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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100211/13/Weg/Ka

Linz, 27.01.1992

VwSen - 100211/13/Weg/Ka Linz, am 27.Jänner 1992 DVR.0690392 G Sch, L; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung der G Sch vom 18. September 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. August 1991, Cst 2615/91-G, aufgrund des Ergebnisses der am 15. Jänner 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z.1, § 51 Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Übertretung des § 38 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil diese am 15. Jänner 1991 um 13.07 Uhr in Linz, Kreuzung W. Straße D. Straße, das Kraftfahrzeug gelenkt und dabei das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem Sie das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 150 S zur Vorschreibung gebracht.

2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige eines Strassenaufsichtsorganes der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer B, vom 21. Jänner 1991 sowie das aufgrund dieser Anzeige durchgeführte ordentliche Verfahren vor der Bundespolizeidirektion Linz als Strafbehörde zugrunde.

3. Die Berufungswerberin wendet schon im Einspruch gegen die Strafverfügung und in der weiteren Folge auch in der Berufung sinngemäß ein, daß sie noch bei Grün in die Kreuzung einfuhr und rechts abbiegen wollte, ihr jedoch ein offenbar eine Adresse suchender PKW-Lenker, der aus diesem Grund auch stehen blieb, dieses Abbiegemanöver nicht möglich machte, sodaß in der Zwischenzeit die Ampel auf Rot umschaltete und sie dann in der Folge bei Rot die Kreuzung verlassen mußte.

4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der - weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da von den Parteien des Verfahrens kein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen und durchzuführen.

5. Zu dieser Verhandlung erschienen einerseits die Beschuldigte und andererseits der Meldungsleger als Zeuge.

Sohin standen bei der mündlichen Verhandlung zwei Beweismittel zur Verfügung, nämlich einerseits der Meldungsleger als Zeuge und andererseits die Beschuldigte selbst. Beide wurden im Zuge des Beweisverfahrens zur gegenständlichen Angelegenheit befragt. Beide, die Beschuldigte und der Zeuge, erweckten anläßlich dieser Befragung sowohl von ihrem Gehaben her als auch hinsichtlich der Prägnanz ihrer Aussagen einen zuverlässigen und glaubwürdigen Eindruck. Die Darstellung des Sachverhaltes aus der Sicht der Beschuldigten und aus der des Zeugen war jedoch zumindest hinsichtlich der kritischen Frage, ob noch bei Grün oder schon bei Rot in die Kreuzung eingefahren wurde, diametral. Während die Beschuldigte - zu den Ausführungen im Einspruch und in der Berufung widerspruchsfrei - darlegte, daß sie noch bei Grün in die Kreuzung einfuhr und ein auf der Kreuzung stehen gebliebener und offenbar eine Adresse suchender PKW-Lenker das Abbiegen unmöglich machte bzw. solange verzögerte, bis die Verkehrslichtsignalanlage schon Rot zeigte, blieb der Meldungsleger bei seiner schon in der Anzeige und im ordentlichen Verfahren getätigten Aussage und konnte - ebenfalls widerspruchsfrei - darlegen, daß das Einfahren in die Kreuzung bereits bei Rot erfolgt sein mußte.

Die vorliegenden Beweismittel reichten zu einer Wahrheitsfindung nicht aus. Es kann aufgrund des bei der Verhandlung gewonnenen Eindruckes weder dem Zeugen noch der Beschuldigten unterstellt werden, die Unwahrheit gesagt zu haben. 6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde (und auch der unabhängige Verwaltungssenat) von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Der Beweis, daß die Beschuldigte bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist, konnte - wie schon ausgeführt - aufgrund der glaubwürdigen (wenn auch konträren) Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen oder wahrscheinlichen Sicherheit erbracht werden. Ein anderes Ergebnis würde bedeuten, jemandem zu unterstellen, die Unwahrheit gesagt zu haben. Zu dieser Unterstellung ist jedoch das erkennende Mitglied nicht bereit, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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