stoffe, jeweils begangen am 16. August 1989, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 4 Millionen Lire (2.065, 83 Euro) rechtskräftig verurteilt. Auch wenn diese Verurteilung des Bw schon längere Zeit her ist, scheint sie doch noch im italienischen Strafregister auf, weshalb sie nach italienischem Recht nicht getilgt sein kann. Für die Subsumtion unter den § 60 Abs 2 Z 1 FPG stellt sich auch die Frage nach der österreichischen Rechtslage in Bezug auf die Tilgung. Das Tilgungsgesetz 1972 (BGBl Nr. 68/1972 zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 112/2007) trifft im § 7 eine Regelung für ausländische Verurteilungen. Nach § 7 Abs 1 leg.cit., der den Grundsatz nach § 73 StGB wiederholt, stehen ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich. Nach dem § 7 Abs 2 leg.cit. beginnt die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder der Summe dieser Strafen hinzurechnet. Ist keine Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, so beginnt die Tilgungsfrist mit Rechtskraft der Verurteilung.

 

Im vorliegenden Fall ist daher zur Feststellung des Beginnes der Tilgungsfrist dem 31. Dezember 1996 die Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monate hinzuzurechnen, womit sich der Fristenlauf ab dem 1. Juli 1998 ergibt. Selbst wenn man nur von einer einzigen Verurteilung ausgeht, beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 3 Abs 1 Z 3 Tilgungsgesetz 1972 zehn Jahre, wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Tilgung wäre demnach frühestens mit 1. Juli 2008 in Betracht gekommen. Zum Zeitpunkt der weiteren Verurteilung des Bw durch das Landesgericht Ried im Innkreis vom 28. Mai 2008 (vgl Punkt 3.3.1.) war jedenfalls noch keine Tilgung eingetreten, weshalb wohl die einschlägige italienische Vorstrafe hätte als erschwerend gewertet werden müssen. Die Tilgung am 1. Juli 1998 konnte dann wegen der weiteren Verurteilung in Österreich nicht eintreten. Gemäß § 4 Abs 1 Tilgungsgesetz 1972 kann nämlich die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam eintreten.

 

Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde auch zu Recht auf die italienische Vorstrafe des Bw wegen zweier Suchtgiftverbrechen hingewiesen, die gemäß dem § 60 Abs 3 FPG auch als eine bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs 2 Z 1 FPG anzusehen war.

 

Im Übrigen hätte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs eine allfällige Tilgung einer gerichtlichen Verurteilung nur zur Folge , dass der Tatbestand des § 60 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 FPG nicht erfüllt wäre und die Verurteilung daher nicht als "Orientierungsmaßstab" herangezogen werden könnte. Die Tilgung stünde aber der Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Taten im Rahmen der nach dem § 86 Abs 1 FPG vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Fremden in keiner Weise entgegen (vgl VwGH 2.9.2008, Zl. 2006/18/0274; VwGH 18.3.2003, Zl. 2002/18/0198).

 

4.3.3. Gemäß § 60 Abs 2 Z 2 FPG hat weiter als bestimmte Tatsache für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Anderem zu gelten, wenn ein Fremder mehr als einmal wegen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG) oder gemäß § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe rechtskräftig bestraft worden ist.

 

Die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufgelisteten fünf Vorstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 366 Abs 1 GewO 1994, die offenbar im Zusammenhang mit der vom Bw betriebenen Pizzeria "D D" und damit einem bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe standen, sind im Hinblick auf § 60 Abs 2 Z 2 FPG ebenso einschlägig wie die Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG und die beiden gleichgelagerten Verurteilungen durch das Amtsgericht Traunstein wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (vgl näher Punkt 3.3.4.), welche im Grunde des § 60 Abs 3 FPG wie Verwaltungsübertretungen nach dem § 37 Abs 3 FSG zu betrachten sind.

 

4.4. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr besonders groß ist und der eine große Sozialschädlichkeit innewohnt (vgl u.A. VwGH 4.10.2006, Zl. 2006/18/0306; VwGH 27.6.2006, Zl. 2006/18/0092; VwGH 15.12.2005, Zl. 2005/18/0653).

