Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100210/2/Sch/Rl

Linz, 07.11.1991

VwSen - 100210/2/Sch/Rl Linz, am 7.November 1991 DVR.0690392 L L, L; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des L L vom 18. September 1991 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. September 1991, Cst 8153/91-G, zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG Zu II.: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 16. Juli 1991 über den Beschuldigten wegen der Übertretung nach § 38 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 17. Mai 1991 um 15.12 Uhr in L, R.straße in Richtung stadteinwärts an der Kreuzung mit der M.straße mit dem Kraftfahrzeug das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, nachdem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

2. Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte rechtzeitig Einspruch gegen die Strafhöhe eingebracht.

3. Dem Einspruch wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. September 1991, Cst 8153/91-G, gemäß § 49 Abs.2 VStG keine Folge gegeben und die mit der Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt.

Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren ein Betrag von 150 S vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte rechtzeitig eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung eingebracht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Bei der Begründung des angefochtenen Bescheides handelt es sich um eine reine formularmäßige Erledigung, die mit keinem Wort auf den konkreten Fall eingeht. In allgemeingehaltener Form wird behauptet, daß auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden sei. Im einzelnen ist aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates folgendes zu bemerken:

Übertretungen des § 38 Abs.5 StVO 1960 können nicht als geringfügige Delikte abgetan werden, da hiedurch eine beachtliche Gefährdung des übrigen Verkehrs nach sich gezogen wird. Solche Übertretungen sind daher im Sinne des § 19 Abs.1 VStG mit entsprechenden Strafen zu ahnden.

Andererseits ist aber im konkreten Fall festzuhalten, daß Erschwerungsgründe nicht vorlagen. Insbesonders kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser Milderungsgrund rechtfertigt nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Der Berufungswerber hat seine Einsicht im Hinblick auf sein Fehlverhalten zum Ausdruck gebracht, sodaß in spezialpräventiver Hinsicht damit gerechnet werden kann, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich netto 14.910 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurde Bedacht genommen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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