Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163984/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 09.04.2009

 

                                              

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn R M, geb.    , L, vom 16. Februar 2009, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 28. Jänner 2009, GZ S-35822/08-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.

 

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Polizeidirektor von Linz hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 28. Jänner 2009, GZ S-35822/08-3, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie wurden mit Schreiben der BH Perg vom 21.4.2008 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen     zuletzt vor dem 17.2.2008 um 11.30 – 12.00 Uhr in Ried in der Riedmark auf der Grünauer Straße – Klostergasse abgestellt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist (28.5.2008 – 11.6.2008) erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschiften verletzt:

§ 103 Abs.2 KFG 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß                                              Euro                                Ersatzfreiheitsstrafe von                       

 

80,--                    36 Std.                                     § 134 Abs.1 KFG

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 88,--."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 3. Februar 2009, richtet sich die bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung vom 16. Februar 2009.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Perg entgegen den Erfordernissen des § 103 Abs.2 KFG (bestimmter Zeitpunkt, bestimmter Ort) unspezifiziert gewesen sei und daher nicht beantwortet hätte werden können.

Überdies sei die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Relation der verhängten Strafe zur Höchststrafe weit überzogen.

Die ersten drei Zeilen der "Begründung" und deren Stellung im Bescheid würden Bände sprechen über die Denkweise der bescheiderlassenden Behörde (Leerbegründung, Vorverurteilung).

Die Begründung, ein Lenker soll am 17.2.2008 eine Verwaltungsübertretung begangen haben, sei ohne Beweise erhoben worden.

Auch werde in Absatz drei der Begründung seine Begründung derart verkürzt, dass deren Sinn entstellt werde. Das habe er nie gesagt.

Wenn der Meldungsleger behaupte, er sei bei der Ausstellung eines Organmandats vor dem benannten Pkw gestanden, so hätte er auch sagen können, auf welcher Straßenseite dies gewesen sein hätte sollen.

Zum Abschnitt "Subsumtion", der fast nur aus Strafbemessung bestehe, führte der BW aus, dass die Ermittlung der Person, die die Übertretung begangen haben soll, möglich gewesen wäre, es sei nur einfach nicht gemacht worden. Das sei aber das Verschulden der Behörde, nicht seines.

Außerdem werde fast nur mit Leerformeln, wie Unrechts-, Schuldgehalt, operiert. Das sei nicht sehr fair, wenn auch faktisch möglich.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 17. März 2009, GZ S-35822/08-3, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 16. Februar 2009 per E-Mail der Bundespolizeidirektion Linz übermittelt und sie ist rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer solchen beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und im Übrigen sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:  

 

Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 – nachweislich zugestellt durch Hinterlegung am 28. Mai 2008 – richtete die Bezirkshauptmannschaft Perg als Tatortbehörde an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen     folgende Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Perg mitzuteilen, wer das Fahrzeug,    , am 17.02.2008, 11.30 -12.00 Uhr, Ort: Gemeinde Ried in der Riedmark, Grünauer Straße – Klostergasse gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

 

Folgende Verwaltungsübertretung wird dem Lenker zur Last gelegt:

Sie haben im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten."

 

Dieser Aufforderung lag eine Anzeige der Polizeiinspektion Mauthausen vom 17. Februar 2008 zugrunde.

 

Nachdem der Berufungswerber auf die entsprechende Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Perg keine Lenkerauskunft erteilte, wurde er in weiterer Folge nach § 103 Abs.2 KFG verfolgt und es wurde nach Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG an die Bundespolizeidirektion Linz und Einholung einer Stellungnahme beim meldungslegenden Beamten BI Schild, der seine Anzeige aufrecht hielt und bekräftigte direkt vor dem falsch geparkten Pkw gestanden zu sein und das Kennzeichen ablesen haben zu können, schließlich das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des - unter 2.5 - dargelegten Sachverhaltes ist auszuführen, dass gemäß § 103 Abs.2 KFG die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

3.2. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen     nachweislich aus Anlass der zugrundeliegenden Anzeige vom 17. Februar 2008 wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d StVO eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG gestellt.

 

Bei einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG steht es im Vordergrund, dass nach einer Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt oder bei letzter Gelegenheit ("zuletzt") zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Um die Auskunftspflicht des § 103 Abs.2 KFG auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087), allerdings ist es erforderlich, - wie der Berufungswerber richtig aufgezeigt hat - dass das Verlangen nach Erteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG eine unmissverständliche Deutlichkeit aufweist (Hinweis: VwGH 26. Jänner 2000, 99/03/0294).

