Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163983/11/Br/RSt

Linz, 07.04.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn K H, geb.   , D, vertreten durch Rechtsanwalt, Dr. L O, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 9. März 2009, Zl. VerkR96-8376-2008, zu Recht:

 

 

 

I.            Der Berufung wird im Punkt 1.) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf € 120,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden ermäßigt wird.

  Im Punkt 2.) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zu 1.) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf € 12,--. Für das Berufungsverfahren entfällt in diesem Punkt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Im Punkt 2.) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren € 16,-- auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

Zu II.: § 65 und § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz verhängte über den Berufungswerber 1.) wegen der Übertretung nach §§ 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 FSG 1997 und 7 Abs.1 VStG und 2.)  wg. § 102 Abs.8 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 zwei Geldstrafen (220 Euro und 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 u. 36 Stunden) verhängt, weil er, wie am 18.9.2008 um ca. 10.44 Uhr auf der Phyrnautobahn A 9 bei AKm. 47.500 im Gemeindegebiet von Roßleithen in Richtung Wels bei der Kontrolle des Kraftwagenzuges mit den Kennzeichen     bzw.     festgestellt worden sei,

1. Herrn F A insofern vorsätzlich zur Begehung einer Verwaltungsübertretung veranlasst habe, als er ihm den Kraftwagenzug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von insgesamt 3.895 Kg zum Lenken überließ, obwohl sich dieser nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klassen B+E befand und

2. als Verfügungsberechtigter über das Kraftfahrzeuges dieses ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers an eine dritte Person weitergegeben habe.

 

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen sind durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Im gegenständlichen Verfahren haben Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten und Sie rechtfertigten sich im Wesentlichen dahingehend, dass sich Ihres Wissens nach Herr F sehr wohl im Besitz einer Lenkerberechtigung befunden hätte. Auch hätte der Zulassungsbesitzer sehr wohl gewusst, dass Sie als Verfügungsberechtigter das Kraftfahrzeug dem F A als dritte Person weitergeben würden.

 

Hierüber hat die Behörde nachstehendes erwogen:

 

Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei Klaus festgestellt. Die Behörde geht davon aus, dass einem ausschließlich im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Polizeibeamten zugebilligt werden kann, dass Ihnen angelastete Verhalten richtig und objektiv festzustellen sowie wiederzugeben.

 

Als Zeuge am 10.11.2008 einvernommen gibt der Zulassungsbesitzer des angezeigten Anhängers, Herr C W, zusammenfassend an, dass er seinen Anhänger einem Herrn Pölzl Erwin als Kaufinteressenten überlassen hätte.

Von einer Weitergabe an einen Herrn K bzw. F sei ihm nichts bekannt. Der Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges, Herr P G, gibt ebenfalls als Zeuge am 22.12.2008 einvernommen an, dass er ihnen seinen PKW zum Lenken überlassen hätte, eine Weitergabe an dritte Personen war nicht vereinbart.

 

In seiner Zeugenniederschrift vom 2.2.2009 gibt der Lenker zur Tatzeit, Herr F A, an, dass er Sie vor Antritt der Fahrt, daraufhingewiesen hätte, nicht im Besitz einer entsprechenden Lenkerberechtigung zu sein bzw. nur eine Lenkerberechtigung für die Klasse A und B zu besitzen.

 

Im Hinblick auf diese zeugenschaftlichen Aussagen welche überzeugend erscheinen hat die Behörde keinerlei Veranlassung den diesbezüglichen Ausführen keinen Glauben zu schenken. Die oben angeführten Zeugen unterliegen aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und müssen bei deren Verletzung mit straf- bzw. dienstrechtlichen Sanktionen rechnen.

Hingegen treffen Sie in Ihrer Eigenschaft als Beschuldigter keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen.

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass Sie gemäß § 5 Absatz 1 VStG 1991 nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auf die weiteren Beweisanträge vom 5.3.2009 wird von der hiesigen Behörde nicht weiter eingegangen, da die Tatbestände durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren hinreichend bewiesen erscheinen.

