Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281127/42/Wim/Ps

Linz, 31.03.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold W über die Berufung des Herrn H M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S – Dr. L, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Oktober 2008, Zl. 0120431/2007, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 3. Februar  und 2. März 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis insofern abgeändert, als die Tatvorwürfe für die Arbeitnehmer M W und M B samt den jeweiligen verhängten Strafen entfallen und für die Arbeitnehmer T B, N P und D L die verhängten Geldstrafen auf jeweils 600 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 14 Stunden herabgesetzt werden.

 

Die Gesamtgeldstrafe beträgt somit 1.800 Euro, die Gesamt­ersatz­freiheitsstrafe 42 Stunden.

 

 

II.        Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag vermindert sich auf 180 Euro. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretungen des § 130 Abs. 5 Z1 und § 118 Abs.3 ArbeitnehmerInnen­schutzgesetz (ASchG) iVm § 87 Abs.2 Bauarbeitenschutzverordnung (BauV) in fünf Fällen eine Geldstrafe von jeweils 700 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 16 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskosten­beitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Der Beschuldigte, Herr H M, geboren am, wohnhaft: L, T, hat folgende Verwaltungsübertretungen als ver­waltungs­strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH mit dem Sitz in L, I, zu vertreten:

 

Am 12.10.2007 waren auf der Baustelle 'G. K GmbH, P, L' folgende Arbeitnehmer der M GmbH auf dem Flachdach bei einer Absturzhöhe von ca. 6,0 m mit dem Aufbringen der Wärmedämmung beschäftigt, wobei weder Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden waren noch die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt waren:

 

1. T B

1. N P

2. D L

3. M W

4. M B." (Nummerierungsfehler der Arbeitnehmer im Original)

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass nur die Arbeitnehmer T B und N P sich auf dem Dach aufgehalten hätten und wurde beantragt nur für diese unter Berücksichtigung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG eine Geldstrafe zu verhängen. Die übrigen Arbeitnehmer hätten sich während der Kontrolle nicht auf dem Dach befunden und dort keine Arbeiten verrichtet.

 

Der Berufungswerber sei absolut unbescholten und würden auch die Tatumstände (Arbeiten entfernt von der Absturzkante sowie Vorhandensein einer Attikamauer, die aber nicht die erforderliche 1-m-Höhe erreicht habe) eine Herabsetzung der Strafen rechtfertigen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 3. Februar 2009 und 2. März 2009, bei welchen neben dem Berufungswerber als Zeugen der anzeigende Arbeitsinspektor sowie sämtliche betroffenen Arbeitnehmer einvernommen wurden.

 

Im Zuge der letzten Verhandlung wurde von Seiten des Berufungswerbers die Berufung insofern eingeschränkt, als zugestanden wurde, dass drei Arbeitnehmer sich auf dem Dach befunden haben und die Berufung bezüglich dieser drei Arbeitnehmer auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

3.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass sich nur die im nunmehrigen Spruch angeführten Arbeitnehmer auf dem Dach befunden haben und dort Arbeiten verrichtet haben, die zu den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen führten. Hinsichtlich der Arbeitnehmer M W und M B konnte auf Grund der widersprüchlichen Aussagen der Einvernommenen sowie aufgrund des Umstandes, dass für die Kontrolle keine Lichtbilder in einer Qualität vorgelegt werden konnten, auf denen die darauf befindlichen Arbeitnehmer erkennbar waren, nicht erwiesen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen werden.

 

Wie sich aus dem Beweisverfahren ergeben hat, wurden durch die drei im nunmehrigen Spruch genannten Arbeitnehmer die Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Durch die Einschränkung bezüglich von drei Arbeitnehmern auf die bloße Strafhöhe ist die objektive und subjektive Tatseite als gegeben anzusehen und keiner weiteren Überprüfung mehr zu unterziehen. Hinsichtlich der restlichen zwei Arbeitnehmer war im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers zu ent­scheiden.

 

4.2. Zur Strafbemessung für die verbliebenen Tatvorwürfe ist anzuführen, dass in Anwendung des § 19 VStG aufgrund der konkreten Tatumstände und der Beweislage und der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers eine geringfügige Reduktion der Strafe wie im Spruch vorgenommen aus general- und spezialpräventiver Sicht als vertretbar angesehen wird. Überdies wurde auch seitens des Arbeitsinspektorates in der Verhandlung einer solchen Strafreduktion zugestimmt.

 

4.3. Durch den Wegfall der Übertretungsvorwürfe für die Arbeitnehmer W und B entfallen neben den verhängten Strafen auch die dafür angesetzten Verfahrenskostenbeiträge. Für die übrigen Arbeitnehmer vermindern sich aufgrund der Strafreduktion auch die 10%igen Verfahrenskostenbeiträge für die Erstinstanz und entfallen die Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum