Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163977/2/Kei/Ps

Linz, 09.04.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der M M, vertreten durch den Rechtsanwalt M C, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. Februar 2009, Zl. VerkR96-11198-2008, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 24 VStG, § 63 Abs.3 AVG und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 28.09.2008 um 15.53 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen    in Sipbachzell, auf der A 1, Wesautobahn, bei km 191,600 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei Sie die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 44 km/h überschritten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 20 Abs.2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro        falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß §

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

175,--                                     ---                                          99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

17,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 192,50".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. März 2009, Zl. VerkR96-11198-2008, erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründenden Berufungsantrag zu enthalten.

Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung. Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt die BW vertritt.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, Seite 812, hingewiesen.

"§ 63 Abs.3 AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhalts oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (siehe E 9.7.1985, 85/07/0080, Slg. 11832 A, 20.2.1987, 85/17/0096). VwGH 5.11.1997, 95/21/1161."

"Eine Eingabe ist nur dann als Berufung iSd § 63 AVG anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, dass der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h., dass die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muss aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH 10.1.1990, 89/01/0339)."

 

Den oben angeführten Anforderungen genügt die gegenständliche Berufung nicht.

Einem mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Februar 2009, Zl. VerkR96-11198-2008, erfolgten Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufungswerberin nicht nachgekommen.

Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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