 

Diese Gefährlichkeit manifestiert sich zunächst in der Überschreitung der Grenzmenge iSd § 28b SMG (früher nach § 28 Abs 1 und 6 SMG aF auch "große Menge" genannt) und damit der grundsätzlichen Anwendbarkeit des "Suchtgifthandels" nach § 28a Abs 1 SMG, welcher im Grundtatbestand freilich nicht wirklich ein Handel sein muss. Seit der SMG-Novelle 2007 (BGBl I Nr. 110/2007) bedeutet der Begriff "große Menge" in der Deliktsqualifikation des § 28a Abs 2 Z 3 SMG das Fünfzehnfache der Grenzmenge. Deutlicher als im Grundtatbestand des § 28a Abs 1 SMG kommt die besondere Gefährlichkeit der Tat in der Deliktsqualifikation des § 28a Abs 2 SMG (Strafdrohung 1 bis 10 Jahre) zum Ausdruck, wo die gewerbsmäßige und wiederholte Tatbegehung, die kriminelle Vereinigung oder die große Menge (Fünfzehnfache der Grenzmenge) als qualifizierende Merkmale vorgesehen sind. In den Ziffern 1 und 2 des § 28a Abs 4 SMG (Strafdrohung 1 bis 15 Jahre) wirken sich Formen der organisierten Kriminalität und in der Z 3 die Überschreitung eine "übergroßen" Menge des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge strafverschärfend aus. Schließlich wird die Begehung des Grundtatbestands mit zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, wenn qualifizierend hinzukommt, dass der Täter in einer kriminellen Organisation zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs haben Fremdenbehörden das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und im Prinzip unabhängig von gerichtlichen Erwägungen betreffend die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen (vgl etwa VwGH 4.11.2006, Zl. 2006/18/0306; VwGH 15.10.1998, Zl. 98/18/0287). Dennoch ist es nicht unerheblich, wenn Gerichte bloß zu Strafen gegriffen haben, die am unteren Rand des Sanktionensystems angesiedelt waren, weil dann nicht ohne weiteres gesagt werden kann, vom Täter gehe eine erhebliche Gefahr aus. So darf etwa bei bloßen Bagatellverurteilungen nach dem SMG (zB nur Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG) gegen den Ehegatten einer Österreicherin noch kein Aufenthaltsverbot verhängt werden (vgl VwGH 31.3.2008, Zl. 2007/21/0547)

 

4.5. Im vorliegenden Fall durfte die belangte Behörde auf der Grundlage der strafgerichtlichen Verurteilungen und der Verwaltungsübertretungen des Bw sowie unter Berücksichtigung seines Vorlebens auf das von ihm ausgehende Gefahrenpotential für die öffentlichen Interessen schließen.

 

Im Rahmen der gemäß § 86 Abs 1 FPG vorzunehmenden Gesamtbeurteilung des Fehlverhaltens spielt die Verurteilung des Bw vom 24. Mai 2008 durch das Landesgericht Ried im Innkreis zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe eine wesentliche Rolle. Die einschlägige italienische Vorstrafe aus 1996, die auf ein lange zurückliegendes Tatverhalten aus 1989 verweist, hat demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung. Sie weist aber doch darauf hin, dass der Bw kein Ersttäter ist. In zweiter Linie kommt auch den relativ zahlreichen Verwaltungsübertretungen (insgesamt 11 Vorstrafen) Bedeutung zu, wegen der der Bw von Mai 2007 bis Februar 2008 schuldig erkannt wurde. In diesem Zusammenhang sind auch die Verurteilungen des Amtsgerichts Traunstein vom 29. März und 26. Juni 2007 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einzureihen.

 

Angesichts des gesamten Fehlverhaltens des Bw ist der erkennende Verwaltungssenat dem Grunde nach mit der belangten Behörde der Auffassung, dass der weitere Aufenthalt des Bw in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicher­heit gefährden würde. Richtig ist zwar, dass entgegen den Ausführungen der Erstbehörde nach Ausweis der Akten nicht davon ausgegangen werden kann, der Bw würde seinen Lebensunterhalt durch Suchtgifthandel finanzieren. In diesem Fall hätte eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Begehung nach dem § 28a Abs 2 Z 1 SMG erfolgen müssen. Der gegenständliche Schuldspruch wegen "Suchtgifthandels" nach dem § 28a Abs 1 SMG darf aber auch nicht als Bagatellfall betrachtet werden, bezieht er sich doch immerhin auf eine die Grenzmenge um mehr als das Zweieinhalbfache übersteigende Menge von gut 40 g Cocain in Reinsubstanz. Die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr hat 20 % der Strafdrohung ausgeschöpft. Im Hinblick auf den bedingt nachgesehenen Teil der Strafe von 8 Monaten kann gerade noch von einer Sanktion im unteren Bereich gesprochen werden. Es wäre auch noch eine deutlich geringere Strafe möglich gewesen, hätte das Strafgericht eine außerordentliche Strafmilderung für angezeigt gehalten.