 

Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlungen war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängenden Geldstrafen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

 

Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Vorliegen von Vormerkungen gewertet und somit die Erschwerungs- u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt (ca. 900 bis 1000 Euro monatlich, kein Vermögen - Schulden, 2 Kinder). Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG entsprechend.

Gegen eine niedere Straffestsetzung sprechen auch general- und spezialpräventive Erwägungen; es soll nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit den nachfolgenden und fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufungsausführungen entgegen:

"In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis, VerkR96-19201-2008, vom 09.03.2009, eingelangt am 10.03.2009, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Das Straferkenntnis wird im gesamten Umfange angefochten und als Berufungsgründe

 

1. die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens;

2. die unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweis Würdigung, sowie

3. die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Ad. 1.: zum geltend gemachten Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens:

 

Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren ist mangelhaft geblieben. Es wurden Parteirechte des Beschuldigten missachtet, da nicht sämtliche Beweise erhoben wurden.

 

Bereits in der Stellungnahme vom 05.03.2009 beantragte der Berufungswerber seine Einvernahme. Dem Antrag wurde jedoch bisher nicht entsprochen, obwohl diese Einvernahme zur Klärung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes beigetragen hätte.

Die Behörde stützte sich dagegen lediglich auf die Angaben in der Anzeige und auf die Niederschriften der einvernommenen Zeugen, insbesondere der des Zeugen Pölzl und des Zeugen F.

 

Die Einvernahme des Beschuldigten hätte jedoch ergeben, dass es hinsichtlich der ersten Übertretung nicht bekannt war, dass der Zeuge F keine Lenkerberechtigung für die Klasse E habe, insbesondere trifft es nicht zu, dass der Zeuge F dem Berufungswerber vor Antritt der Fahrt darauf hingewiesen hätte, dass er nicht dafür die erforderliche Lenkerberechtigung besitze. Mit aller Deutlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass auch die Aussage des Berufungswerbers, dass eh nichts passiere, nicht den Tatsachen entspricht.

 

Die Behörde hätte daher davon auszugehen gehabt, dass dem Berufungswerber nicht bekannt war, dass der Zeuge F die notwendige Lenkerberechtigung nicht besessen hat und daher keinesfalls vorsätzlich diesem das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen hat.

 

Beweis:        Die Einvernahme des Berufungswerbers.

 

Hinsichtlich der zweiten Übertretung ist auszuführen, dass auch dazu der Berufungswerber wie beantragt nicht einvernommen wurde und die belangte Behörde sich lediglich auf die Aussage des Zeugen P gestützt hat.

 

Die Aussage des Berufungswerbers hätte jedoch ergeben, dass entgegen der Aussage des Zeugen P von einer dementsprechenden Vereinbarung nie die Rede war, vielmehr, wie in der Stellungnahme bereits ausgeführt, es vom Zeugen P niemals untersagt oder verboten wurde, dass der Berufungswerber das Fahrzeug von einem Anderen lenken lassen könne. Daher ist auch der Schuldvorwurf zu Faktum 2 objektiv gesehen nicht gegeben.

 

Beweis:        Die Einvernahme des Berufungswerbers.

 

Die Behörde hätte daher zum Schluss kommen müssen, dass dem Berufungswerber hinsichtlich Übertretung 1 Vorsatz nicht vorgeworfen werden kann und hinsichtlich der zweiten Übertretung von einem Schuldvorwurf gemäß § 102 Abs. 8 KFG nicht ausgegangen werden kann.

 

Ad. 2.: zum geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweis Würdigung:

 

Die belange Behörde hat eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen und werden die Feststellungen der belangten Behörde unter Berücksichtigung des Vorbringens zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bekämpft.

 

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges, Herr P

G, dem Berufungswerber seinen Pkw zum Lenken überlassen hätte, weil eine Weitergabe an dritte Personen nicht vereinbart gewesen sei.

