Linz, 31.03.2009
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des F S-S, S, vom 6. November 2008, FA-GZ. 091/77035/8/2006, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Oktober 2008, Zl. SV96-54-2007/La, mit welchem das gegen A H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B G, S, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde das mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Oktober 2007, Zl. SV96-54-2007-La, gegen A H eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des AuslBG gemäß § 45 VStG eingestellt. Dem Beschuldigten war angelastet worden, es als allein vertretungsbefugter Gesellschafter für alle zur Vertretung nach außen berufenen Organe der H K, S, und somit als gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, dass von dieser Gesellschaft die Arbeitsleistungen eines näher bezeichneten Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt worden sei, am 7.11.2006 in S, Baustelle der H KG, entgegen dem § 18 AuslBG, in Anspruch genommen zu haben, ohne dass dafür die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
2. Dagegen wurde vom F S-S fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und entsprechende Strafen zu verhängen.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
Nach § 58 BAO ist für die Einhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen sowie nach den Abgabenvorschriften selbstständiger abgabepflichtiger Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet; ist dieser nicht im Inland gelegen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz. Befinden sich weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland (beschränkt Steuerpflichtige), so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wertvollste Steuerquelle befindet. Für den Steuerabzug gilt die Zuständigkeitsbestimmung des § 59.
Im gegenständlichen Fall ist die Geschäftsleitung nicht im örtlichen Wirkungsbereich des F S-S gelegen. Die bloße Beiziehung des F S-S im erstinstanzlichen Verfahren vermag nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung nicht zu begründen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bergmayr-Mann