Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150730/2/Re/Hue

Linz, 03.04.2009

 

                                                                                                                                                        

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des H M,  W, H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6. Februar 2009, Zl. BZ-BauR-7096-2008f Rh, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene         Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
30 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers H M GmbH, W, W, zu vertreten habe, dass am 30. Juni 2008 gegen 13.20 Uhr das Kfz über 3,5 t mit dem amtlichen Kennzeichen  auf der A25, Mautabschnitt Wels Nord – ÖBB Terminal Wels, bis zu km 14,580 gelenkt worden sei, ohne dass die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Für das gegenständliche Kennzeichen sei kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt gewesen.

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Fahrer erst am 23. Juli 2008 eine GO-Box organisiert habe. Die Fahrer seien angewiesen worden, den gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen. Die Einzahlung der Ersatzmaut sei übersehen worden.  

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 11. September 2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei für das gegenständliche Kfz kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt worden.

 

Zweimalige Lenkererhebungen gem. § 103 Abs.2 KFG blieben seitens der Zulassungsbesitzerin unbeantwortet.

 

Nach Strafverfügung vom 28. November 2008 an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin (=Bw) brachte dieser vor, dass der Lenker verabsäumt habe, die GO-Box in das Kfz zu geben. Die Fahrer des Unternehmens würden regelmäßig geschult und darauf hingewiesen, die Boxen richtig zu handhaben bzw. nicht ohne diese zu fahren.

 

Einer zusätzlichen A-Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 ist im Wesentlichen die Wiedergabe von gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen. Zusätzlich ist angegeben, dass erst am 23. Juli 2008 eine GO-Box für das gegenständliche Kfz gelöst worden sei.

Als Beilage sind zwei Beweisfotos angeschlossen.

 

Dazu wurde vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafen von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Aus den Stellungnahmen des Bw geht hervor, dass er nicht der Lenker des gegenständlichen Kfz zur Tatzeit gewesen ist. Diese Auskünfte korrespondieren mit der Spruchformulierung des angefochtenen Erkenntnisses. Aus dem erstbehördlichen Akt ist auch kein Schriftstück ersichtlich, das auf die Täterschaft des Bw schließen lässt. Da sich der Straftatbestand des § 20 BStMG ausschließlich auf den Lenker eines Kfz bezieht und der Bw offensichtlich nicht der Lenker zur Tatzeit gewesen ist, war das bekämpfte Erkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Auf die Regelung des § 103 Abs.2 KFG (Auskunftserteilungspflicht des Zulassungsbesitzers hinsichtlich des Lenkers) bzw. die diesbezügliche Strafandrohung (§ 134 Abs.1 KFG) sei hingewiesen.  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

 

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