 

Das bisherige Gesamtfehlverhalten des Bw stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die insbesondere das Grundinteresse der Gesell­schaft an der Verhinderung von Suchtgift- und ihrer Begleitkriminalität und der Wahrung der Volksgesundheit berührt. Seine gerichtliche Verurteilung in Italien und die damalige Hafterfahrung von 8 Monaten konnte den Bw nicht abhalten, in Österreich nach dem Suchtmittelrecht straffällig zu werden. Aber auch die nach dem Orientierungsmaßstab des § 60 Abs 2 Z 2 FPG als erheblich ins Gewicht fallenden zahlreichen Verwaltungsübertretungen auf dem Gebiet des Gewerberechts und des Führerscheingesetzes bzw die deutschen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zeigen, dass sich der Bw über wesentliche Ordnungsvorschriften leichtfertig und rücksichtslos hinwegsetzt. Die Verwaltungsvorstrafen des Bw deuten ebenfalls auf einen erheblichen Mangel an Verbundenheit des Bw mit rechtlich geschützten Werten hin.

 

Der erkennende Verwaltungssenat teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass der zweifelhafte Lebenswandel des Bw zu einem gespannten Verhältnis zur Rechtsordnung seines Gastlandes geführt hat und die Täterprognose ungünstig erscheint.

 

4.6. Gemäß § 60 Abs 6 iVm § 66 FPG ist zum Schutz des Privat- und Familienlebens des Fremden eine Interessenabwägung vorzunehmen und von der fremdenpolizeilichen Maßnahme abzusehen, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der fremdenpolizeilichen Maßnahme.

 

Nach § 66 Abs 2 FPG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

 

1.  die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2.  das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.  die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.  der Grad der Integration;

5.  die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.  die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.  Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.  die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

 

Der Bw hat mit seiner Frau und seinen drei minderjährigen Kindern seit 29. Juni 2007 ein angemietetes Haus in O, bewohnt. Am 10. Juli 2007 stellte ihm die belangte Behörde eine Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus. Die älteste Tochter A ist schulpflichtig und besucht die Hauptschule. Er hielt sich aber seit 2006 beschäftigungsbedingt in Österreich auf. Ab Mai 2006 war er als Tellerwäscher und Gehilfe beschäftigt. Das Lokal von D M hat er im Oktober 2007 übernommen und unter dem Namen "D D" bis Ende Februar 2008 betrieben, als er wegen baulicher und gewerberechtlicher Probleme die Pizzeria zusperren musste.

 

Der Bw führte zwar seit Juli 2007 ein geordnetes Familienleben in Österreich, war aber im Erwerbsleben nicht erfolgreich. Seine unselbständige Tätigkeit im Gastgewerbe beschränkte sich auf Hilfsdienste und als selbständiger Betreiber einer Pizzeria scheiterte er bereits nach wenigen Monaten. Von einem geordneten Erwerbsleben kann daher keine Rede sein. Der erkennende Verwaltungssenat teilt daher die Auffassung, dass dem Bw im Hinblick auf die eher noch kurze Dauer seines Aufenthalts, seinen Lebenswandel in Österreich und vor allem auch sein Scheitern im Erwerbsleben eine soziale Integration in Österreich nicht gelungen ist. Freilich bedeutet das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben, zumal auch seine ältere Tochter hier schon die Hauptsschule besucht. Andererseits liegt aber auch bei der Familie des Bw noch keine Aufenthaltsverfestigung vor. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, verfügt der Bw in seinem Heimatland Italien über eine gesicherte Existenz, zumal er als Hauseigentümer, Besitzer eines Strandlokals und einer derzeit geschlossenen Bäckerei Einnahmen erzielen kann. Er ist mit der dortigen Lebenskultur verbunden und müsste mit seiner italienischen Familie und zwei noch nicht einmal schulpflichtigen Kindern  auch ohne größere Probleme wieder in Italien leben können, zumal weder soziale, kulturelle oder rechtliche Hindernisse aus der Aktenlage erkennbar sind. Er hat mittlerweile offenbar im politischen Bezirk Cuneo (CN steht für Cuneo) im Piemont auch eine Arbeit gefunden (vgl dazu die Bestätigung Beilage 2 bzw Verhandlungsprotokoll, Seite 4).

