Linz, 07.04.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn C S, P, P, vom 24. Februar 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Februar 2009, VerkR21-115-2009/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Rechtsgrundlagen
§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 24 Abs.3 FSG
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid vom 10. Februar 2009, VerkR21-115-2009/LL, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Herrn C S die Lenkberechtigung für die Klasse A bis zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsphase (das Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist) gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides verboten. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.
1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber per e-mail am 24. Februar 2009 Berufung erhoben. Als Begründung wird ausgeführt, dass laut Auskunft vom Ö Fahrsicherheitscenter ein Fahrsicherheitstraining für den A-Führerschein im Winter nicht möglich sei. Das nächste Fahrsicherheitstraining finde am 27. März statt, an dem er teilnehmen werde.
2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. Februar 2009 vorgelegt.
2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Am 3. April 2009 übermittelte der Berufungswerber per e-mail eine pdf-Kopie einer vom Ö am 31. März 2009 ausgestellten Urkunde, wonach er erfolgreich am Motorrad Mehrphasen Training im Fahrsicherheitszentrum Oberösterreich teilgenommen hat. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt (§ 67d Abs.1 AVG).
2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:
Dem Berufungswerber wurde am 31. August 2007 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter anderem die Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt.
Da er innerhalb der gesetzlichen und der Nachfrist von 4 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung die vorgesehene Mehrphasenausbildung (Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist) nicht absolviert hat, wurde er mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Oktober 2008, GZ.: 238371-2008, zu deren Absolvierung bis zum 30. Jänner 2009 aufgefordert.
Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde letztlich der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:
3.1. Gemäß § 24 Abs.3 FSG ist, wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs.2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Alfred Kisch