 

Dies ist lediglich dem Sinn entsprechend der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen P zu entnehmen, wobei in keiner Weise dieser Einvernahme zu entnehmen ist, was, in welcher Form, zwischen dem Berufungswerber und dem Zeugen P überhaupt vereinbart war.

 

Vielmehr hätte die Einvernahme des Berufungswerbers ergeben, dass der Zeuge P es niemals untersagt oder verboten hatte, dass der Berufungswerber das Fahrzeug einen Anderen lenken lassen könne.

 

Beweis:        Die Einvernahme des Berufungswerbers.

 

Hätte die belangte Behörde nun die Feststellung getroffen, dass der Zeuge P es niemals untersagt oder verboten hat, dass der Berufungswerber das Fahrzeug einen anderen Lenken lassen könne, hätte in weiterer Folge von einer Verwaltungsübertretung im Sinne des zweiten Faktums nie ausgegangen werden können.

 

Ad. 3.: zum geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

 

Im Rahmen dieses Berufungspunktes wird vorerst auf die obigen Ausführungen verwiesen und werden diese auch im Rahmen der Rechtsrüge wiederholt.

 

Unter Zugrundlegung des vorangegangen Vorbringens, hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass die Verwaltungsübertretungen nicht begangen wurden bzw. jedenfalls im Sinne § 19 VStG kein Verschulden des Berufungswerbers anzunehmen ist, zumal hinsichtlich der ersten Übertretung von der Verschuldensform des Vorsatzes nicht ausgegangen werden kann, zumal der Berufungswerber keine Kenntnis davon hatte, dass der Zeuge F die entsprechende Lenkerberechtigung nicht harte, somit lediglich von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Auch hinsichtlich der zweiten Übertretung ist ein Verstoß gegen § 102 Abs. 8 KFG nicht ersichtlich, zumal dem Berufungswerber gegenüber, der Zeuge Pölzl es niemals untersagt oder verboten hat, das Fahrzeug einem Dritten nicht überlassen zu dürfen und ist dies auch aus der Aussage des Zeugen Pölzl nicht zu schließen.

 

Aufgrund der obigen Ausführungen werden sohin gestellt nachstehende

 

ANTRÄGE:

 

Der UVS für Oberösterreich möge dieser Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid der BH Kirchdorf an der Krems vom 09.03.2009, VerkR96-19201-2008,

1. aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu

2. eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG aussprechen; in eventu

3. die Strafen schuldangemessen herabsetzen.

 

 

Deutschlandsberg, am 13.03.2009                                                                 H K"

 

 

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt.

Mit der Bekanntgabe vom 31.3.2009 modifizierte der Rechtsvertreter sein Berufungsbegehren und schränkte dieses im Ergebnis auf eine bloße Strafberufung ein, wobei die Anwendung des § 21 VStG in eventu Strafreduzierung begehrt wurde. Die bereits für den 14.4.2009 anberaumt gewesene öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde von hier am 7.4.2009 unter Verständigung der Zeugen A.F und G. P, sowie der Behörde erster Instanz wieder abberaumt (§ 51e Abs.2 Z3 VStG).

 

 

4.1. In seiner Berufungseinschränkung legt der Berufungswerber insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse näher dar. Darin wird die nach Schließung der von ihm bis Ende 2007 betriebenen Tankstelle mit nachfolgender Änderung seiner Erwerbstätigkeit als Einzelkaufmann und die damit verbundenen Schulden in Höhe von 50.000 Euro angeführt. Für die Bestreitung seines persönlichen Lebensunterhaltes verblieben ihm vor diesem Hintergrund nur € 800,-- monatlich. Zuletzt wird vermeint, es wäre mit der Tat keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen, sodass die Anwendung des § 21 VStG durchaus vertretbar wäre. In eventu wird um schuldangemessene Strafreduzierung ersucht.