 

So gesehen erscheint der Eingriff in das Familienleben des Bw nicht so schwerwiegend. Jedenfalls ist das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Bw, dem in Österreich die soziale Integration nicht gelungen ist, doch so gravierend, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Bw im Sinne des § 66 Abs 2 FPG keinesfalls schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen einer Abstand­nahme für das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das Aufenthaltsverbot erscheint auf Grund der Umstände des Falles zur Erreichung der angeführten Ziele iSd Art 8 Abs 2 EMRK dringend geboten.

 

4.7. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist nach dem § 63 Abs 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

Der erkennende Verwaltungssenat teilt zwar die Auffassung der belangten Behörde, dass vom Bw eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht, muss aber auch feststellen, dass der Bw von einem polizeilichen Lockspitzel zu einem Suchtgifthandel verleitet wurde, was seine Schuld offensichtlich vermindert. Auch die Durchführung des Geschäftes zeigt die Unprofessionalität des Bw, zumal er von seinem eigenen Geld eine Anzahlung für das Suchtgift leistete, die Abnehmerin zum Ort des Suchtgiftankaufes mitnahm und bei der Abwicklung des Suchtgiftgeschäftes auch noch im Begleitung seiner Gattin und des zweijährigen Sohnes war. Auf Basis der Aktenlage erscheint auch die Einlassung des Bw glaubhaft, dass er selbst aus dem Suchtgiftgeschäft unmittelbar nichts verdienen und nur "C" einen Gefallen tun wollte, wobei er allenfalls indirekte Vorteile erhoffte.

 

Da der Bw nur wegen des Grunddelikts des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt wurde und auf Grund der genannten Umstände ein minderschwerer Fall vorlag, der mit einer relativ geringen Strafe geahndet worden ist, erachtet der Oö. Verwaltungssenat die Ansicht der belangten Behörde, ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Dauer im Hinblick "auf die Schwere und Vielzahl" der Straftaten des Bw auszusprechen, für nicht begründet. Was die zum Einen die "Vielzahl" der Straftaten betrifft, können nur die Verwaltungsstraftaten gemeint sein, welche aber nicht mit gerichtlichen Vorstrafen gleichgesetzt werden dürfen, und die von der belangten Behörde betonte "Schwere" trifft auf das Suchtgiftverbrechen des Bw, wie schon dargelegt, nicht zu. Der erkennende Verwaltungssenat hält es daher nach Lage des Falles für angemessen, die Gültigkeitsdauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre herabzusetzen. Diese Frist müsste aller Voraussicht nach ausreichen, um den Bw zu läutern und die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentlichen Interessen zu beseitigen. Soweit sich der Bw während dieser Zeit in seinem Heimatland bewährt und ein rechtschaffenes Leben führt, soll er auch die Aussicht haben, nach Ablauf der Frist wieder nach Österreich zurückkehren zu dürfen. Sollte sich der Bw weiterhin kriminell verhalten und in Italien verurteilt werden, wäre ein weiteres Aufenthaltsverbot gegen ihn zu verhängen, zumal bekanntlich gemäß § 60 Abs 3 FPG auch ausländische Verurteilungen verwertbar sind, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entsprechen.

 

4.8. Gemäß § 64 FPG darf bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

 

Die Vorläuferbestimmungen des § 45 Abs 4 Fremdengesetz 1997 und des § 27 Abs 4 Fremdengesetz 1993 enthielten bis auf die Ergänzung der Wendung "oder die sofortige Durchsetzbarkeit" eine gleichlautende Ermächtigung der Behörde.

 

In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP) wird zu § 64 auf Seite 101 erläuternd ausgeführt:

 

§ 64 gibt Art I Z 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK für den Bereich des Aufenthaltsverbotes wieder. In den Fällen, in denen sich der Fremde jedoch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat er keinen Anspruch darauf, während des Berufungsverfahrens im Inland zu verbleiben, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung genommen wird. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung einer Berufung unter den Voraussetzungen des § 64 AVG ausgeschlossen werden.

 

In der vorliegenden Berufung wird die Anordnung der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs als gesetzwidrig gerügt, da keine Notwendigkeit der Verbringung aus dem Bundesgebiet bestanden habe. Im Hinblick auf die Antragstellung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu eines Durchsetzungsaufschubes, geht der erkennende Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw mit seinem Vorbringen sinngemäß die erstbehördliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung bekämpfen wollte.

