Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163748/4/Fra/Ka

Linz, 07.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Dr. P C, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.11.2008, VerkR96-15663-2007, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a, StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 51 Stunden) verhängt, weil er am 30.9.2007 um 09.00 Uhr als Lenker des Fahrzeuges, Kz.:    , in der Gemeinde Vorchdorf, Autobahn, Vorchdorf (Baustellenbereich) Nr.1 bei km.206.186 in Fahrtrichtung Wien die in diesem Bereich kundgemachte zulässig Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 31 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 26.11.2008 zugestellt. Die Berufung wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 11.12.2008 der Post zur Beförderung übergeben und an diesem Tage eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 10.12.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 11.12.2008,  sohin verspätet,  eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4  AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4  AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

3.3. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittel wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 12.1.2009, VwSen-163748/2/Fra/RSt, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 16.1.2009 zugestellt. Bis zu Zeitpunkt dieser Entscheidung langte beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme ein.

 

Da sohin der Bw keinen Zustellmangel behauptete und ein solcher auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, war von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt auszugehen, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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