 

 

4.2. Aus dem Akt kann nicht ersehen werden wie sich der Gewichtszustand der Fahrzeugkombination  tatsächlich gestaltet hat. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, ob mit dieser Fahrzeugkombination etwa auch die Gesamtmasse von 3,5 Tonnen überschritten wurde und somit über den bloßen Tatbestand hinausgehende (nachteilige) Tatfolgen insbesondere auch in fahrdynamischer Art vorlagen.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

§ 7 VStG lautet:

Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein Anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem Anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist (VwGH vom 23.04.1991, Zl. 90/04/0276).

Unter Beihilfe iSd § 7 VStG ist  die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (VwGH 6.2.1990, 89/04/0189 mit Hinweis auf VwGH 18.2.1986, 85/04/0066). 

Eine durch § 7 VStG unter Strafe gestellte "Beihilfe" liegt  vor, wenn durch das Verhalten einem anderen die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird (vgl. z.B. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anm.4 zu § 7 VStG, 1271, oder Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 401). Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG wird etwa iSd verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen verstanden, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden (vgl. VwGH 6.2.1990, 89/04/0184, und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie VwGH 15.9.1992, 91/04/0033 u. VwGH 31.3.2008, 2008/17/0033).

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 5 StGB).

Dies gilt nunmehr durch den die ursprünglichen Berufungsanträge modifizierenden Schriftsatz vom 31.3.2009 in Rechtskraft erwachsenen Spruch des Straferkenntnisses bindend festgestellt.

  

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse § 2) in die das Kfz fällt.

Nach § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von € 36,-- bis € 2.180,-- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

 

 

6.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung  der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

Da sich hier der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung B (nicht jedoch der Klasse E in Kombination mit der Klasse B) befunden hat, gelangt – wie von der Behörde erster Instanz zutreffend erkannt - als Strafnorm § 37 Abs.1 FSG mit einem Strafrahmen von 36 € bis 2.180 € zur Anwendung.

Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass das Lenken ohne Lenkberechtigung grundsätzlich zu den schwersten Verstößen im Verkehrsrecht zählt, wobei dies im Fall der bloßen Überschreitung der Gesamtmassen (Zugfahrzeug + Anhängers) relativiert gelten kann.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Angesichts der Sorgepflichten und der an sich ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers scheint vor dem Hintergrund des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit im Punkt 1.) mit der nunmehr ausgesprochenen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Weder spezialpräventive noch generalpräventive Aspekte stehen dieser Vorgehensweise entgegen. Im Punkt 2.) vermag mit 80 € jedoch ein Ermessensfehler nicht geortet werden, sodass diesbezüglich der nun auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung keine Berechtigung zukam.

 

 

6.2. Betreffend das Begehren unter Anwendung des § 21 VStG bloß eine Ermahnung auszusprechen ist festzustellen ist, dass nur bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf dessen Anwendung besteht. Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dies trifft hier nicht zu.

So muss jedenfalls die Kenntnis der Rechtsvorschriften nicht nur über die jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtmassen sondern auch die Berechtigungsumfänge für die jeweiligen Fahrzeugklassen sowohl vom einem Fahrzeuglenker als auch von jener Person die einem Lenker das Fahrzeug überlässt erwartet werden. Wenn wohl hier mit der Fahrt ohne Lenkberechtigung B+E  keine unmittelbaren nachteiligen Folgen verbunden waren, so könnten allenfalls durch das Lenken dieser Fahrzeugkombination auch sachverständig festzustellende fahrdynamische Nachteile verbunden und damit versicherungsrechtliche Obliegenheiten verletzt worden sein. Jedenfalls scheidet die Anwendung des § 21 VStG  ob der rechtskräftig festgestellten vorsätzlichen Überlassung in Kenntnis der fehlenden Berechtigung mangels bloß geringen Verschuldensgrades ex lege aus. Mit Blick auf § 19 Abs.2 letzter Satz war die Geldstrafe im Verhältnis zur Ersatzfreiheitsstrafe überproportional zu ermäßigen.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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