 

So entspricht etwa eine Anfrage, die sich auf den Zeitraum des Lenkens bzw. Abstellens eines bestimmten Kraftfahrzeuges bezieht, nicht dem Gesetz. Eine solche Anfrage liegt jedoch hier – wie der Berufungswerber offenbar vermeint - nicht vor, zumal sich diese zugrundeliegende Lenkeranfrage auch und unter ausdrücklicher Verwendung des Wortes "Zeitpunkt" auf einen solchen bezog. Damit lag jedenfalls keine Anfrage vor, die nur einen Zeitraum zum Gegenstand hatte. Vor allem ist aber bei Würdigung des objektiven Wortlautes bei der gegenständlichen Anfrage davon auszugehen, dass hinsichtlich des näher genannten Zeitpunktes des Abstellens - sohin des "Beginnes" dieses "Zeitraumes" -   gefragt wurde und die weitere Zeitangabe daher nur als Ergänzung zu verstehen war, wie lange das Fahrzeug dort abgestellt war (vgl. z.B. auch VwGH 23. Juli 2004, 2004/02/0224).

Hinsichtlich des im Auskunftsverlangen angegebenen Ortes, an dem das angezeigte Fahrzeug zur Tatzeit abgestellt war, ist festzustellen, dass die Nennung der Gemeinde und jener beiden Straßenzüge, durch welche der Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder gebildet wird, ausreichend ist.

 

Die vom Berufungswerber begehrte Lenkerauskunft der Behörde beschränkte sich zwar auch darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort "gelenkt/verwendet bzw. abgestellt hat". Es findet sich in der Anfrage aber durch die zusätzlich enthaltene und überdies zulässige Information darüber, welche Verwaltungsübertretung dem jeweiligen Lenker zur Last gelegt wird, ein ergänzender und der Klarstellung dienender zulässiger Hinweis darauf, dass sich die Anfrage unzweifelhaft auf das "Abstellen" des Kraftfahrzeuges bezog.

 

Durch die Angabe des Kennzeichens des Fahrzeuges im Aufforderungsschreiben wurde das abgestellte Kraftfahrzeug so individualisiert, dass es keiner weiteren Angaben bedurfte, um den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer in die Lage zu versetzen, die Lenkererhebung beantworten zu können. Auch im Fall der zulässigen Verwendung eines Wechselkennzeichens kann nur ein Kraftfahrzeug des Berufungswerbers mit diesem Kennzeichen am angefragten Tatort abgestellt gewesen sein. Es ist allein Sache des Zulassungsbesitzers, welches der mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet wird.

 

Die gegenständliche Lenkeranfrage stand damit mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang. Aufgrund der vorliegenden Anzeige und der Stellungnahme des anzeigenden Exekutivbeamten ist auch nachweislich dokumentiert, dass das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen     zum angefragten Zeitpunkt tatsächlich in Ried in der Riedmark, Grünauer Straße – Klostergasse abgestellt war. Der Berufungswerber war daher jedenfalls zur Auskunftserteilung verpflichtet. Eine unbefugte Inbetriebnahme bzw. ein Diebstahl des Fahrzeuges wurde nicht behauptet, wobei festzuhalten ist, dass ein diesbezügliches Behaupten auf ein entsprechendes Beweisanbot zu stützen gewesen wäre.

 

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt geht nicht hervor, dass vom Berufungswerber tatsächlich eine Lenkerauskunft erteilt worden bzw. bei der anfragenden Behörde (fristgerecht) eingelangt wäre. In Anbetracht der genannten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Durch sein Vorbringen ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft. Im konkreten Fall wird davon ausgegangen, dass er die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG fahrlässig begangen hat und damit auch die subjektive Tatseite verwirklicht hat.

 

3.3. Strafbemessung:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.2 KFG sind gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. 

 

3.3.2. Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d StVO durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich.

 

Gemäß den Schätzungen der Bundespolizeidirektion Linz verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen von ca. 1.200 Euro netto, hat kein Vermögen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten. Diesen Annahmen ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Der Berufungswerber weist nach dem beiliegenden Verwaltungsvorstrafenauszug vom 12. Jänner 2009 zwei zur gegenständlichen Tatzeit rechtskräftig gewesene und noch nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen auf, wobei keine davon einschlägig ist. Der Berufungswerber war zur Tatzeit daher verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Sinne des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Ein Milderungs- oder auch ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

In Anbetracht der genannten Umstände ist die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt ist und 1,6 % der möglichen Höchststrafe beträgt, tat- und schuldangemessen und geeignet, den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe kam nicht in Betracht.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

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