Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240670/2/BP/Se

Linz, 15.04.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des Ing. A H, vertreten durch B, Z, Rechtsanwälte GmbH in L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 12. März 2009, GZ.: SanRB96-78-2007, wegen einer Übertretung der LMVK zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Aus Anlass dieser Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 27, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 12. März 2009, GZ.: SanRB96-78-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 50,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er als Obmann der "B r Genossenschaft mit beschränkter Haftung" mit sitz in P, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Genossenschaft – wie am 19. April 2007 um 9:30 Uhr in der Filiale der M Warenhandels-AG in W dienstlich durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht und die nachfolgende Untersuchung durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien festgestellt worden sei – 3 Stück "Cambette Camembert leicht" (Weichkäse), verpackt in Faltkarton (zusätzlich in Folienpapier eingeschlagen), mit 75 x 20 mm Durchmesser und 30 mm Höhe, Chargenaufdruck 08/821140, ( ) 08/1454, 3/3 BE, 9066000333204 5", - somit ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher verpackte Lebensmittel, in Verkehr gebracht habe (Belieferung dieser Filiale am 14. April 2007), wobei diese Waren nicht mit dem Zeitpunkt, bis zu dem sie ihre spezifischen Eigenschaften behalten (Mindesthaltbarkeitsdatum) gekennzeichnet gewesen seien.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 4 Abs. 1 Z. 5 der Lebensmittel­kennzeichnungs­verordnung (LMKV) BGBl. Nr. 72/1993 idF. BGBl. II Nr. 408/2005, i.V.m. §§ 98 Abs. 1 und 90 Abs. 3 Z. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) BGBl. I Nr. 13/2006 idF. BGBl. I Nr. 36/2006, genannt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte, Berufung vom 25. März 2009.

 

In dieser stellt der Bw durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Anträge:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

1. der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einstellen; in eventu

2. die in der Berufung angeführten Beweismittel aufnehmen und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. März 2009, GZ.: SanRB96-78-2007, ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

 

2. Mit Schreiben vom 26. März 2009 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Daraus ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei wie unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellt.

 

2.2. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG verzichtet werden.

 

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) BGBl. I Nr. 13/2006 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 36/2006, begeht sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirks­verwaltungs­behörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. 

 

Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten gemäß § 98 LMSVG als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 LMKV BGBl. Nr. 72/1993 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. II Nr. 408/2005 sind  verpackte Waren ua. wie folgt zu kennzeichnen:

mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:

„mindestens haltbar bis ...”, wenn der Tag genannt wird;

„mindestens haltbar bis Ende ...”, wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, bestimmt nach

a)  Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,

b) Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und

c) dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;

in Verbindung mit der Angabe „mindestens haltbar ...” ist entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 ist es verboten, Lebensmittel, die den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

in Verkehr zu bringen.

 

3.2. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Gemäß § 3 Abs.9 LMSVG ist Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.

 

Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei auf Grund des Lebensmittel­gesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt.

 

3.3. In dem in Rede stehenden Erkenntnis stellt der Spruch und der darin angeführte Tatvorwurf zweifelsfrei hinsichtlich des In-Verkehrbringens auf die M-Filiale in Wien ab. Die Tatsache, dass im Spruch der Ort der Kontrolle genau festgehalten ist, würde für sich alleine gesehen diesen Schluss nicht rechtfertigen. Aber daraus, dass – mit Ausnahme der im Klammerausdruck enthaltenen Angabe über die Belieferung der Filiale am 14. April 2007, die als Tatort wiederum Wien annehmen lässt – sich keinerlei Hinweis findet, wo die im Bezirk der belangten Behörde ansässige Genossenschaft das In-Verkehrbringen vorgenommen haben könnte, wird deutlich, dass die belangte Behörde ihrem Tatvorwurf offensichtlich als Tatort Wien zugrunde legt. Insbesondere führt der Spruch aus, dass die sich das In-Verkehrbringen nicht auf das Verpacken im Sinne des § 3 Abs. 9 bezieht, da festgestellt wird, dass es sich bei den Lebensmitteln um verpackte und ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmte gehandelt habe. Es wird somit nach der Intention des Tatvorwurfs eindeutig auf die Belieferung der Filiale in Wien abgestellt, weshalb die belangte Behörde im Sinne des § 27 Abs. 1 als unzuständig anzusehen ist.

 

Hätte der Spruch auf ein inkriminiertes Verhalten der in Rede stehenden Genossenschaft im Bezirk Linz-Land abgestellt, wäre die belangte Behörde auch zur Durchführung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zuständig gewesen.

 

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4.  Bei diesem Ergebnis war dem Bw kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-240670/2/BP/Se vom 15. April 2009

 

§ 4 Abs.1 LMKV iVm §§ 90 Abs.3 Z2 und 3 Abs.9 LMSVG, § 27 VStG.

 

Die Tatsache, dass im Spruch der Ort der Kontrolle genau festgehalten ist, würde für sich alleine gesehen diesen Schluss nicht rechtfertigen. Aber daraus, dass – mit Ausnahme der im Klammerausdruck enthaltenen Angabe über die Belieferung der Filiale am 14. April 2007, die als Tatort wiederum Wien annehmen lässt – sich keinerlei Hinweis findet, wo die im Bezirk der belangten Behörde ansässige Genossenschaft das In-Verkehrbringen vorgenommen haben könnte, wird deutlich, dass die belangte Behörde ihrem Tatvorwurf offensichtlich als Tatort Wien zugrunde legt.

 

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