 

Im Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das zum vergleichbaren Fremdengesetz 1997 ergangene Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 99/18/0179, ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers daran bejaht, dass sich der unabhängige Verwaltungssenat mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung auseinandersetzt. Einer Berufung gegen einen Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Dies verbietet der Sinn des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung. Ein Rechtsmittel gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung soll lediglich die Überprüfung der dafür bestehenden Voraussetzungen durch die Berufungsbehörde ermöglichen. Bei der Berufungsentscheidung ist auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides abzustellen und sind die Voraussetzungen für diesen Zeitpunkt zu beurteilen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], E 13a, 13b und 13c zum insoweit vergleichbaren § 64 Abs 2 AVG).

 

Im Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/18/0564, das zur vergleichbaren Vorläuferbestimmung des § 27 Abs 4 Fremdengesetz 1993 ergangenen und deshalb auch heute noch einschlägig ist, hat sich der Verwaltungsgerichthofs mit der Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt und ausgeführt, dass bereits aus dem Wortlaut deutlich werde, dass ein strenger Maßstab anzulegen sei. Der Ausschluss sei nur gerechtfertigt, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, nicht aber zur Erreichung anderer im Art 8 Abs 2 EMRK genannter Gründe, erforderlich ist. Daraus sei ersichtlich, dass als Grundlage für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung – anders als für die Beurteilung des Dringend-Geboten-Seins eines Aufenthaltsverbotes – nur eine vom Fremden ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Betracht kommt, der ein annähernd gleichwertiges Gewicht wie der Gefährdung der nationalen Sicherheit zukommt.

 

Die belangte Behörde hat zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem § 64 FPG begründend ohne nähere Darlegung behauptet, dass im Hinblick auf die negative Zukunftsprognose und konkrete Gefahr ernsthaft befürchtet werden müsse, dass der Bw sofort nach der Haftentlassung wieder in den Suchtgifthandel einsteigen werde und dem Dunstkreis des organisierten Verbrechens zuzuordnen wäre.

 

Diese pauschale Behauptung der belangten Behörde widerspricht der Aktenlage. Wie bereits oben näher dargelegt, hatte der Bw nur das Grunddelikt des § 28a Abs 1 SMG und keine Qualifikation der Absätze 2 oder 4 mit Merkmalen wie Gewerbsmäßigkeit oder Mitglied einer kriminelle Vereinigung oder Organisation zu verantworten (näher dazu die Feststellungen im Punkt 3.3.5. sowie die rechtliche Beurteilung in den Punkten 4.4. und 4.7.). Schon deshalb konnte keine Rede davon sein, der Bw werde wieder in den Suchtgifthandel einsteigen und dem organisierte Verbrechen dienen. Es lag vielmehr nur ein versuchtes Suchtgiftverbrechen von minderschwerer Art vor, das der Bw erst infolge maßgeblicher Einflussnahme eines polizeilichen Lockspitzels begangen hat und bei dem er keinen unmittelbaren Gewinn erzielt hätte. Deshalb ist auch eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der annähernd ein Gewicht wie der Gefährdung der nationalen Sicherheit zukommt, auszuschließen.

 

Aus diesen Gründen war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid als rechtswidrig festzustellen. Eine Aufhebung dieses Ausspruchs kommt nicht in Betracht, weil er sachlogisch mit der Berufungsentscheidung ohnehin wegfällt.

 

4.9. Der Vollständigkeit halber ist zum Absehen vom Durchsetzungsaufschub im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf § 86 Abs 3 FPG hinzuweisen, wonach EWR-Bürgern grundsätzlich von Amts wegen ein solcher Aufschub von einem Monat (ab Rechtswirksamkeit des Aufenthaltsverbotes!) zu erteilen ist, wenn nicht die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.  Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 9 Abs 2 FPG (früher § 94 Abs 5 Fremdengesetz 1997) eine Berufung gegen die Versagung, die Bewilligung und den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes nicht zulässig ist. Da insofern kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und daher kein Instanzenzug in Betracht kommt, wäre gegen einen solchen Ausspruch eine unmittelbare Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zulässig (vgl Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG).

 

5. Im Ergebnis war daher der Berufung teilweise Folge zu geben, der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abzuändern und diese mit sechs Jahren festzusetzen. Weiters war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen das Aufenthaltsverbot für rechtswidrig zu erklären.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwal­tungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.  Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabengebühren in Höhe von 13,20 Euro für die Berufung angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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